Das Offensichtliche in den Worten von al-Khiraqi ist, dass es nicht zulässig ist, sie ihm auszuzahlen, da er diese nicht essen kann, was einer Auszahlung des Gegenwerts (Qima) gleichkommt. Abu al-Khattab sagte: Es genügt, da er ein Armer ist, dem aus der Zakat ausgezahlt werden darf, weshalb er dem Erwachsenen gleicht. Wenn wir sagen, dass die Auszahlung an den Mukatab zulässig ist, dann ist es dem Herrn gestattet, sie aus seiner Sühneleistung an seinen eigenen Mukatab auszuzahlen, da es ihm gestattet ist, sie ihm aus seiner Zakat auszuzahlen.
Abschnitt: Es ist zulässig, die Sühneleistung an jemanden auszuzahlen, dessen Armut offenkundig ist. Sollte sich jedoch herausstellen, dass er reich ist, genügt dies dann? Hierzu gibt es zwei Ansichten, basierend auf den beiden Überlieferungen zur Zakat. Stellt sich heraus, dass er ein Ungläubiger oder ein Sklave ist, so genügt dies einstimmig nicht.
1322 - Problem: Er sagte: (Wer mit dem Fasten zur Sühne für den Zihar am ersten Tag von Sha'ban beginnt, bricht das Fasten am Tag des Fitr und baut darauf auf. Ebenso verhält es sich, wenn er am ersten Tag von Dhu al-Hijja beginnt; er bricht das Fasten am Tag des Nahr und an den Tagen des Tashriq und baut auf dem auf, was von seinem Fasten vergangen ist.)
Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn in das Fasten für den Zihar eine Zeitspanne fällt, in der das Fasten für die Sühneleistung nicht gültig ist, wie etwa, wenn er das Fasten am ersten Tag von Sha'ban beginnt und Ramadan sowie der Tag des Fitr dazwischenfallen, oder wenn er am ersten Tag von Dhu al-Hijja beginnt und der Tag des Nahr sowie die Tage des Tashriq dazwischenfallen, so wird die ununterbrochene Abfolge (Tatabu') dadurch nicht unterbrochen, und er baut auf dem auf, was von seinem Fasten vergangen ist. Al-Shafi'i sagte: Die ununterbrochene Abfolge wird unterbrochen und er muss neu beginnen, da er inmitten der zwei Monate an Tagen gefastet hat, an denen es ihm möglich gewesen wäre, dies zu vermeiden; dies gleicht dem Fall, wenn er aufgrund von etwas anderem gefastet hätte, oder ein Gelübde oder eine andere Sühneleistung gefastet hätte. Wir entgegnen: Es handelt sich um eine Zeit, in der das Gesetz das Fasten für die Sühne untersagt hat, daher unterbricht es die Abfolge nicht, wie bei der Menstruation und dem Wochenfluss. Wenn sie einwenden: Bei der Menstruation und dem Wochenfluss ist es nicht möglich, dies zu vermeiden, so sagen wir: Man kann den Wochenfluss durchaus vermeiden, indem man das Fasten nicht während der Schwangerschaft beginnt, und bei der Menstruation...
(16) In B: "bi-jawaz" (mit der Zulässigkeit). (1) Fehlt in A, B, M. (2) In B: "li-ghayri" (für etwas anderes). (3) In A ein Zusatz: "nadhran wa kaffaratan" (ein Gelübde oder eine Sühneleistung). (4) Fehlt in B. In M: "fa-in qala: wa al-haydu wa al-nifas" (wenn er sagt: und die Menstruation und der Wochenfluss).