Wenn er jedoch unklar ist (mushkil), da weder die männlichen noch die weiblichen Merkmale bei ihm hervortreten, so sind unsere Gefährten über seine Heirat uneins. Al-Khiraqi erwähnte, dass man sich auf seine eigene Aussage beruft: Wenn er erwähnt, dass er ein Mann ist und sein Wesen zur Heirat mit Frauen neigt, so darf er Frauen heiraten. Und wenn er erwähnt, dass er eine Frau ist und sein Wesen zu Männern neigt, so wird er mit einem Mann verheiratet; denn es handelt sich um eine Angelegenheit, die nur von ihm selbst her zugänglich ist, und darin liegt keine Auferlegung eines Rechts gegenüber einem anderen, weshalb seine Aussage dazu akzeptiert wird, so wie die Aussage der Frau über ihre Menstruation und ihre Wartezeit ('Idda) akzeptiert wird. Er kennt sich selbst durch die Neigung seines Wesens zu einer der beiden Kategorien und sein Verlangen nach ihr. Denn Allah, der Erhabene, hat es in der Natur der Lebewesen so eingerichtet, dass das Männliche zum Weiblichen neigt und umgekehrt. Diese Neigung ist eine Angelegenheit in der Seele und im Verlangen, die kein anderer außer ihm selbst kennt. Da es uns unmöglich geworden ist, seine äußeren Merkmale zu erkennen, wird in Dingen, für die er selbst zuständig ist, auf seine inneren Zustände zurückgegriffen. Was das Erbe und das Wergeld (Diya) betrifft: Wenn er gegen sich selbst etwas einräumt, das sein Erbe oder sein Wergeld verringert, so wird dies von ihm akzeptiert. Wenn er jedoch etwas beansprucht, das dies erhöht, so wird es nicht akzeptiert, da er diesbezüglich verdächtig ist und seine Aussage nicht gegen andere akzeptiert werden darf. Was seine gottesdienstlichen Handlungen, seine sittliche Zurückgezogenheit und Ähnliches betrifft, so sollte seine Aussage darüber akzeptiert werden; denn dies ist eine Angelegenheit zwischen ihm und Allah dem Erhabenen. Al-Qadi sagte: Seine Aussage wird akzeptiert in Bezug auf das Vorstehen im Gebet (Imama), das Vormundschaftsrecht bei der Eheschließung und was kein Recht gegen andere begründet. Wenn er mit einer Frau oder einem Mann verheiratet wurde und dann zurückkehrt und das Gegenteil seiner ersten Aussage behauptet, so wird seine Aussage hinsichtlich der Heirat mit dem anderen Geschlecht, als er ursprünglich verheiratet wurde, nicht akzeptiert, da er sich selbst der Lüge bezichtigt und etwas beansprucht, das die Vereinigung zwischen der Heirat mit Männern und Frauen erzwingen würde. Wenn er jedoch eine Frau heiratete und dann sagte: "Ich bin eine Frau", so wird seine Ehe annulliert, da er selbst deren Ungültigkeit eingesteht, wobei seine Aussage über den Wegfall der Mitgift (Mahr) nicht akzeptiert wird. Wenn er einen Mann heiratete und dann sagte: "Ich bin ein Mann", so wird seine Aussage zur Annullierung seiner Ehe nicht akzeptiert, da das Recht gegen ihn besteht. Dies ist die Ansicht von ash-Shafi'i. Abu Bakr sagte: Nein, es ist ihm nicht gestattet zu heiraten, bis sein Zustand klar wird. Er führte dies als explizite Aussage von Ahmad in der Überlieferung von al-Maymuni an. Dies, was Abu Ishaq erwähnte, ist die Lehre von ash-Shafi'i; und zwar deshalb, weil nicht sicher feststeht, dass bei ihm das vorliegt, was ihm die Heirat erlaubt. Daher ist sie ihm nicht erlaubt, so wie wenn er seine Schwester unter mehreren Frauen nicht unterscheiden könnte, und so wie wenn er gar nicht sagte: "Ich bin ein Mann" oder "Ich bin eine Frau". Und weil seine Aussage in keiner seiner rechtlichen Bestimmungen, sei es beim Erbe, beim Wergeld oder anderem, als Maßstab herangezogen wird, so gilt dies ebenso für seine Heirat. Zudem kennt er sich selbst nicht besser, als ihn andere kennen, und da das Erlaubte mit dem Verbotenen in Bezug auf ihn vermischt ist, wird es untersagt, wie wir bereits erwähnten.
1196 - Rechtsfrage: Er sagte: "Und wenn ein Mann den Geschlechtsverkehr vollzieht oder eine Frau ihn erfährt, nach der Freiheit und der Volljährigkeit, in einer korrekten Ehe, und keiner von beiden den Verstand verloren hat, werden sie gesteinigt, wenn sie Ehebruch begehen. Der Muslim und der Ungläubige, sofern sie frei sind, sind in dem, was ich beschrieben habe, gleich." Al-Khiraqi, möge Allah ihm gnädig sein, erwähnte in diesem Kapitel die Voraussetzungen der ehelichen Keuschheit (Ihsan). Wir schieben dies auf bis zu den Strafbestimmungen (Hudud), da es spezifischer für diesen Bereich ist. Und Allah der Erhabene weiß es am besten.
(5) Im Original: "fa-in qala: ana rajul, wa-anna tab'ahu yamil". (6) In M: "haydatiha". (7) Im Original: "wa-siratihi". (8) Weggefallen in: M. (9) In A, B, M: "wa-qala".