Haus allein gelassen, und zu ihm gesagt: „Lasse deinen Samen auf etwas aus.“ Wenn sie behauptet, dies sei kein Sperma, wird es über das Feuer gehalten; wenn es schmilzt, so ist es Sperma, und ihre Aussage ist hinfällig. Es ist von Abu Abd Allah, möge Allah ihm gnädig sein, eine andere Überlieferung überliefert worden, dass die Aussage des Mannes mit seinem Eid gilt.)
Über diese Rechtsfrage gibt es unterschiedliche Überlieferungen von Abu Abd Allah, möge Allah ihm gnädig sein. Al-Khiraqi führte dazu zwei Überlieferungen an: Die erste ist, dass er mit ihr allein gelassen wird und zu ihm gesagt wird: „Lasse deinen Samen auf etwas aus.“ Wenn er ihn ausstößt, so gilt die Aussage des Mannes; denn der Impotente ist schwach, wenn es um den Samenerguss geht. Wenn er also den Samen ausstößt, so haben wir seine Wahrhaftigkeit erkannt und urteilen entsprechend. Dies ist die Lehrmeinung von 'Ata'. Wenn sie jedoch behauptet, dies sei kein Sperma, wird es über das Feuer gehalten; wenn es schmilzt, so ist es Sperma; denn es ähnelt dem Eiweiß des Eies, welches sich bei Hitze zusammenzieht und fest wird, während dieses schmilzt. Dadurch lassen sich beide voneinander unterscheiden und man kann ihn damit prüfen. Auf dieser Grundlage gilt, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Samen auszustoßen, die Aussage der Frau; denn der äußere Anschein spricht für sie. Die zweite Überlieferung besagt, dass die Aussage des Mannes zusammen mit seinem Eid gilt. Dies ist die Auffassung von al-Thawri, al-Shafi'i, Ishaq, den Gelehrten der Ansicht (Ashab al-Ra'y) und Ibn al-Mundhir; denn dies ist eine Angelegenheit, bei der es unmöglich ist, einen Beweis (Bayyina) zu erbringen, und seine Position ist stärker; denn in seiner Behauptung liegt die Unversehrtheit des Vertrages und die Unversehrtheit seiner selbst von Mängeln. Der Grundzustand ist die Unversehrtheit, daher ist die Aussage seine, wie bei demjenigen, der (die Ansprüche) bei allen anderen Klagen bestreitet, und ihm obliegt der Eid über die Richtigkeit dessen, was er gesagt hat. Dies ist die Ansicht derer, die wir hier genannt haben; denn seine Aussage ist mit der Möglichkeit einer Lüge behaftet, daher haben wir seine Aussage durch seinen Eid gestärkt, wie bei allen anderen Klagen, bei denen ein Eid geleistet werden muss.
(1) In M: "idda'ayat". (2) Fehlt in: B, M. (3) In A, B, M: "ala". (4) Im Original: "yushbihu". (5) In B: "bayad". (6) In B: "fa-tatamayyazu". (7) In B: "al-maniyy". (8) Fehlt in: A, B, M. (9) In B: "fi".