als Muslimin nach ihm. Er sagte: „O Gesandter Gottes, sie war mit mir konvertiert.“ Da gab er sie ihm zurück. Es wird die verbale Äußerung des Islams durch beide gleichzeitig als Maßstab genommen, damit nicht einer der beiden dem anderen zuvorkommt, wodurch die Ehe ungültig würde. Es ist jedoch möglich, dass man sich auf die Sitzung (Majlis) beschränkt, so wie bei der Inbesitznahme (Qabd) und Ähnlichem, denn das Urteil der gesamten Sitzung ist gleichbedeutend mit dem Zustand des Vertragsabschlusses. Zudem ist es unwahrscheinlich, dass sie darin übereinstimmen, das Wort des Islams exakt gleichzeitig auszusprechen; würde man dies voraussetzen, würde die Trennung bei jedem muslimischen Ehepaar vor dem Vollzug eintreten, außer in seltenen Ausnahmefällen, wodurch der Konsens (Ijma') entkräftet würde.
Der vierte Abschnitt: Wenn einer der beiden erst nach dem Vollzug konvertiert, gibt es dazu zwei Überlieferungen von Ahmad. Eine besagt: Man wartet das Ende der Wartezeit ('Idda) ab. Wenn der andere vor deren Ablauf konvertiert, bleiben sie in der Ehe. Wenn er jedoch nicht konvertiert, bevor die Wartezeit abgelaufen ist, tritt die Trennung ein, und zwar seit dem Zeitpunkt des Religionsunterschieds, weshalb keine erneute Wartezeit erforderlich ist. Dies ist die Meinung von al-Zuhri, al-Layth, al-Hasan ibn Salih, al-Awza'i, al-Shafi'i und Ishaq. Ähnliches wurde von Mujahid, Abd Allah ibn Umar und Muhammad ibn al-Hasan berichtet. Die zweite Überlieferung besagt: Die Trennung erfolgt sofort. Dies ist die Wahl von al-Khallal und seinem Gefährten sowie die Ansicht von al-Hasan, Tawus, 'Ikrimah, Qatada und al-Hakam. Dies wurde auch von Umar ibn Abd al-Aziz überliefert und von Ibn al-Mundhir gestützt. Die Ansicht von Abu Hanifa ist hier die gleiche wie bei der Situation vor dem Vollzug, außer dass, wenn sich die Frau im Kriegsgebiet (Dar al-Harb) befindet und ihre Wartezeit abgelaufen ist und die Trennung eingetreten ist, sie eine neue Wartezeit einhalten muss. Malik sagte: Wenn der Ehemann vor seiner Frau konvertiert, bietet er ihr den Islam an; wenn sie konvertiert, bleibt sie bei ihm, andernfalls tritt die Trennung ein. Wenn sie abwesend ist, erfolgt die Trennung sofort. Wenn die Frau vor ihm konvertiert, wartet er
(10) In A: „ist schwierig“ (yata'adhdhar). (11) In B: „dann wurde sie ungültig“ (fa-batulat). (12) Im Original: „Ubayd Allah“. (13) Im Original: „trat ein“ (waqa'at). (14) In A, B, M: „wartete ab“ (waqafat).
مُسْلِمةً بعدَه، فقال: يا رسولَ اللَّه، إنَّها كانت أسْلَمَتْ معى. فرَدَّها عليه، ويُعْتَبَرُ تَلَفُّظُهما بالإِسْلامِ دَفْعةً واحدةً، لئَلَّا يَسْبِقَ أحَدُهُما صاحِبَه، فيَفْسُدَ النِّكاحُ. ويَحْتَمِلُ أن يَقِفَ على المَجْلِسِ، كالقَبْض ونحوِه، فإنَّ حُكْمَ المَجْلِس كلِّه حُكْمُ حالةِ العَقْدِ، ولأنَّه يَبْعُدُ (١٠) اتِّفاقُهما على النُّطْقِ بكَلِمةِ الإِسلامِ دَفْعةً واحدةً، فلو اعْتُبِرَ ذلك، لوقَعَتِ الفُرْقةُ بين كل مُسْلِمَيْنِ قبلَ الدُّخولِ، إلَّا فى الشَّاذِّ النَّادرِ، فيَبْطُلُ (١١) الإِجْماعُ.
الفصل الرابع: أنَّه إذا كان إِسلامُ أحدِهما بعدَ الدخولِ، ففيه عن أحمدَ رِوَايتان؛ إحداهما، يَقِفُ على انقضاءِ العِدَّةِ، فإن أسْلَمَ الآخَرُ قبلَ انْقِضائِها، فهما على النكاحِ، وإن لم يُسْلِمْ حتى انْقَضتِ العِدّةُ، وَقَعتِ الفُرْقةُ منذُ اخْتَلَفَ الدِّينانِ، فلا يَحْتاجُ إلى اسْتِئنافِ العِدَّةِ. وهذا قولُ الزُّهْرِىِّ، واللَّيثِ، والحسنِ بن صالحٍ، والأَوْزاعِىِّ، والشافعىِّ، وإسحاقَ. ونحوُه عن مُجاهدٍ، وعبدِ اللَّه (١٢) بن عمرَ، ومحمدِ ابن الحسنِ. والرواية الثانيةُ، تُتَعَجَّلُ الفُرْقَةُ. وهو اخْتيارُ الخَلَّالِ وصاحِبِه، وقولُ الحسنِ، وطاوُسٍ، وعِكْرِمةَ، وقَتادةَ، والحكَمِ. ورُوِىَ ذلك عن عمرَ بن عبد العزيزِ، ونَصَرَه ابنُ الْمُنْذِرِ. وقولُ أبى حنيفةَ ههُنا كقولِه فيما قبلَ الدُّخولِ، إلَّا أَنَّ المرأةَ إذا كانت فى دارِ الحربِ، فانْقَضتْ عِدَّتُها، وحَصَلَتِ الفُرْقةُ، لَزِمَها اسْتِئْنافُ العِدَّةِ. وقال مالكٌ: إن أسلمَ الرجلُ قبلَ امرأتِه، عَرَضَ عليها الإسلامَ، فإن أسْلَمتْ، وإلَّا وَقَعَتِ الفُرْقةُ، وإن كانتْ غائبةً تُعُجِّلَتِ (١٣) الفُرْقةُ، وإن أسلمتِ المرأةُ قبلَه وقَفَ (١٤)
(١٠) فى أ: "يتعذر".(١١) فى ب: "فبطل".(١٢) فى الأصل: "وعبيد اللَّه".(١٣) فى الأصل: "وقعت".(١٤) فى أ، ب، م: "وقفت".