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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 103Abschnitt

Übersetzung · DE

Das Offensichtliche in den Worten von al-Khiraqi ist, dass es nicht zulässig ist, sie ihm auszuzahlen, da er diese nicht essen kann, was einer Auszahlung des Gegenwerts (Qima) gleichkommt. Abu al-Khattab sagte: Es genügt, da er ein Armer ist, dem aus der Zakat ausgezahlt werden darf, weshalb er dem Erwachsenen gleicht. Wenn wir sagen, dass die Auszahlung an den Mukatab zulässig ist, dann ist es dem Herrn gestattet, sie aus seiner Sühneleistung an seinen eigenen Mukatab auszuzahlen, da es ihm gestattet ist, sie ihm aus seiner Zakat auszuzahlen.

Abschnitt: Es ist zulässig, die Sühneleistung an jemanden auszuzahlen, dessen Armut offenkundig ist. Sollte sich jedoch herausstellen, dass er reich ist, genügt dies dann? Hierzu gibt es zwei Ansichten, basierend auf den beiden Überlieferungen zur Zakat. Stellt sich heraus, dass er ein Ungläubiger oder ein Sklave ist, so genügt dies einstimmig nicht.

1322 - Problem: Er sagte: (Wer mit dem Fasten zur Sühne für den Zihar am ersten Tag von Sha'ban beginnt, bricht das Fasten am Tag des Fitr und baut darauf auf. Ebenso verhält es sich, wenn er am ersten Tag von Dhu al-Hijja beginnt; er bricht das Fasten am Tag des Nahr und an den Tagen des Tashriq und baut auf dem auf, was von seinem Fasten vergangen ist.)

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn in das Fasten für den Zihar eine Zeitspanne fällt, in der das Fasten für die Sühneleistung nicht gültig ist, wie etwa, wenn er das Fasten am ersten Tag von Sha'ban beginnt und Ramadan sowie der Tag des Fitr dazwischenfallen, oder wenn er am ersten Tag von Dhu al-Hijja beginnt und der Tag des Nahr sowie die Tage des Tashriq dazwischenfallen, so wird die ununterbrochene Abfolge (Tatabu') dadurch nicht unterbrochen, und er baut auf dem auf, was von seinem Fasten vergangen ist. Al-Shafi'i sagte: Die ununterbrochene Abfolge wird unterbrochen und er muss neu beginnen, da er inmitten der zwei Monate an Tagen gefastet hat, an denen es ihm möglich gewesen wäre, dies zu vermeiden; dies gleicht dem Fall, wenn er aufgrund von etwas anderem gefastet hätte, oder ein Gelübde oder eine andere Sühneleistung gefastet hätte. Wir entgegnen: Es handelt sich um eine Zeit, in der das Gesetz das Fasten für die Sühne untersagt hat, daher unterbricht es die Abfolge nicht, wie bei der Menstruation und dem Wochenfluss. Wenn sie einwenden: Bei der Menstruation und dem Wochenfluss ist es nicht möglich, dies zu vermeiden, so sagen wir: Man kann den Wochenfluss durchaus vermeiden, indem man das Fasten nicht während der Schwangerschaft beginnt, und bei der Menstruation...

Anmerkungen

(16) In B: "bi-jawaz" (mit der Zulässigkeit). (1) Fehlt in A, B, M. (2) In B: "li-ghayri" (für etwas anderes). (3) In A ein Zusatz: "nadhran wa kaffaratan" (ein Gelübde oder eine Sühneleistung). (4) Fehlt in B. In M: "fa-in qala: wa al-haydu wa al-nifas" (wenn er sagt: und die Menstruation und der Wochenfluss).

Arabisch (Quelle)

فظاهِرُ كلامِ الخِرَقِىِّ أنَّه لا يجوزُ الدَّفْعُ إليه؛ لأنَّه لا يَأْكُلُه، فيكونُ بمَنْزِلةِ دَفْعِ القِيمَةِ. وقال أبو الخَطَّابِ: يُجْزِئُ؛ لأنَّه مسكينٌ يُدْفَعُ إليه مِن الزَّكاةِ، فأشْبَهَ الكَبِيرَ. وإذا قلنا: يَجُوزُ (١٦) الدَّفْعُ إلى المُكاتَبِ، جاز للسَّيِّد الدَّفْعُ مِن كَفّارَتِه إلى مُكاتَبِه؛ لأنَّه يجوزُ أَنْ يَدْفَعَ إليه مِن زَكاتِه.

فصل: ويجوزُ دَفْعُ الكَفَّارَةِ إلى مَن ظاهِرُه الفَقْرُ، فإنْ بانَ غَنِيًّا، فهل تُجْزِئُه؟ فيه وَجْهانِ، بناءً على الرِّوايَتَيْنِ فى الزَّكاةِ. وإن بانَ كافرًا، أو عَبْدًا، لم يُجْزِئْه، وَجْهًا واحدًا.

١٣٢٢ - مسألة؛ قال: (وَمَنِ ابْتَدَأَ صَوْمَ الظِّهَارِ مِنْ أَوَّلِ شَعْبَانَ، أَفْطَرَ يَوْمَ الْفِطْرِ، وَبَنَى، وَكَذَلِكَ إِنِ ابْتَدأَ مِنْ أَوَّلِ ذِى الْحِجَّةِ، أفْطَرَ يَوْمَ النَّحْرِ وَأيَّامَ التَّشْرِيقِ، وَبَنَى عَلَى مَا مَضَى مِنْ صِيَامِهِ)

وجملةُ ذلك، أنَّه إذا تَخَلَّلَ صَوْمَ الظِّهارِ زمانٌ لا يَصِحُّ صَوْمُه عن الكَفَّارَةِ، مِثْل أَنْ يَبْتَدِئَ الصَّوْمَ مِن أوَّلِ شعبانَ، فَيَتَخَلَّلَه رمضانُ ويومُ الفِطر، أو يَبْتَدِئَ مِن ذى الحِجَّة، فَيَتَخَلَّلَه يومُ النَّحْرِ وأيامُ التَّشْرِيق، فإنَّ التَّتابُعَ لا يَنْقَطِع بهذا، ويَبْنِى على ما مَضَى مِن صِيَامِه. وقال الشّافعىُّ: يَنْقَطِعُ التَّتابُعُ، ويَلْزَمُه الاستئنافُ؛ لأنَّه أفْطَرَ فى أثْناءِ الشَّهْرَينِ بما كان يُمْكِنُه التَّحَرُّزُ منه، فأشْبَهَ ما (١) إذا أفطرَ بغيْر (٢) ذلك، أو صامَ (٣) عن نَذْرٍ، أو كَفّارَةٍ أُخْرَى. ولَنا، أنَّه زمنٌ مَنَعَه الشَّرْعُ عن صومِه فى الكفَّارةِ، فلم يَقْطعِ التَّتابُعَ، كالحَيْضِ والنِّفاسِ. [فإن قالوا: الحَيْضُ والنِّفاسُ] (٤) غيرُ مُمْكِنٍ التَّحَرُّزُ منه. قُلْنا: قد يُمْكِن التَّحَرُّز مِن النفاس بِأنْ لا تَبتدئَ الصَّوم فى حالِ الحَمْلِ، ومِن الحَيْضِ

Anmerkungen

(١٦) فى ب: "بجواز".(١) سقط من: أ، ب، م.(٢) فى ب: "لغير".(٣) فى أزيادة: "نذرا وكفارة".(٤) سقط من: ب. وفى م: "فإن قال: والحيض والنفاس".

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