von al-Khiraqis Aussage, da er sagte: Wenn er den Eid bricht, während er ein Sklave ist, und die Sühneleistung nicht vollzieht, bis er freigelassen wurde, so ist er zum Fasten verpflichtet und nichts anderes genügt ihm. Ebenso sagte al-Athram: Ich hörte Abu 'Abd Allah, als er nach einem Sklaven gefragt wurde, der einen Eid geschworen hatte und ihn brach, während er ein Sklave war, und die Sühneleistung nicht vollzog, bis er frei wurde: Muss er die Sühne eines Freien oder eines Sklaven leisten? Er sagte: Er leistet die Sühne eines Sklaven, denn er leistet nur die Sühne für das, was ihm am Tag seines Eidbruchs zur Pflicht wurde, nicht am Tag des Schwörens. Ich sagte zu ihm: Wenn er schwört, während er Sklave ist, und den Eid bricht, während er frei ist? Er sagte: Am Tag des Eidbruchs. Er brachte als Beweis vor und sagte: Wenn er eine falsche Anschuldigung erhebt, während er Sklave ist – das heißt, er wird dann freigelassen –, so wird er mit der Peitsche gemäß dem Recht des Sklaven ausgepeitscht. Dies ist eine der Ansichten von asch-Schafi'i. Gemäß dieser Überlieferung wird sein Wohlstand oder seine Armut zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Pflicht bewertet. Wenn er zum Zeitpunkt der Fälligkeit wohlhabend war, steht die Verpflichtung zur Freilassung eines Sklaven fest und fällt durch eine spätere Armut nicht weg. Wenn er jedoch arm war, so ist seine Pflicht das Fasten, und wenn er danach wohlhabend wird, ist er nicht verpflichtet, zur Freilassung überzugehen. Die zweite Überlieferung besagt, dass die Bewertung nach dem schwerwiegendsten Zustand vom Zeitpunkt der Fälligkeit bis zum Zeitpunkt der Sühneleistung erfolgt; sobald er also zwischen der Fälligkeit und der Sühneleistung einen Sklaven zur Freilassung findet, genügt ihm nur die Freilassung. Dies ist eine zweite Ansicht von asch-Schafi'i, da es sich um ein Recht handelt, das durch das Vorhandensein von Vermögen auf dem Gewissen lastet, weshalb der schwerwiegendste der beiden Zustände wie bei der Pilgerfahrt (Hajj) in Betracht gezogen wird. Er hat eine dritte Ansicht, dass die Bewertung nach dem Zustand der Erfüllung erfolgt. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und Malik, da es sich um ein Recht handelt, für das es einen Ersatz gibt, der nicht von gleicher Art ist, weshalb die Bewertung nach dem Zustand der Erfüllung erfolgt, wie bei der rituellen Reinigung (Wudu'). Unser Gegenargument ist, dass die Sühne als Form der Reinigung dient, weshalb die Bewertung nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit erfolgt, wie bei der Strafzumessung (Hadd). Oder wir sagen: Wer zum Fasten in der Sühneleistung verpflichtet ist, ist zu nichts anderem verpflichtet, so wie der Sklave, wenn er freigelassen wird. Dies unterscheidet sich von der rituellen Reinigung, denn wenn jemand das Tayammum vollzieht und dann Wasser findet, verfällt sein Tayammum. Hier jedoch, wenn er fastet und dann die Fähigkeit erlangt, einen Sklaven freizulassen, verfällt sein Fasten nicht. Die Bewertung bei der Reinigung erfolgt nicht nach dem Zustand der Erfüllung, denn deren Erfüllung ist seine Handlung und nicht der Gegenstand der Bewertung, vielmehr ist der Gegenstand die Verrichtung des Gebets, welches etwas anderes als die Reinigung ist. Was die Pilgerfahrt betrifft, so ist sie eine lebenslange Pflicht, und ihre gesamte Zeit ist ihre Zeit, sobald er also in irgendeinem Teil dieser Zeit dazu fähig ist, wird sie verpflichtend, im Gegensatz zu unserer Fragestellung. Zudem wird das, was sie anführen, durch den Sklaven widerlegt, wenn er freigelassen wird, denn ihn trifft nicht
(12) Fehlt im Original. (13) Fehlt in B. (14) Fehlt im Original. (15) In A, B, M: "utliqa" (freigelassen).