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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 104Abschnitt

Übersetzung · DE

selbst wenn ihr Reinheitszustand länger als zwei Monate dauert, indem sie mit dem Fasten unmittelbar nach ihrer Reinheit von der Menstruation beginnt. Dennoch wird die ununterbrochene Abfolge dadurch nicht unterbrochen. Es ist dem Ma'mum (hinter dem Imam Betenden) nicht gestattet, sich ohne Entschuldigung von seinem Imam zu trennen, und es ist einem Masbuq (jemand, der einen Teil des Gebets verpasst hat) gestattet, sich während des Gebets dem Imam anzuschließen, auch wenn er weiß, dass es erforderlich ist, sich vor dessen Beendigung vom Imam zu trennen. Bezüglich der Tage des Tashriq wird eine andere Überlieferung abgeleitet: Er fastet diese für die Sühneleistung und bricht das Fasten nur am Tag des Nahr allein. In diesem Fall muss er bei Fastenbruch neu beginnen; denn dies sind Tage, an denen es ihm möglich war, das Fasten für die Sühneleistung einzuhalten, daher unterbricht das Brechen des Fastens an diesen Tagen die ununterbrochene Abfolge wie an anderen Tagen auch. Wenn dies feststeht: Wenn er das Fasten am ersten Tag von Sha'ban beginnt, so genügt ihm das Fasten des Sha'ban für einen Monat, ob dieser nun unvollständig (29 Tage) oder vollständig (30 Tage) ist. Was Shawwal betrifft, so ist es nicht zulässig, mit dem ersten Tag zu beginnen, da der erste Tag der Tag des Fitr ist und das Fasten an diesem Tag verboten ist. Er beginnt also mit dem Fasten am zweiten Tag und vollendet einen Monat auf Basis der Zählung von dreißig Tagen. Wenn er vom ersten Tag von Dhu al-Hijja bis zum Ende von Muharram beginnt, so holt er vier Tage nach, und es genügt ihm, weil er mit den zwei Monaten an ihrem Anfang begonnen hat. Würde er das Fasten der zwei Monate am Tag des Fitr beginnen, so wäre das Fasten am Tag des Fitr nicht gültig, das Fasten für den Rest des Monats und das Fasten von Dhu al-Qa'dah jedoch schon, und Dhu al-Qa'dah wird ihm angerechnet, ob nun unvollständig oder vollständig, da er am ersten Tag begonnen hat. Was Shawwal betrifft: Wenn dieser vollständig ist, fastet er einen Tag aus Dhu al-Hijja anstelle des Tages des Fitr, und dies genügt ihm; ist er unvollständig, fastet er zwei Tage aus Dhu al-Hijja, da er nicht an dessen Anfang begonnen hat. Beginnt er das Fasten an den ersten Tagen des Tashriq und wir sagen: Das Fasten an diesen Tagen ist als Pflichtfasten gültig, so wird ihm der Muharram angerechnet und er ergänzt das Fasten des Dhu al-Hijja durch die Vollendung von dreißig Tagen im Safar. Sagen wir: Es ist nicht gültig als Pflichtfasten, so fastet er anstelle dieser Tage einen Teil des Safar.

Abschnitt: Es ist zulässig, das Fasten der zwei Monate am Anfang eines Monats oder während eines Monats zu beginnen. Wir kennen diesbezüglich keine Meinungsverschiedenheit, denn der Begriff "Monat" bezeichnet sowohl den Zeitraum zwischen zwei Neumonden als auch einen Zeitraum von dreißig Tagen; wer auch immer einen von beiden fastet, hat die Pflicht erfüllt. Beginnt er am Anfang eines Monats und fastet zwei Monate nach den Neumonden, so genügt ihm dies, ganz gleich, ob sie vollständig oder unvollständig waren,

Anmerkungen

(5) In A, B, M: "ista'nafa" (er begann neu). (6) In A: "yumkinuhu" (es ist ihm möglich). (7) In M: "wa sahha" (und es war gültig). (8) Fehlt im Original.

