ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 114Abschnitt

Übersetzung · DE

entspricht nicht dem, was im Text (Nass) steht. Vielmehr ist es das Verbot einer erlaubten Sache ohne Zihar, weshalb es dem ähnelt, als hätte sie ihre Sklavin oder ihre Speise verboten. Dies ist die Meinung von 'Ata'. Und Gott weiß es am besten.

Kapitel: Wenn wir sagen, dass ihr die Sühneleistung obliegt, dann wird diese erst dann für sie verpflichtend, wenn er sie bei ihr vollzieht, während sie zustimmt. Wenn er sie scheidet oder einer von beiden vor dem Beischlaf stirbt, oder er sie zum Beischlaf zwingt, dann gibt es für sie keine Sühneleistung, denn es handelt sich um einen Eid, und dessen Sühneleistung wird nicht vor dem Bruch des Eides fällig, wie bei anderen Eiden. Es ist auch nicht erforderlich, sie vor dem Beischlaf zu leisten, wie bei den Sühneleistungen anderer Eide, jedoch ist es erlaubt, sie dafür vorzuziehen. Sie muss ihrem Ehemann den Beischlaf vor der Sühneleistung ermöglichen, denn dies ist ein Recht, das ihm ihr gegenüber zusteht, und es verfällt nicht durch ihren Eid. Zudem ist es kein Zihar, sondern lediglich das Verbot einer erlaubten Sache, was kein Verbot festschreibt, so als hätte sie ihre Speise verboten. Es wurde berichtet, dass nach dem äußeren Wortlaut von Abu Bakr sie es ihm vor der Sühneleistung nicht ermöglichen dürfe, in Analogie zum Mann. Dies ist jedoch nicht zutreffend, denn beim Mann ist der Zihar gültig, während der Zihar der Frau nicht gültig ist; zudem ist die Erlaubnis ein Recht des Mannes, weshalb er über deren Aufhebung bestimmen kann, während die Erlaubnis bei ihr ihr Recht ist, weshalb sie es nicht aufheben kann. Und Gott weiß es am besten.

1326 - Problemstellung; Er sagte: (Und wenn er gegenüber seiner Ehefrau wiederholt Zihar vollzieht, ohne zu sühnen, dann ist eine einzige Sühneleistung fällig.)

Dies ist der äußere Anschein der Rechtsschule (Madhab), unabhängig davon, ob dies in einer Sitzung oder in mehreren Sitzungen geschah, ob er damit eine Bekräftigung (Ta'kid) oder einen Neubeginn (Ist'innaf) beabsichtigte oder ob er dies offenließ. Dies wurde von einer Gruppe von Ahmad überliefert. Abu Bakr, Ibn Hamid und der Qadi wählten diese Ansicht. Dies wurde auch von 'Ali, Gott möge mit ihm zufrieden sein, überliefert. Ebenso äußerten sich 'Ata', Jabir ibn Zayd, Tawus, ash-Sha'bi, az-Zuhri, Malik, Ishaq, Abu 'Ubayd und Abu Thawr. Dies ist auch die frühere Ansicht von ash-Shafi'i. Von Ahmad wurde überliefert, bezüglich jemanden, der viele Eide geschworen hat: Wenn er die Bekräftigung des Eides beabsichtigte, dann ist eine einzige Sühneleistung fällig. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass wenn er einen Neubeginn beabsichtigte, zwei Sühneleistungen fällig sind. Dies vertraten auch ath-Thawri und ash-Shafi'i in seiner neuen Ansicht. Die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab ar-Ra'y) sagten: Wenn es in einer einzigen Sitzung geschah, dann ist eine einzige Sühneleistung fällig, und wenn...

Anmerkungen

(14) In den Manuskripten: "ikrahiha" (wenn er sie zwingt). (15) In B: "kadalika" (ebenso). (16) In A: "lil-rajul" (für den Mann). (1) Im Original und in B ausgelassen.

