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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 1221327 - Abhandlung; Abū al-Qāsim, möge Gott Erbarmen mit ihm haben, sagte: (Und wenn der Mann seine volljährige, freie, muslimische Ehefrau der Unzucht bezichtigt und zu ihr sagt: Du hast Unzucht begangen. Oder: O Unzüchtige. Oder: Ich habe dich bei der Unzucht gesehen. Und er keinen klaren Beweis erbringt, obliegt ihm die festgelegte Strafe, wenn er nicht den Li'an durchführt, sei er Muslim oder Ungläubiger, frei oder Sklave).

Übersetzung · DE

für Hilal. Wenn sie jedoch mit einem Kind kommt, das bräunlich (16), lockig (17), wohlgestaltet (18) und mit vollen Unterschenkeln (19) sowie kräftigem Gesäß ist, so gehört es demjenigen, dessen sie beschuldigt wurde." Sie brachte es bräunlich, lockig, wohlgestaltet und mit vollen Unterschenkeln [sowie kräftigem Gesäß] (20) zur Welt. Da sagte der Gesandte Gottes (Allah segne ihn und gebe ihm Frieden): "Wären die Eide nicht gewesen, hätte ich mit ihr eine andere Angelegenheit gehabt." 'Ikrima sagte: "Er war danach ein Befehlshaber über Mudar (21) und wurde keinem Vater mehr zugeschrieben (22)." Dies ist so, weil ein Ehemann durch das (falsche) Beschuldigen seiner Ehefrau geprüft wird, um die Schande und die unrechtmäßige Abstammung abzuwehren, während ihm der Beweis (durch Zeugen) unmöglich ist. Daher wurde das Li'an für ihn als Beweis festgelegt. Deshalb sagte der Prophet (Allah segne ihn und gebe ihm Frieden), als der Vers über das Li'an herabgesandt wurde: "Freue dich, o Hilal, denn Gott hat dir Erleichterung und einen Ausweg gewährt."

1327 - Rechtsfall: Abu al-Qasim (Gott erbarme sich seiner) sagte: "Wenn ein Mann seine Ehefrau beschuldigt, die erwachsen, frei und muslimisch ist, und zu ihr sagt: 'Du hast Unzucht begangen' oder 'O du Ehebrecherin' oder 'Ich habe gesehen, wie du Unzucht begangen hast', und er keinen Beweis vorbringt, so ist die Strafe (Hadd) für ihn verpflichtend, falls er das Li'an nicht vollzieht, ungeachtet dessen, ob er Muslim oder Ungläubiger, frei oder ein Sklave ist."

Die Erörterung dieser Angelegenheit erfolgt in mehreren Abschnitten:

Der erste betrifft die Eigenschaft der Eheleute, zwischen denen ein Li'an gültig ist (1). Es gibt unterschiedliche Überlieferungen dazu. Es wurde überliefert, dass es bei allen Ehepaaren gültig ist, die rechtsfähig (mukallaf) sind, egal ob sie Muslime oder Ungläubige, rechtschaffen oder sündig sind, oder ob sie bereits wegen Verleumdung bestraft wurden oder einer von ihnen diesen Status hat. Dies vertraten auch Sa'id ibn al-Musayyab, Sulayman ibn Yasar, al-Hasan, Rabi'a, Malik und Ishaq. Ahmad sagte in der Überlieferung von Ishaq (2) ibn Mansur: Alle Eheleute vollziehen das Li'an; der Freie bei einer freien Frau oder einer Sklavin.

Anmerkungen

(16) "Al-awraq" ist bräunlich (oder dunkel). (17) "Al-ja'd" in Bezug auf Haar: das Gegenteil von glattem Haar, es bezeichnet kurzes, krauses Haar. (18) "Al-jamali": großgliedrig und wohlproportioniert. (19) "Khadalaj al-saqayn": die Unterschenkel sind ausgefüllt und kräftig. (20) Fehlt in B. (21) In den Manuskripten steht "Misr" (Ägypten). Die hier festgehaltene Version stammt aus den Sunan von Abu Dawud. (22) Im Original, A, M: "al-ab" (der Vater). (1) In B, M: "baynahuma" (zwischen beiden). (2) Fehlt in B, M.