Arabisch (Quelle)

إذا كان طُهْرُها يَزِيد على الشَهْرينِ، بأنْ تَبْتدِئَ الصَّوْمَ عَقِيبَ طُهْرِها من الحَيْضَةِ، ومع هذا فإنَّه لا يَنْقطِعُ التَّتابُعُ به، ولا يجوز للمأْمُومِ مُفَارَقَةُ إمامِه لغيرِ عُذْرٍ، ويجوزُ أَنْ يَدْخُلَ معه المَسْبُوقُ فى أثناءِ الصَّلاةِ، مع عِلْمِه بلُزُومِ مُفارَقَتِه قبلَ إتْمامِها. ويَتَخَرَّجُ فى أيامِ التَّشْرِيقِ رِوايةٌ أُخْرَى، أنَّه يَصُومُها عن الكَفَّارَةِ، ولا يُفْطِرُ إلَّا يومَ النَّحْرِ وَحْدَه. فعلَى هذا، إنْ أفْطَرَها اسْتَأْنَفَهُ (٥)؛ لأنَّها أيامٌ أمْكَنه (٦) صِيامُها فى الكَفَّارَةِ، ففِطْرُها يَقْطَعُ التَّتابُعَ كغيرِها. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه إنِ ابتدَأ الصَّومَ مِن أوّلِ شعبانَ، أجْزَأهُ صَومُ شعبانَ عن شهرٍ، ناقصًا كان أو تامًّا. وأمّا شَوَّالٌ، فلا يجوزُ أَنْ يَبْدَأ به مِن أوَّلِه؛ لأنَّ أوَّلَه يومُ الفِطرْ، وصومُه حرامٌ، فيَشْرَعُ فى صَوْمِه مِن اليومِ الثَّانى، ويُتَمِّمُ شهرًا بالعَدَدِ ثلاثين يومًا. وإِنْ بَدَأ مِن أوَّل ذِى الحِجَّة إلى آخِر المُحَرَّمِ، قَضَى أربعةَ أيامٍ، وأجْزَأه؛ لأنَّه بَدَأ بالشَّهْرَيْنِ مِن أوَّلِهما. ولو ابتَدَأ صَوْمَ الشَّهْرينِ مِن يومِ الفِطْرِ، لم يَصِحَّ صَومُ يومِ الفِطْرِ، ويَصِحُّ (٧) صوْمُ بَقِيِّةِ الشَّهْرِ، وصَومُ ذِى القَعْدَةِ، ويُحْتَسَب له بذى القَعْدَةِ، ناقصًا كان أو تامًّا؛ لأنَّه بَدَأه مِن أوَّلِه. وأمَّا شَوالٌ، فإنْ كان تامًّا صامَ يومًا مِن ذى الحِجَّة، مكانَ يومِ الفِطرْ، وأجْزَأه، وإِنْ كان ناقصًا، صامَ مِن ذِى الحِجَّة يَوْمَيْنِ؛ لأنَّه لم يَبْدَأْهُ مِن أوَّله. وإِنْ بَدَأ بالصِّيامِ مِن أوّلِ أيَّامِ التَّشْرِيقِ، وقُلْنا: يَصِحُّ (٨) صَومُها عن الفَرْض. فإنَّه يُحْتَسَبُ له بالمُحَرَّم، ويُكْمِلُ صومَ ذى الحِجَّة بِتَمامِ ثلاثينَ يومًا مِن صَفَرٍ. وإِنْ قُلْنا: لا يَصِحُّ صَوْمُها عن الفَرْض. صَامَ مكانَها مِن صَفَرٍ.

فصل: ويجوزُ أَنْ يَبْتَدِئَ صومَ الشَّهْرَيْنِ مِن أوَّلِ شَهْرٍ، ومِن أثْنائِه، لا نَعْلَمُ فى هذا خلافًا؛ لأنَّ الشَّهْرَ اسمٌ لما بين الهِلَالَيْنِ ولثلاثينَ يوما، فأيُّهما صامَ فقد أدَّى الواجبَ، فإنْ بَدَأ مِن أوَّلِ شهرٍ، فصامَ شهرينِ بالأهِلَّة، أجْزَأهُ ذلك، تامَّيْنِ كانا أو ناقِصَيْنِ،

Anmerkungen

(٥) فى أ، ب، م: "استأنف".(٦) فى أ: "يمكنه".(٧) فى م: "وصح".(٨) سقط من: الأصل.

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