Gott, der Erhabene, hat sie den Armen vorbehalten. Die Gelehrten unserer Rechtsschule sind sich bezüglich des Mukatab (Vertragssklaven) uneins. Der Qadi sagte in al-Mujarrad und Abu al-Khattab in al-Hidaya: Es ist nicht zulässig, sie ihm auszuzahlen. Dies ist die Lehre von al-Shafi'i. Al-Sharif Abu Ja'far und Abu al-Khattab sagten in ihren Masa'il: Es ist zulässig, sie ihm auszuzahlen. Dies ist die Lehre von Abu Hanifa und Abu Thawr, weil er aufgrund seiner Bedürftigkeit von der Zakat nimmt und somit dem Armen gleicht. Das Argument für die erste Ansicht ist, dass Gott, der Erhabene, sie den Armen vorbehalten hat, während die Mukatab eine andere Kategorie darstellen, weshalb eine Auszahlung an sie nicht zulässig ist, wie bei den Kämpfern und denjenigen, deren Herzen vertraut gemacht werden sollen. Zudem ist die Sühneleistung auf die Nahrung eines Tages für jeden Armen bemessen und für jene vorgesehen, die sie zur Ernährung benötigen, doch der Mukatab nimmt sie nicht dafür entgegen, weshalb er nicht im Sinne des Armen handelt. Dies unterscheidet sich von der Zakat, da Reiche von ihr nehmen, nämlich die Kämpfer, die Verwalter der Zakat, die Personen, deren Herzen vertraut gemacht werden sollen, und die Verschuldeten. Zudem ist er durch seinen Erwerb oder seinen Herrn reich, weshalb er dem Verwalter ähnelt. Es besteht kein Dissens unter ihnen darüber, dass es nicht zulässig ist, sie einem Sklaven auszuzahlen, da sein Unterhalt Pflicht seines Herrn ist und er nicht zu den Zakat-Kategorien gehört, noch einer Umm al-Walad, da sie eine Sklavin ist, deren Unterhalt dem Herrn obliegt und deren Erwerb ihm zusteht, noch jemandem, dessen Unterhalt man schuldet. Wir haben dies bereits bei der Zakat erwähnt. Bezüglich der Auszahlung an den Ehemann gibt es zwei Ansichten, basierend auf der Auszahlung der Zakat an ihn. Es ist nicht zulässig, sie an einen Ungläubigen auszuzahlen; dies sagte auch al-Shafi'i. Abu al-Khattab leitete eine Ansicht ab, die ihre Gabe erlaubt, basierend auf der Überlieferung bezüglich ihrer Freilassung. Dies ist die Aussage von Abu Thawr und den Leuten der Vernunft (As-hab al-Ra'y), weil Gott, der Erhabene, sagte: "Die Speisung von sechzig Armen". Er hat dies allgemein formuliert, also fallen sie unter diese Allgemeinheit. Wir entgegnen: Er ist ein Ungläubiger, daher ist die Auszahlung an ihn nicht zulässig, wie bei den Armen der kriegführenden Ungläubigen; dies haben auch die Leute der Vernunft eingeräumt. Der Vers ist auf die kriegführenden Ungläubigen begrenzt, daher ziehen wir einen Analogieschluss auf alle anderen Ungläubigen. Es ist zulässig, sie an einen Erwachsenen oder ein Kind auszuzahlen, sofern diese bereits feste Nahrung zu sich nehmen. Wenn er die Auszahlung an ein Kind beabsichtigt, so zahlt er sie dessen Vormund aus, der sie für das Kind entgegennimmt, da die Entgegennahme durch das Kind selbst nicht gültig ist. Was denjenigen betrifft, der noch keine feste Nahrung zu sich nimmt,
(11) In A: "fasurifat" (so wurde sie verwendet). (12) Fehlt im Original und in A. (13) Vorher erwähnt in: 4/98 ff. (14) In M: "das Kind und den Erwachsenen". (15) Im Original: "yadfa'" (er zahlt aus).