Arabisch (Quelle)

لِهِلَالٍ، وَإِنْ جَاءَتْ بِهِ أوْرَقَ (١٦) جَعْدًا (١٧) جُمَالِيًّا (١٨) خَدَلَّجَ السَّاقَيْنِ (١٩) سَابِغَ الْألْيَتَيْنِ، فَهُوَ لِلَّذِى رُمِيَتْ بِهِ". فجاءت به أوْرَقَ، جَعْدًا، جُمَالِيًّا، خَدَلَّجَ السّاقينِ، [سَابِغَ الأَلْيَتَيْنِ] (٢٠)، فقال رسولُ اللَّهِ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "لَوْلَا الْأَيْمَانُ، لَكَانَ لِى وَلَهَا شَأْنٌ". قال عِكْرِمَةُ: فكانَ بعد ذلك أميرًا على مُضَر (٢١)، وما يُدْعَى لأَبٍ (٢٢). ولأنَّ الزَّوْجٍ يُبْتَلَى بقَذْفِ امرأتِه لِيَنْفِىَ العارَ والنَّسَبَ الفاسِدَ، وتَتَعَذَّرُ عليه البَيِّنَةُ، فجُعِلَ اللِّعانُ بَيِّنةً له، ولهذا لمَّا نَزَلَتْ آيةُ اللِّعِانِ، قال النَّبىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "أبشِرْ يَا هِلَالُ، فَقَدْ جَعَلَ اللَّهُ لَكَ فَرَجًا وَمَخْرَجًا".

١٣٢٧ - مسألة؛ قال أبو القاسِمِ، رحمه اللَّه: (وإِذَا قَذَفَ الرَّجُلُ زوْجَتَهُ الْبَالِغَةَ الْحُرَّةَ الْمُسْلِمَةَ، فَقَالَ لَهَا: زَنَيْتِ. أَوْ: يَا زانِيَةُ. أَوْ: رَأيْتُكِ تَزْنِينَ. وَلَمْ يَأْتِ بِالْبَيِّنَةِ، لَزِمَهُ الْحَدُّ، إِنْ لَمْ يَلْتَعِنْ، مُسْلِمًا كَانَ أَوْ كَافِرًا، حُرًّا كَانَ أَوْ عَبْدًا).

الكلامُ فى هذه المسألةِ فى فُصُولٍ:

أحَدُها، فى صِفَةِ الزَّوْجَيْنِ اللَّذَينِ يَصِحُّ اللعِانُ منهما (١). وقد اخْتَلَفَتِ الرِّوايةُ فيهما، فرُوِىَ أنَّه يَصِحُّ مِن كُلِّ زَوْجَيْنِ مُكَلَّفَيْنِ، سَواءٌ كانا مُسْلِمَيْنِ أو كافِرَيْنِ، أو عَدْلَيْنِ أو فاسِقَيْنِ، أو مَحْدُودَيْنِ فى قَذْفٍ، أو كان أحدُهما كذلك. وبه قال سعيدُ ابن المُسَيَّب، وسليمانُ بن يَسَارٍ، والحَسَنُ، ورَبِيعَةُ، ومالكٌ، وإسحاقُ. قال أحمدُ، فى روايةِ إسحاق (٢) بن منصورٍ: جميعُ الأزْواجِ يَلْتَعِنُون؛ الحُرُّ مِنَ الحُرَّةِ والأمَةِ

Anmerkungen

(١٦) الأورق: الأسمر.(١٧) الجعد من الشعر: خلاف السبط والقصير منه.(١٨) الجمالى: الضخم الأعضاء التام الأوصال.(١٩) خدلج الساقين: ممتلئهما وعظيمهما.(٢٠) سقط من: ب.(٢١) فى النسخ: "مصر". والمثبت من سنن أبى داود.(٢٢) فى الأصل، أ، م: "الأب".(١) فى ب، م: "بينهما".(٢) سقط من: ب، م.

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