einstimmig. Dies ist auch die Auffassung von ath-Thawri, den Gelehrten des Irak, Malik bezüglich der Bewohner des Hedschas, asch-Schafi'i, Abu Thawr, Abu 'Ubaid und anderen; denn Gott, der Erhabene, sagt: „...dann ist das Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Monaten [vorgeschrieben]“ (Sure al-Mujadila: 4). Dies sind zwei aufeinanderfolgende Monate. Wenn er während eines Monats beginnt und sechzig Tage fastet, so genügt dies ebenfalls ohne Meinungsverschiedenheit. Ibn al-Mundhir sagte: „Die Gelehrten, von denen wir es überliefert haben, sind sich darüber einig.“ Wenn er jedoch einen Monat nach dem Neumond und einen Monat nach der Zählung fastet – etwa indem er fünfzehn Tage aus Muharram, den gesamten Safar und fünfzehn Tage aus Rabi' fastet –, so genügt ihm dies, unabhängig davon, ob Safar vollständig oder unvollständig ist; denn der Grundsatz ist die Berücksichtigung der Monate anhand der Neumonde, doch wir haben davon bei dem Monat, mit dessen Mitte er begonnen hat, aufgrund der Unmöglichkeit abgesehen, daher muss dies in dem Monat, in dem eine Berücksichtigung möglich ist, auch beachtet werden. Dies ist die Lehre von asch-Schafi'i und den Anhängern der Lehre (Ahl ar-Ra'y). Es liegt nahe zu sagen: Es genügt ihm nur eine Zählung von zwei Monaten, denn als wir die fünfzehn Tage [aus Muharram] zu den fünfzehn Tagen aus Safar addierten, sodass dies einen Monat ergab, wurde der Beginn des Fastens des zweiten Monats ebenfalls zu einem Zeitpunkt mitten im Monat. Dies ist die Aussage von az-Zuhri.
Abschnitt: Wenn er die Absicht fasst, den Fastenmonat Ramadan als Sühneleistung zu fasten, so genügt dies weder für den Ramadan noch für die Sühneleistung, und die ununterbrochene Abfolge ist unterbrochen, egal ob er sesshaft oder auf Reisen ist; denn das Sühnefasten wurde durch ein nicht zulässiges Fastenbrechen unterbrochen. Mujahid und Tawus sagten: Es genügt ihm für beides. Abu Hanifa sagte: Wenn er sesshaft ist, genügt es für den Ramadan, jedoch nicht für die Sühneleistung, da die Spezifizierung der Absicht für den Ramadan nicht zur Voraussetzung gemacht wird. Wenn er sich auf einer Reise befindet, genügt es für die Sühneleistung, jedoch nicht für den Ramadan. Seine beiden Gefährten (Abu Yusuf und ash-Shaibani) sagten: Es genügt für den Ramadan, nicht aber für die Sühneleistung, sowohl auf Reisen als auch als Sesshafter. Unsere Begründung ist, dass der Ramadan für das Fasten darin festgelegt ist und das Fasten darin für etwas anderes verboten ist.
(9) Safar ist laut Abu 'Ubaida diptotisch (nicht vollständig deklinierbar). Siehe: Taj al-'Arus (s f r) 12/330, 331. (10) Fehlt im Original. (11) Fehlt im Original. (12) In A, M: "sama" (er fastete). (13) In B: "at-tali" (der folgende). (14) Im Original: "li-sawm".
إجْماعًا. وبهذا قال الثَّوْرِىُّ، وأهلُ العِراقِ، ومالكٌ فى أهلِ الحِجازِ، والشَّافعىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأبو عُبَيدٍ، وغيرُهم؛ لأنّ اللَّهَ تعالى قال: {فَصِيَامُ شَهْرَيْنِ مُتَتَابِعَيْنِ}. وهذان شهرانِ مُتَتابعانِ: وإِنْ بَدَأ مِن أثناءِ شهرٍ، فصامَ سِتِّينَ يومًا. أجْزَأه، بغيرِ خِلافٍ أيضًا. قال ابنُ الْمُنْذِرِ: أجْمَعَ على هذا مَن نَحْفظُ عنه مِن أهل العلمِ. فأمَّا إنْ صامَ شهرًا بالهِلال، وشهرًا بالعَدَدِ، فصامَ خمسةَ عشرَ يومًا مِن المُحَرَّم، وصَفَرَ (٩) جميعَه، وخمسةَ عشرَ يومًا (١٠) مِن ربيعٍ، فإنَّه يُجْزِئُه، سواءٌ كان صَفَرُ تامًّا أو ناقصًا؛ لأنَّ الأصلَ اعتبارُ الشُّهُورِ بالأهِلَّة، لكنْ تَرَكْناه فى الشَّهْرِ الذى بَدَأ مِن وَسَطِه لِتَعَذُّرِه، ففى الشهرِ الذى أمْكَنَ اعتبارُه يَجبُ أَنْ يُعْتَبَرَ. وهذا مذهبُ الشّافعىِّ، وأصحابِ الرَّأْىِ. وَيتَوَجَّه أَنْ يُقال: لا يُجْزِئُه إلّا شَهْرانِ بالعَدَدِ؛ لأنَّنا لمَّا ضَمَمْنا إلى الخمسةَ عشرَ [من المُحَرَّمِ] (١١) خمسةَ عشرَ مِن صَفَر، فصار ذلك شهرًا، صار (١٢) ابتداءُ صومِ الشَّهْرِ الثَّانِى (١٣) مِن أثناءِ شهرٍ أيضًا. وهذا قولُ الزُّهْرىِّ.
فصل: فإنْ نَوَى صومَ شهرِ رمضانَ عن الكَفّارَةِ، لم يُجْزِئه عن رمضانَ، ولا عن الكَفَّارَةِ، وانْقَطَع التَّتابُعُ، حاضرًا كان أو مسافرًا؛ لأنَّه تَخَلَّلَ صومَ الكفَّارةِ فِطْر غيرُ مَشْروعٍ. وقال مُجَاهِدٌ، وطَاوُسٌ: يُجْزِئُه عنهما. وقال أبو حنيفةَ: إنْ كان حاضرًا، أجْزَأه عن رمضانَ دونَ الكفارةِ؛ لأنَّ تَعْيِينَ النِّيَّةِ غيرُ مُشْتَرَطٍ لرمضانَ، وإِنْ كان فى سَفَرٍ، أجْزَأهُ عن الكَفَّارَةِ دونَ رمضانَ. وقال صاحباه: يُجْزِئُ عن رمضانَ دونَ الكفَّارةِ، سَفَرًا وحَضَرًا. ولَنا، أن رمضانَ مُتَعَيِّنٌ لصَوْمِه (١٤)، مُحَرَّمٌ صومُه عن غيرِه،
(٩) منع صفر من الصرف على قول أبى عبيدة. انظر: تاج العروس (ص ف ر) ١٢/ ٣٣٠، ٣٣١.(١٠) سقط من: الأصل.(١١) سقط من: الأصل.(١٢) فى أ، م: "صام".(١٣) فى ب: "التالى".(١٤) فى الأصل: "لصوم".