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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 119

Übersetzung · DE

Eintritt der Bedingung. Und ist dies nun für das Zihar ausreichend? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, es ist ausreichend, da er nach dem Zihar frei wurde und er die Absicht hatte, ihn für die Sühneleistung freizulassen. Die zweite besagt, es ist nicht ausreichend; denn seine Freilassung ist durch einen anderen Grund, nämlich die Bedingung, erforderlich, und weil die Absicht beim Zeitpunkt der Freilassung des Sklaven vorliegen muss; eine Absicht beim Zeitpunkt der Bedingungserklärung ist nicht ausreichend, da dies ein Vorziehen der Absicht vor ihrem Grund darstellt. Wenn er zu seinem Sklaven sagt: "Falls ich Zihar vollziehe, bist du frei für mein Zihar", so lautet das Urteil ebenso, da dies ein Knüpfen seiner Freilassung an das Zihar darstellt.

Anmerkungen

(21) Im Original ausgelassen. (22) Im Original: "das Aufschieben (al-ta'liq)". In A: "Freilassung". In M: "die Freilassung". (23) Im Original, A und B: "yuzahir".

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