Dies ist die Lehrmeinung von Abu Hanifa; denn es handelt sich um zwei Gottesdienste verschiedener Art, weshalb die Bestimmung der Absicht für beide verpflichtend ist, so als ob er ein Fasten als Nachholung (Qada') und ein Gelübde (Nadhr) nachholen müsste. Dementsprechend gilt: Wenn er eine einzige Sühneleistung zu erbringen hat, deren Grund er nicht kennt, und er eine einzige Sühneleistung erbringt, so ist dies gemäß der ersten Ansicht ausreichend. Dies sagte Abu Bakr. Gemäß der zweiten Ansicht müsste er jedoch für jede der möglichen Ursachen der Sühneleistungen eine Sühne erbringen, jede einzelne für eine Ursache, so wie bei jemandem, der ein Gebet eines Tages vergisst und dessen genauen Zeitpunkt nicht kennt; für ihn sind fünf Gebete verpflichtend. Wenn er wüsste, dass er das Fasten eines Tages nachholen muss, aber nicht weiß, ob es sich um ein Nachholgebet oder ein Gelübde handelt, so ist das Fasten von zwei Tagen verpflichtend. Wenn er das Fasten von drei Tagen nachholen muss und nicht weiß, ob sie aus einer Sühne für einen Eid, einem Nachholgebet oder einem Gelübde stammen, so sind neun Tage Fasten verpflichtend, wobei jeweils drei Tage für eine der drei Kategorien stehen.
Abschnitt: Wenn einem Mann zwei Sühneleistungen obliegen und er für beide zwei Sklaven freilässt, ergeben sich vier Zustände. Erstens: Er sagt: „Ich habe diesen für diese Sühneleistung und jenen für jene freigelassen.“ Dies ist einstimmig ausreichend. Zweitens: Er sagt: „Ich habe diesen für eine der beiden Sühneleistungen und jenen für die andere freigelassen“, ohne eine Bestimmung vorzunehmen. Dies wird geprüft: Wenn beide derselben Art sind, wie etwa zwei Zihar-Sühnen oder zwei Tötungs-Sühnen, ist dies ausreichend. Wenn sie jedoch von zweierlei Art sind, wie eine Zihar-Sühne und eine Tötungs-Sühne, so wird dies auf die beiden Ansichten bezüglich der Bedingung der Bestimmung des Grundes zurückgeführt; wenn wir sagen, dass dies Bedingung ist, ist keine der beiden ausreichend. Wenn wir sagen, dass dies keine Bedingung ist, so sind sie für beide ausreichend. Drittens: Er sagt: „Ich habe beide für die zwei Sühneleistungen freigelassen.“ Wenn beide derselben Art sind, ist dies für beide ausreichend, und jede Freilassung gilt für eine Sühne, da der Brauch des Gesetzes (Scharia) und der Gebrauch die Freilassung eines Sklaven für eine Sühneleistung vorsieht. Wenn er dies unbestimmt lässt, ist er darauf festzulegen. Wenn sie von zweierlei Art sind, wird dies auf die beiden Ansichten zurückgeführt. Viertens: Er lässt jede einzelne für beide gemeinsam frei, womit er für jede der beiden Sühneleistungen die Hälfte zweier Sklaven freigelassen hat. Dies gründet sich auf ein anderes Prinzip: Wenn er die Hälfte von zwei Sklaven für eine Sühneleistung freilässt, ist dies ausreichend oder nicht? Nach der Aussage von al-Khiraqi ist dies ausreichend, denn...
(13) In M: "kanata". (14) Im Original und in B ausgelassen. (15) In M: "wa-li-anna".
