1197 – Problem: Er (Ibn Qudama) sagte: "Wenn die Frau volljährig und geistig reif ist, oder wenn sie minderjährig ist und ihr Vater für sie den Vertrag schließt, so ist jede Morgengabe (Sadaq), auf die sie sich einigen, zulässig, sofern es sich um etwas handelt, das eine Hälfte hat, die bemessen werden kann."
In diesem Problem gibt es drei Abschnitte:
Der erste: Dass die Morgengabe nicht festgelegt ist, weder in ihrem Mindest- noch in ihrem Höchstmaß, sondern alles, was ein Vermögenswert ist, als Morgengabe zulässig sein kann. Dies vertraten al-Hasan, 'Ata', 'Amr ibn Dinar, Ibn Abi Layla, ath-Thawri, al-Awza'i, al-Layth, ash-Shafi'i, Ishaq, Abu Thawr und Dawud. Sa'id ibn al-Musayyib verheiratete seine Tochter für zwei Dirham und sagte: "Hätte er ihr eine Peitsche als Morgengabe gegeben, wäre es rechtmäßig gewesen." Von Sa'id ibn Jubayr, an-Nakha'i, Ibn Shubruma, Malik und Abu Hanifa wird überliefert, dass es ein festgelegtes Mindestmaß gibt. Daraufhin sind sie uneinig: Malik und Abu Hanifa sagten: Das Mindestmaß ist das, wofür einem Dieb die Hand abgehackt wird. Ibn Shubruma sagte: Fünf Dirham. Von an-Nakha'i wird überliefert: Vierzig Dirham. Und von ihm auch: Zwanzig. Und von ihm auch: Ein Rattl an Gold. Von Sa'id ibn Jubayr wird überliefert: Fünfzig Dirham. Abu Hanifa argumentierte mit dem, was vom Propheten, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, überliefert wurde: "Es gibt keine Morgengabe, die weniger als zehn Dirham beträgt" (1). Und weil damit ein Körperteil (die Scham) zur Nutzung freigegeben wird, sei es bemessen, wie das, wofür einem Dieb die Hand abgehackt wird. Unser Argument ist das Wort des Propheten, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, zu demjenigen, den er verheiratete: "Hast du etwas, das du ihr als Morgengabe geben kannst?" Er sagte: "Ich finde nichts." Er sagte: "Suche, und sei es nur ein eiserner Ring." Dies ist konsensual (muttafaq 'alayh) (2). Von 'Amir ibn Rabi'a wird überliefert, dass eine Frau aus dem Stamm Banu Fazara für zwei Sandalen heiratete, woraufhin der Gesandte Allahs, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, sagte: "Bist du mit deiner Person und deinem Besitz für zwei Sandalen zufrieden?" (3). Sie sagte: Ja. Er erlaubte es. Dies wurde von Abu Dawud und at-Tirmidhi (4) ausgegeben, welcher sagte: Ein guter und authentischer (hasan sahih) Hadith. Und von Jabir wird überliefert, dass der Gesandte Allahs, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, sagte: "Wenn ein Mann einer Frau eine Morgengabe in der Fülle seiner Hand an Speise gibt, so ist sie ihm rechtmäßig." Dies überlieferte Imam Ahmad im "Musnad" (5).
(1) Ausgestrahlt von ad-Daraqutni, im Kapitel über die Morgengabe, aus dem Buch der Ehe. Sunan ad-Daraqutni 3/245. (2) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 8/137 dargelegt. (3) In der Vorlage: "auf zwei Sandalen". (4) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 9/384 dargelegt.
١١٩٧ - مسألة؛ قال: (وَإِذَا كَانَتِ الْمَرْأَةُ بالِغَةً رَشِيدةً، أَوْ صَغِيرَةً عَقَدَ عَلَيهَا أبُوهَا، فَأَىُّ صَداقٍ اتَّفَقُوا عَلَيْه فَهُوَ جَائِزٌ، إِذَا كَانَ شَيْئًا لَهُ نِصْفٌ يُحَصَّلُ)
فى هذه المسألة ثلاثةُ فصول:
أحدها: أنَّ الصَّدَاقَ غيرُ مُقَدَّرٍ، لا أقَلُّه ولا أكْثَرُه، بل كلُّ ما كان مالًا جاز أن يكونَ صَدَاقًا. وبهذا قال الحسنُ، وعَطاءٌ، وعمرُو بن دِينارٍ، وابنُ أبى لَيْلَى، والثَّوْرِىُّ، والأَوْزَاعىُّ، واللَّيْثُ، والشَّافِعِىُّ، وإسْحاقُ، وأبو ثَوْرٍ، وداودُ. وزَوَّجَ سعيدُ بن المُسَيَّبِ ابْنَتَه بدِرْهَمَيْنِ، وقال: لو أصْدَقَها سَوْطًا لَحَلَّتْ. وعن سعيدِ بن جُبَيْرٍ، والنَّخَعِىِّ، وابنِ شُبْرُمةَ، ومالكٍ، وأبى حنيفةَ: هو مُقَدَّرُ الأقَلِّ. ثم اخْتَلَفُوا، فقال مالكٌ وأبو حنيفةَ: أقَلُّه ما يُقْطَعُ به السَّارِقُ. وقال ابن شُبْرُمةَ: خَمْسَةُ دَرَاهِم. وعن النخعىِّ: أرْبَعُونَ دِرْهَمًا. وعنه عِشْرُونَ. وعنه رَطْلٌ من الذَّهَبِ. وعن سعيدِ بن جُبَيْرٍ: خَمْسُونَ دِرْهَمًا. واحْتَجَّ أبو حنيفةَ بما رُوِىَ عن النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، أنَّه قال: "لَا مَهْرَ أقَلُّ مِنْ عَشْرَةِ دَرَاهِمَ" (١). ولأنَّه يُسْتَباحُ به عُضْوٌ، فكان مُقَدّرًا كالذى يقْطَعُ به السارِقُ. ولَنا، قولُ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- للذى زَوَّجَه: "هَلْ عِنْدَكَ مِنْ شَىْءٍ تُصْدِقُهَا؟ " قال: لا أَجِدُ. قال: "الْتَمِسْ، وَلَوْ خَاتَمًا مِنْ حَدِيد". مُتَّفَقٌ عليه (٢). وعن عامرِ بن رَبِيعةَ، أَنَّ امرأةً من بنى فَزَارةَ، تَزَوَّجَتْ على نَعْلَيْنِ، فقال رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-: "أَرَضِيتِ مِنْ نَفْسِكِ ومَا لكِ بِنَعْلَيْنِ؟ " (٣) قالت: نعم. فأجَازَه. أخرجه أبو داودَ، والتِّرْمِذىُّ (٤)، وقال: حديثٌ حسنٌ صحيحٌ. وعن جابرٍ، أنَّ رسولَ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "لَوْ أَنَّ رَجُلًا أَعْطى امْرَأَةً صَدَاقًا مِلْءَ يَدِهِ طَعَامًا، كَانَتْ لَهُ حَلَالًا". روَاه الإِمامُ
(١) أخرجه الدارقطنى، فى: باب المهر، من كتاب النكاح. سنن الدارقطنى ٣/ ٢٤٥.(٢) تقدم تخريجه فى: ٨/ ١٣٧.(٣) فى الأصل: "على نعلين".(٤) تقدم تخريجه فى: ٩/ ٣٨٤.