Die Teile sind wie die Personen zu behandeln, sofern kein geringfügiger Mangel entgegensteht, was durch die Zakat bewiesen wird; denn wer die Hälfte von achtzig Schafen besitzt, ist so gestellt wie jemand, der vierzig besitzt. Doch die Pflicht zum Opfertier entfällt, da ein geringfügiger Mangel dem entgegensteht. Abu Bakr und Ibn Hamid sagten: Dies ist nicht ausreichend. Dies ist auch die Ansicht von Malik und Abu Hanifa, denn was zur Verwendung für eine Person in der Sühneleistung vorgeschrieben wurde, darf nicht auf zwei Personen aufgeteilt werden, wie auch beim Mudd im Rahmen der Speisung. Bei den Anhängern von al-Schafi'i gibt es zu diesen beiden Ansichten noch eine dritte: Wenn der Rest der beiden frei ist, so ist dies ausreichend, andernfalls nicht; denn wenn der Rest der beiden frei ist, erfolgt die Vollständigkeit der Bestimmungen und der Verfügung. Der Qadi leitete dies auch als eine Ansicht für uns ab, außer dass ein Einwand erhoben werden kann: Die Vollständigkeit der Bestimmungen wurde durch die Freilassung dieses Teils nicht erreicht, sondern erst durch die Hinzufügung zur Freilassung der anderen Hälfte, daher ist sie nicht ausreichend. Wenn wir also sagen: Die Freilassung zweier Hälften ist nicht ausreichend, dann ist sie in dieser Frage für keine der beiden Sühneleistungen ausreichend. Wenn wir jedoch sagen: Sie ist ausreichend, und beide Sühneleistungen sind von derselben Art, so ist die Freilassung für beide ausreichend. Sind sie von zweierlei Art, so wurde gesagt: Dies wird auf die beiden Ansichten zurückgeführt. Das Korrekte ist jedoch, dass sie in einem einzigen Fall ausreichend ist, denn die Freilassung der beiden Hälften für sie ist wie die Freilassung zweier Sklaven für sie.
Abschnitt: Es ist nicht zulässig, die Zihar-Sühneleistung vor dem Zihar selbst zu vollziehen, da ein Urteil nicht vor seinem Grund vollzogen werden darf. Wenn er also zu seinem Sklaven sagt: "Du bist jetzt frei für mein Zihar, falls ich Zihar vollziehe", so wird er frei, aber dies ist für sein Zihar nicht ausreichend, falls er Zihar vollzieht; denn er hat die Sühneleistung vor ihrem spezifischen Grund vollzogen, was unzulässig ist, so als hätte er die Sühneleistung für einen Eid vor dem Eid oder die Tötungs-Sühne vor der Verwundung vollzogen. Wenn er zu seiner Ehefrau sagt: "Falls du das Haus betrittst, bist du für mich wie der Rücken meiner Mutter", so ist die Sühneleistung vor dem Betreten des Hauses nicht zulässig, denn dies wäre ein Vorziehen der Sühneleistung vor dem Zihar selbst. Wenn er also einen Sklaven für sein Zihar freilässt und sie dann das Haus betritt, wird der Sklave frei und er gilt als jemand, der Zihar vollzogen hat, doch die Freilassung ist nicht ausreichend; denn das Zihar ist an eine Bedingung geknüpft und existiert daher nicht vor dem Eintritt der Bedingung. Wenn er zu seinem Sklaven sagt: "Falls ich Zihar vollziehe, bist du frei für mein Zihar", und dann zu seiner Ehefrau sagt: "Du bist für mich wie der Rücken meiner Mutter", so wird der Sklave frei, da die Bedingung eingetreten ist. Ist dies nun für das Zihar ausreichend? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, es ist ausreichend, da er nach dem Zihar frei wurde und er die Absicht hatte, ihn für die Sühneleistung freizulassen. Die zweite besagt, es ist nicht ausreichend, da seine Freilassung durch einen anderen Grund, nämlich die Bedingung, erforderlich ist, und weil die Absicht beim Zeitpunkt der Freilassung des Sklaven vorliegen muss; eine Absicht beim Zeitpunkt der Bedingungserklärung ist nicht ausreichend, da dies ein Vorziehen der Absicht vor ihrem Grund darstellt. Wenn er zu seinem Sklaven sagt: "Falls ich Zihar vollziehe, bist du frei für mein Zihar", so lautet das Urteil ebenso, da dies ein Knüpfen seiner Freilassung an das Zihar darstellt.
(16) Im B ausgelassen. (17) In B ein Zusatz: "anderer". (18) In M: "zaharta". (19) Im Original und in A: "yuzhir". (20) Im Original und in A: "tazaharta".