Es ist zulässig, dass er heiratet, bis sein Zustand klar wird. Dies erwähnte er als explizite Aussage (nass) von Ahmad in der Überlieferung von al-Maymuni. Dies, was Abu Ishaq als Lehrmeinung erwähnte, ist die Lehre von ash-Shafi'i; und zwar deshalb, weil nicht sicher feststeht, dass bei ihm das vorliegt, was ihm die Heirat erlaubt. Daher ist sie ihm nicht erlaubt, so wie wenn er seine Schwester unter mehreren Frauen nicht unterscheiden könnte, und so wie wenn er gar nicht sagte: "Ich bin ein Mann" oder "Ich bin eine Frau". Und weil seine Aussage in keiner seiner rechtlichen Bestimmungen, sei es beim Erbe, beim Wergeld oder anderem, als Maßstab herangezogen wird, so gilt dies ebenso für seine Heirat. Zudem kennt er sich selbst nicht besser, als ihn andere kennen, und da das Erlaubte mit dem Verbotenen in Bezug auf ihn vermischt ist, wird es untersagt, wie wir bereits erwähnten.
1196 - Rechtsfrage; er sagte: "Und wenn ein Mann den Geschlechtsverkehr vollzieht oder eine Frau ihn erfährt, nach der Freiheit und der Volljährigkeit, in einer korrekten Ehe, und keiner von beiden den Verstand verloren hat, werden sie gesteinigt, wenn sie Ehebruch begehen. Der Muslim und der Ungläubige, sofern sie frei sind, sind in dem, was ich beschrieben habe, gleich."
Al-Khiraqi, möge Allah ihm gnädig sein, erwähnte in diesem Kapitel die Voraussetzungen der ehelichen Keuschheit (Ihsan). Wir schieben dies auf bis zu den Strafbestimmungen (Hudud), da es spezifischer für diesen Bereich ist. Und Allah der Erhabene weiß es am besten.
(10) In A mit dem Zusatz: "Khuntha" (Intersexueller). (11) Weggefallen in: B, M.
يَجُوزُ أن يتَزَوَّجَ (١٠) حتى يَبِينَ أمْرُه. وذكَره نصًّا عن أحمدَ، فى رِوَاية المَيْمُونِىِّ. وهذا الذى ذكَره أبو إسحاقَ مَذْهبًا للشافعىِّ؛ وذلك لأنَّه لم يتَحَقّقْ وُجُودُ ما يُبِيحُ له النِّكاحَ. فلم يُبَحْ له، كما لو اشْتَبَهَتْ عليه أخْتُه بِنسْوةٍ، وكما لو لم يَقُلْ إنِّى رَجُل ولا امْرَأة، ولأنَّ قولَه لا يُرْجَعُ إليه فى شىءٍ من أحْكامِه من المِيراثِ والدِّيَةِ وغيرِهما، فكذلك (١١)، فى نِكاحِه، ولأنَّه لا يَعْرِفُ نَفْسَه كما لا يَعْرِفُه غيرُه، ولأنَّه قد اشْتَبَهَ المُباحُ بالمَحْظورِ فى حَقِّه، فحُرِّمَ كما ذكَرناه.
١١٩٦ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا أَصَابَ الرَّجُلُ أَوْ أُصِيبَتِ الْمَرْأَةُ بَعْد الْحُرِّيَّةِ والْبُلُوغ بِنِكاحٍ صَحِيحٍ، ولَيْسَ وَاحِدٌ مِنْهُمَا بِزَائِلِ الْعَقْلِ، رُجِمَا إِذَا زَنَيَا، والمُسْلِمُ والْكَافرُ الحُرَّانِ فِيمَا وَصَفْتُ سَوَاءٌ)
ذكَر الْخِرَقِىُّ، رَحِمَه اللَّهُ، فى هذا الباب شَرَائِطَ الإِحْصانِ. ونحن نُؤخِّرُه إلى الحُدُودِ، فإنَّه أَخَصُّ به. واللَّه تعالى أعلمُ.
(١٠) فى أزيادة: "خنثى".(١١) سقط من: ب، م.