Arabisch (Quelle)

معنى المنْصُوصِ، وإنَّما هو تحْريمٌ للحلالِ مِن غيرِ ظِهارٍ، فأشْبَهَ ما لو حَرَّم أمَتَه، أو طعامَه. وهذا قولُ عَطاءٍ. واللَّهُ أعلمُ.

فصل: وإذا قُلْنا بِوُجوبِ الكَفَّارَةِ عليها، فلا تَجِبُ عليها حتى يَطأَها وهى مُطاوِعَةٌ، فإنْ طَلَّقَها، أو ماتَ أحدُهما قبلَ وَطْئِها، أو أكْرَهَها (١٤) على الوَطْءِ، فلا كَفَّارَةَ عليها؛ لأنَّها يَمِين، فلا تَجِبُ كفَّارتُها قبلَ الحِنْثِ فيها، كسائِرِ الأيْمانِ. ولا يَجِبُ تقديمُها قبلَ المَسِيسِ، ككَفَّاراتِ سائرِ الأيْمانِ، ويجوزُ تقديمُها لذلك (١٥)، وعليها تَمْكينُ زوجِها مِن وَطْئِها قبلَ التَّكْفِيرِ؛ لأنَّه حَقٌّ له عليها، فلا يَسْقُطُ بيَمِينها، ولأنَّه ليس بظِهارٍ، وإنَّما هو تحْريمٌ لحَلَالٍ، فلا يُثْبِتُ تحْرِيمًا، كما لو حَرَّمَ طعامَه. وحُكِىَ أَنَّ ظاهرَ كلامِ أبى بكرٍ، أنَّها لا تُمَكِّنُه قبلَ التَّكْفيرِ، إلْحاقًا بالرَّجُلِ. وليس ذلك بجَيِّدٍ؛ لأنَّ الرَّجُلَ الظِّهارُ منه صحيحٌ، ولا يَصِحُّ ظِهارُ المرأةِ، ولأنَّ الحِلَّ حَقُّ الرجلِ (١٦)، فمَلَكَ رَفْعَهَ، والحِلُّ حَقٌّ عليها، فلا تَمْلِكُ إزالتَه. واللَّهُ أعلمُ.

١٣٢٦ - مسألة؛ قال: (وإِذَا ظَاهَرَ مِنْ زوْجَتِهِ مِرَارًا، فَلَمْ يُكَفِّرْ، فكَفَّارَةٌ وَاحِدَةٌ)

هذا ظاهرُ المذهبِ، سَواءٌ كان فى مَجْلسٍ أو مَجالِسَ، يَنْوِى بذلك التَّأْكِيدَ، أو الاسْتِئْنافَ، أو أطْلَقَ. نَقَلَه عن أحمدَ جَماعةٌ. واخْتارَه أبو بكرٍ، وابنُ حامدٍ، والقاضى (١). ورُوِىَ ذلك عن عَلِىٍّ، رَضِىَ اللَّهُ عنه. وبه قال عَطاءٌ، وجابرُ بن زيدٍ، وطاوُسٌ، والشَّعْبِىُّ، والزُّهْرِىُّ، ومالكٌ، وإسْحاقُ، وأبو عُبَيْدٍ، وأبو ثَوْر. وهو قولُ الشَّافعىِّ القَدِيمُ. ونُقِلَ عن أحمدَ، فى مَن حَلَف أيْمانًا كثيرة، فإنْ أرادَ تأْكيدَ اليَمِينِ، فكفَّارةٌ واحدةٌ. فمَفْهومُه أنَّه إنْ نَوَى الاسْتِئْنافَ فكفَّارتانِ. وبه قال الثَّوْرِىُّ، والشّافعىُّ فى الجديدِ. وقال أصْحابُ الرَّأْىِ: إنْ كان فى مجلسٍ واحدٍ، فكفَّارةٌ واحدةٌ، وإِنْ

Anmerkungen

(١٤) فى النسخ: "إكراهها".(١٥) فى ب: "كذلك".(١٦) فى أ: "للرجل".(١) سقط من: ب.

ZurückBand 11 · Seite 114Weiter
Zurück11·114Weiter