den Übergang zur Freilassung gemäß dem, was sie anführen. Wenn man einwendet: Der Sklave gehörte nicht zu denjenigen, für die die Freilassung eines Sklaven verpflichtend ist, und sie genügt ihm nicht; da ihm also der Zusatz nicht genügt, wurde er durch die Änderung seines Zustands nicht dazu verpflichtet, im Gegensatz zu unserer Fragestellung. So sagen wir: Dies hat keine Auswirkung. Wenn dies feststeht, so ist es ihm, wenn er wohlhabend wird, erlaubt, zur Freilassung überzugehen, wenn er möchte, nach dem äußeren Wortlaut von al-Khiraqi; denn er sagte: Und wer mit dem Fasten beginnt und dann die Fähigkeit zum Opfertier erlangt, für den gibt es [keinen Übergang dazu], außer er möchte es. Dies deutet darauf hin, dass er, wenn er es wünscht, dazu übergehen kann und es ihm genügt, es sei denn, der Eidbrecher ist ein Sklave, denn für ihn gibt es nur das Fasten, auch wenn er freigelassen wird. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i gemäß der Aussage, in der wir übereingestimmt haben; dies liegt daran, dass die Freilassung der Ursprung ist, daher muss sie ihm genügen wie alle anderen Ursprünge. Wenn jedoch die Unfähigkeit bei ihm bestehen bleibt, bis er mit dem Fasten beginnt, ist er nicht zum Übergang zur Freilassung verpflichtet, ohne Meinungsverschiedenheit in der Rechtsschule. Dies ist die Lehre von asch-Scha'bi, Qatada, Malik, al-Awza'i, al-Laith, asch-Schafi'i, Abu Thaur und Ibn al-Mundhir. Es ist eine der zwei Ansichten von al-Hasan. Ibn Sirin, 'Ata', an-Nakh'i, al-Hakam, Hammad, ath-Thawri, Abu 'Ubaid und die Anhänger der Lehrmeinung (Ahl al-Ra'y) neigten dazu, dass ihn die Freilassung verpflichtet, weil er vor der Erfüllung seiner Pflicht durch den Ersatz zum Ursprung fähig wurde, also ist für ihn die Rückkehr dazu verpflichtend, wie beimjenigen, der das Tayammum vollzieht und Wasser vor oder während des Gebets findet. Unser Gegenargument ist, dass er vor dem Einlassen auf das Fasten zum Sklavenkauf fähig wurde, so entfällt es nicht von ihm, genau wie wenn die Unfähigkeit bis nach der Vollendung bestünde. Es ähnelt nicht der rituellen Reinigung (Wudu'), denn wenn jemand nach dem Tayammum Wasser findet, verfällt es, während es hier anders ist. Zudem hat er den Ersatz gefunden, nachdem er mit dem Fasten als Ersatz begonnen hatte, daher ist der Übergang dazu für ihn nicht verpflichtend, wie beim Mutamatti' (Pilger der Tamattu'-Pilgerfahrt), der das Opfertier findet, nachdem er mit dem Fasten der sieben Tage begonnen hat.
Abschnitt: Wenn wir sagen, dass die Bewertung nach dem Zustand der Fälligkeit erfolgt, so ist die Zeit dafür bei der Zihar-Aussage die Zeit der Rückkehr (al-'aud), nicht die Zeit der Zihar-Erklärung selbst; denn die Sühneleistung wird erst dann verpflichtend, wenn er zurückkehrt. Die Zeit dafür bei einem Eid ist die Zeit des Eidbruchs, nicht die Zeit des Schwörens. Und beim Töten ist es die Zeit des Ablebens, nicht die Zeit der Verwundung. Und das Vorziehen der Sühne vor der Fälligkeit
(16) In B, M: "darf er zum Übergang". (17) In B: "yashra'" (beginnt/schreitet voran). (18) In M: "al-intiqam" (Rache - Anm.: wahrscheinlich ein Schreibfehler für al-intiqal/Übergang im Original). (19) Das Waw wurde in A, B, M ausgelassen.