الشَّافعىِّ عن أحمدَ. وهو مذهبُ أبى حنيفة؛ لأنَّهما عِبادتانِ مِن جِنْسينِ، فوَجَبَ تعْيينُ النِّيَّةِ لهما، كما لو وَجَبَ عليه صومٌ مِن قضاءٍ ونَذْرٍ، فعلى هذا لو كانتْ عليه كفَّارةٌ واحدةٌ، لا يُعْلَمُ سَبَبُها، فَكَفَّرَ كفَّارةً واحدةً، أجْزَأه، على الوَجْهِ الأوَّلِ. قالَه أبو بكرٍ. وعلى الوجهِ الثَّانى، يَنبغى أَنْ يَلْزَمَه التَّكْفيرُ بعَدَدِ أسبابِ الكفَّاراتِ، كُلُّ واحدةٍ عن سَبَبٍ، كمَنْ نَسِىَ صلاةً مِن يوم لا يَعلمُ عينَها، فإنَّه يَلْزَمُه خمسُ صلواتٍ، ولو علمَ أَنَّ عليه صومَ يومٍ، لا يَعلمُ أمِن قضاءٍ هو، أو نَذْرٍ، لَزِمَه صومُ يَوْمَيْنِ. فإنْ كان عليه صومُ ثلاثةِ أيَّامٍ، لا يَدْرِى أهى مِن كفَّارةِ يَمينٍ، أو قضاءٍ، أو نذرٍ، لَزِمَه صومُ تِسْعةِ أيّامٍ، كُلُّ ثلاثةٍ عن واحدةٍ مِن الجِهاتِ الثّلاثِ.
فصل: وإذا كانتْ على رَجُلٍ كفَّارتانِ، فأعْتَقَ عنهما عَبْدَيْنِ، لم يَخْلُ مِن أربعةِ أحوالٍ؛ أحدها، أَنْ يَقُولَ: أعْتَقْتُ هذا عن هذه الكفَّارةِ، وهذا عن هذه. فيُجْزِئُه، إجماعًا. الثانى، أن يقولَ: أعتقتُ هذا عن إحْدَى الكفَّارتَيْنِ، وهذا عن الأُخْرَى. مِن غيرِ تَعيينٍ، فينْظَرُ؛ فإنْ كانا مِن جِنْسٍ واحدٍ، ككَفَّارَتَىْ ظِهارٍ، أو كفّارَتَىْ قَتْلٍ، أجْزَأه. وإِنْ كانَا (١٣) مِن جِنْسَيْنِ، ككفَّارةِ ظهارٍ، وكفّارةِ قَتْلٍ، خُرِّجَ على الوَجْهَيْنِ فى اشْتِراطِ تَعْيِينِ السَّبَبِ؛ إنْ قُلْنا: يُشْتَرَطُ. لم يُجْزِئْه واحدٌ منهما. وإِنْ قُلْنا: لا يُشْتَرَطُ. أجْزَأهُ عنهما. الثّالثُ، أَنْ يَقُولَ: أعْتَقْتُهما عن الكفَّارتينِ. فإنْ كانتا مِن جِنْسٍ واحدٍ (١٤) أجْزَأَ عنهما، ويَقَعُ كُلُّ واحدٍ عن كفَّارةٍ؛ لأنَّ (١٥) عُرْفَ الشَّرْعِ والاسْتعمالِ إعتاقُ الرَّقَبَةِ عن الكفّارةِ، فإذا أطْلَقَ ذلك، وَجَبَ حَمْلُه عليه، وإِنْ كانتا مِن جنسينِ، خُرِّجَ على الوَجْهَيْنِ. الرَّابعُ، أَنْ يَعْتِقَ كُلَّ واحدةٍ عنهما جميعًا، فيَكونَ مُعْتِقًا عن كُلِّ واحدةٍ مِن الكفَّارتينِ نِصْفَ العَبْدَيْنِ، فيَنْبَنِى ذلك على أصلٍ آخَرَ، وهو إذا أعْتَقَ نصفَ رقبتَيْنِ عن كفَّارةٍ، هل يُجْزِئُه أو لا؟ فعلى قوْلِ الْخِرَقِىِّ يُجْزِئُه؛ لأنَّ
(١٣) فى م: "كانتا".(١٤) سقط من: الأصل، ب.(١٥) فى م: "ولأن".