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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 10 · Seite 901192 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er vor Ablauf des Jahres vollständig entmannt wird (majbūb), hat sie das sofortige Wahlrecht)

Übersetzung · DE

Jede Frau wird für sich betrachtet. Deshalb gilt: Wenn seine Impotenz gegenüber den Frauen feststeht, eine von ihnen sich jedoch damit einverstanden erklärt, entfällt nur ihr Recht, nicht das der übrigen. Zudem dient die Auflösung der Ehe der Abwehr des Schadens, der durch die Unfähigkeit zum Beischlaf mit ihr entsteht, und dieser Schaden besteht in ihrem Fall fort und endet nicht durch den Beischlaf mit einer anderen. Auf seinen Einwand: „Wie kann eine Unfähigkeit gegenüber einer Frau bestehen, aber nicht gegenüber einer anderen?“, erwidern wir: Sein Verlangen kann gegenüber einer von ihnen durch übermäßige Liebe zu ihr, die Zuneigung zu ihr oder aufgrund ihrer besonderen Schönheit oder Ähnlichem, was der anderen fehlt, geweckt werden. Demnach gilt: Wenn er eine Frau heiratet und den Beischlaf mit ihr vollzieht, sie dann endgültig entlässt und sie wieder heiratet, und er dann gegenüber ihr impotent ist, so hat sie das Recht, dies zu beanstanden. Denn wenn es möglich ist, dass er bei einer Frau impotent ist, nicht aber bei einer anderen, so ist dies in einer anderen Ehe erst recht der Fall. Nach der Auffassung von Abu Bakr und denjenigen, die ihm zustimmten, ist dies nicht korrekt, sondern sobald er einmal den Beischlaf vollzogen hat, ist seine Impotenz für immer widerlegt.

1192 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn er vor Ablauf des Jahres kastriert wurde, steht ihr das Wahlrecht zu der Zeit zu.)

Es scheint, als meinte al-Khiraqi: Wenn ihm die Frist gesetzt wurde und er den Beischlaf nicht vollzog, bis er kastriert wurde, steht ihr das Recht auf Auflösung der Ehe sofort zu. Denn wir warten das Jahr nur ab, um seine Unfähigkeit zu erkennen, und diese haben wir hier mit Gewissheit festgestellt, sodass kein Grund mehr zum Warten besteht. Der Qadi sagte: Daraus ergibt sich, dass bei allen anderen Mängeln, die nach dem Vertrag auftreten, das Wahlrecht zur Auflösung der Ehe besteht. Denn das Wahlrecht wurde hier nur durch die eintretende Kastration begründet; ohne diese wäre die Auflösung nicht möglich gewesen, da wir seine Impotenz nicht zweifelsfrei wussten. Da die Kastration ein nachträgliches Ereignis ist und die Auflösung der Ehe durch sie begründet wurde, erkennt man, dass der Anspruch erst durch den nachträglichen Mangel entstand. In einigen Manuskripten steht: „vor dem Vollzug des Beischlafs“. Die Bedeutung beider ist gleich. Es ist möglich, dass der Anspruch auf Auflösung hier gerade durch die Kastration begründet ist, weil sie den Zweck der Impotenz, nämlich die Unfähigkeit zum Beischlaf, in sich birgt und den von der Frau behaupteten Umstand zweifelsfrei beweist, im Gegensatz zu anderen Mängeln. Und Allah weiß es am besten.

Anmerkungen

(14) Im Original: "ya'tabaru". (15) In B: "bi-hal". (16) In M: "wajhiha". (17) In A: "imra'a". (1) In B, M: "yathbutu". (2) Fehlt im Original.

Arabisch (Quelle)

كلِّ امرأةٍ مُعْتَبَرٌ (١٤) بنَفْسِها، ولذلك لو ثَبَتَث عُنَّتُه فى حَقِّهِنَّ، فرَضِىَ بعضُهنَّ، سَقَطَ حَقُّها وحدَها دُونَ الباقِياتِ، ولأنَّ الفَسْخَ لدَفْعِ الضَّرَرِ الحاصلِ بالعَجْزِ عن وَطْئِها، وهو ثابتٌ فى حَقِّها لا يَزُولُ بوَطْءِ غيرِها. وقوله: كيف يَصِحُّ عَجْزُه عن واحدةٍ دُونَ أُخْرَى؟ قُلْنا: قد تَنْهَضُ شَهْوَتُه فى حَقِّ إحْداهما، لِفَرْطِ حُبِّه إيَّاها، ومَيْلِه إليها، واخْتِصاصِها بجَمالٍ (١٥) ونحوِه (١٦) دون الأُخْرَى. فعلى هذا، لو تَزَوّجَ امرأةً فأصَابَها، ثم أبَانَها، ثم تزَوّجَها، فعَنَّ عنها، فلها المُطالبةُ؛ لأنَّه إذا جازَ أن يَعِنَّ عن امرأةٍ دون أُخْرَى، ففى نِكاحٍ دون نكاحٍ أَوْلَى. وعلى قولِ أبى بكرٍ ومَنْ وافَقَه: لا يَصِحُّ هذا، بل متى وَطِئَ مَرّةً (١٧)، لم تَثْبُتْ عُنَّتُه أبدًا.

١١٩٢ - مسألة؛ قال: (وَإِنْ جُبَّ قَبْلَ الْحَوْلِ، فَلَهَا الْخِيارُ فِى وَقْتِهَا)

كأنَّ الْخِرَقِىَّ أراد: إذا ضُرِبَتْ له المدةُ فلم يُصِبْها حتى جُبَّ، ثَبَتَ لها الخِيارُ فى الحالِ. لأنَّنا نَنْتَظِرُ الحَوْلَ لنَعْلَمَ عَجْزَه، وقد عَلِمْناه ههُنا يَقِينًا، فلا حاجةَ إلى الانْتِظارِ. قال القاضى: ويَلْزَمُ على هذا أَنَّ سائرَ العُيُوبِ الحادِثةِ بعدَ العَقْدِ، يَثْبُتُ بها الخِيارُ؛ فإنَّ الخِيارَ ههُنا إنَّما ثَبَتَ (١) بالجَبِّ الحادثِ، ولوْلاه لم يَثْبُت الفَسْخُ؛ لأنَّنا لم نَتَيَقَّنْ عُنَّتَه، والجَبُّ حادِثٌ، فلما ثَبَتَ الفَسْخُ به، عُلِمَ أنَّه إنَّما اسْتُحِقّ بالعَيْبِ الحادِثِ. وفى بعض النُّسَخِ: "قبلَ الدُّخُولِ". ومعناهما واحدٌ. ويَحْتَمِلُ أنَّه إنَّما اسْتَحَقَّ الفَسْخَ ههُنا بالجَبِّ الحادِثِ؛ لأنَّه مُتَضَمِّنُ (٢) مَقْصُودَ العُنَّةِ فى العَجْزِ عن الوَطْءِ، ومُحَقِّقٌ للمَعْنَى الذى ادَّعَتْه المرأةُ، بخِلافِ غيرِه من العُيُوبِ. واللَّهُ أعلمُ.

Anmerkungen

(١٤) فى الأصل: "يعتبر".(١٥) فى ب: "بحال".(١٦) فى م: "وجهها".(١٧) فى أ: "امرأة".(١) فى ب، م: "يثبت".(٢) سقط من: الأصل.

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