الانْتِقالُ إلى العِتْقِ مع ما ذكرُوه. فإنْ قِيلَ: العبدُ لم يَكُنْ مِمَّن تَجِبُ عليه الرَّقَبَةُ، ولا تُخزِئُه، فَلَمَّا لم تُجْزِئْه الزيادَةُ، لم تَلْزَمْه بِتَغَيُّر الحالِ، بخلافِ مَسْألتِنا. قُلْنا: هذا لا أثَرَ له. إذا ثَبَت هذا، فإنَّه إذا أيْسَرَ، فأحَبَّ أَنْ يَنْتَقِلَ إلى الإعْتاقِ، جازَ له، فى ظاهِرِ كلامِ الْخِرَقِىِّ؛ فإنَّه قال: ومن دخَل فى الصَّومِ، ثم قَدَر على الهَدْىِ، لم يَكُنْ [له الانتْقالُ إليه] (١٦) إلَّا أَنْ يشاءَ. وهذا يَدُلُّ على أنَّه إذا شَاء فله الانْتقالُ إليه، ويُجْزِئُه، إلَّا أن يكونَ الحانِثُ عبدًا، فليس له إلَّا الصَّومُ وإِنْ عَتَقَ. وهو قولُ الشَّافعىِّ، على القولِ الذى تَوافَقْنا فيه؛ وذلك لأنَّ العِتْقَ هو الأصلُ، فوَجَبَ أَنْ يُجْزِئَه كسائِرِ الأصُولِ. فأمَّا إنِ اسْتَمَرَّ به العَجْزُ حتى شَرَعَ (١٧) فى الصِّيامِ، لم يَلْزَمْه الانتقالُ إلى العِتْق. بغيرِ خلافٍ فى المذهبِ. وهو مذهبُ الشَّعْبِىِّ، وقَتادَةَ، ومالكٍ، والأوْزاعِىِّ، واللَّيْثِ، والشَّافعىِّ، وأبى ثَوْرٍ، وابنِ الْمُنْذِرِ. وهو أحدُ قَوْلَى الحسن. وذَهَبَ ابنُ سِيرِينَ، وعطاءٌ، والنَّخَعِىُّ، والحَكَمُ، وحَمّادٌ، والثَّوْرِىُّ، وأبو عُبَيْدٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ، إلى أنَّه يَلْزَمُه العِتقُ؛ لأنَّه قَدَرَ على الأصْلِ قَبْلَ أداءِ فَرْضِه بالبَدَلِ، فلَزِمَه العَوْدُ إليه، كالمُتَيَمِّم يَجِدُ الماءَ قبلَ الصَّلاةِ، أو فى أثنائِها. وَلنا، أنَّه يَقْدِرْ على العِتْق قبلَ تَلبُّسِه بالصِّيامِ، فلم يَسْقُطْ عنه، كما لو اسْتَمَرّ العَجْزُ إلى بعدِ الفَراغِ، ولا يُشْبهُ الوُضُوءَ، فإنَّه لو وَجَدَ الماءَ بعدَ التَّيَمُّمِ بَطَلَ، وههُنا بخلافِه، ولأنَّه وَجَدَ الْمُبْدَلَ بعدَ الشَّروعِ فى صَومِ البَدَلِ. فلم يَلْزَمْه الانتقالُ (١٨) إليه، كالمُتَمَتِّعِ يَجِدُ الهَدْىَ بعدَ الشُّروعِ فى صِيَامِ السَّبْعَةِ.
فصل: إذا قُلْنا: الاعتبارُ بحالةِ الوُجوبِ، فَوَقْتُه فى الظِّهارِ زَمَنُ العَوْدِ، لا وقتُ المُظاهَرَةِ؛ لأنَّ الكَفَّارَةَ لا تَجِبُ حتى يَعُودَ، ووَقْتُه (١٩) فى اليَمينِ، زمنُ الحِنْثِ، لا وقتُ اليَمِينِ، وفى القَتْلِ زمنُ الزُّهُوقِ، لا زمنُ الجَرْحِ، وتقديمُ الكَفَّارَةِ قَبْلَ الوُجوبِ
(١٦) فى ب، م: "عليه الخروج".(١٧) فى ب: "يشرع".(١٨) فى م: "الانتقام".(١٩) سقطت الواو من: أ، ب، م.