اللَّه تعالى خَصَّ بها المساكينَ، واختلفَ أصحابُنا فى الْمُكاتَب؛ فقال القاضى، فى "الْمجَرَّد"، وأبو الخطَّابِ، فى "الهِدايَةِ": لا يجوز دَفْعُها إليه. وهو مذهبُ الشّافعىِّ. وقال الشَّرِيف أبو جعفرٍ، وأبو الخطابِ، فى "مسائِلِهما": يجوزُ الدَّفْعُ إليه. وهو مذهبُ أبى حنيفةَ، وأبى ثَوْرٍ؛ لأنَّه يَأخُذُ مِن الزَّكاةِ لحاجتِه، فأشْبَهَ المسكينَ. ووَجْهُ الأُولَى أَنَّ اللَّه تعالى خَصَّ بها المساكينَ، والْمُكاتَبون صِنْفٌ آخَرُ، فلم يَجُز الدَّفْعُ إليهم، كالغُزَاة والْمُؤَلَّفَة، ولأنَّ الكَفَّارةَ قُدِّرَتْ بقُوتِ يومٍ لكُلِّ مسكينٍ، وصُرِفَت (١١) إلى مَن يَحتاجُ إليها للاقْتِياتِ، والمُكاتَبُ لا يَأْخُذُ لذلك، فلا يكون فى معنى المسكين. ويُفَارِقُ الزَّكاةَ، فإنَّ الأغْنياءَ يَأخُذُون منها، وهم الغُزَاةُ، والعامِلُون عليها (١٢)، والمُؤَلَّفَةُ، والغارِمُون، ولأنَّه غَنِىٌّ بِكَسْبه أو بِسَيِّدِه، فأشْبَهَ العامِلَ. ولا خِلافَ بينهم فى أنَّه لا يَجوزُ دَفْعُها إلى عَبْدٍ؛ لأنَّ نَفَقَتَه واجبةٌ على سَيِّدِه، وليس هو مِن أصْنافِ الزَّكاةِ، ولا إلى أُمِّ وَلَدٍ؛ لأنَّها أَمَةٌ نَفَقَتُها على سَيِّدِها، وكَسْبُها له، ولا إلى مَن تَلْزَمُه نفقتُه. وقد ذكرْنا ذلك فى الزَّكاة (١٣)، وفى دَفْعِها إلى الزَّوْجِ وَجْهانِ؛ بِناءً على دَفْعِ الزَّكاةِ إليه. ولا يَجُوز دفعُها إلى كافرٍ. وبهذا قال الشَّافعىُّ. وخَرَّجَ أبو الخَطَّابِ وجهًا فى إعْطائهم، بِناءً على الرِّوايةِ فى إعْتاقِهم. وهو قولُ أبى ثَوْرٍ، وأصْحابِ الرَّأْىِ؛ لأنَّ اللَّه تعالى قال: {إِطْعَامُ سِتِّينَ مِسْكِينًا}. وأطْلَقَ، فيَدْخُلُون فى الإِطْلاقِ. ولَنا؛ انَّه كافرٌ فلم يَجُز الدَّفْعُ إليه كَمَساكينِ أهلِ الحربِ، وقد سَلَّمَه أصحابُ الرَّأْىِ، والآيةُ مَخْصُوصَةٌ بأهلِ الحربِ، فَنَقِيسُ عليهم سائِرَ الكُفَّارِ، ويجوزُ صَرْفُها إلى [الكبيرِ، والصَّغيرِ] (١٤)، إنْ كان مِمَّن يَأْكُلُ الطَّعامَ. وإذا أرادَ صَرْفَه إلى الصَّغِير، فإنَّه يَدْفَعُه (١٥) إلى وَلِيِّه، يَقْبِضُ له؛ فإنَّ الصَّغِيرَ لا يَصِحُّ منه الْقَبْضُ. فأمَّا مَن لا يَأْكُلُ الطَّعامَ،
(١١) فى أ: "فصرفت".(١٢) سقط عن: الأصل، أ.(١٣) تقدم فى: ٤/ ٩٨ وما بعدها.(١٤) فى م: "الصغير والكبير".(١٥) فى الأصل: "يدفع".