Und er bedarf des Namens Gottes, des Erhabenen, und in dieser Hinsicht sind Mann und Frau gleichgestellt. Was seine Bezeichnung als Zeugenaussage betrifft, so geschieht dies aufgrund seiner Aussage beim Eid: "Ich bezeuge bei Gott". Er nannte dies also eine Zeugenaussage, obwohl es ein Eid ist, wie Gott, der Erhabene, sagte: {Wenn die Heuchler zu dir kommen, sagen sie: Wir bezeugen, dass du der Gesandte Gottes bist} (10). Und weil der Ehemann die Abstammung des Kindes verleugnen muss, so wurde ihm ein Weg dazu legitimiert, wie wenn seine Ehefrau zu denjenigen gehört, deren Verleumdung mit einer Hadd-Strafe geahndet wird. Diese Überlieferung ist diejenige, die explizit von Ahmad in der Überlieferung der Gruppe (al-Jama'a) festgehalten wurde. Was dem widerspricht, ist in der Überlieferung als isoliert (shadhdh) anzusehen. Was die Aussage von al-Khiraqi betrifft: "Wenn er seine Ehefrau verleumdet, die volljährig, frei und Muslimin ist", so ist es möglich, dass er dies nur für das Pflichtwerden der Hadd-Strafe gegen ihn als Bedingung festlegte, nicht für den Ausschluss des Li'an. Es ist auch möglich, dass dies nach seiner Auffassung eine Bedingung bei der Frau ist, damit sie zu denjenigen gehört, deren Verleumdung die Hadd-Strafe zwingend macht, sodass er sie mittels Li'an abwehren kann; beim Ehemann hingegen ist nichts davon als Bedingung festzulegen, da die Hadd-Strafe gegen ihn durch die Verleumdung einer keuschen Frau (Muhsana) zwingend wird, auch wenn er ein Dhimmi oder ein Frevler ist. Was seine Aussage "ob er Muslim oder Ungläubiger ist" betrifft, so ist dies einer Prüfung zu unterziehen, da er dies für den Fall festlegte, dass er seine muslimische Ehefrau verleumdet, und ein Ungläubiger kann nicht Ehemann einer Muslimin sein. Daher ist eine Auslegung seines Wortlauts erforderlich, indem man es auf einen von zwei Fällen zurückführt: Erstens, dass er damit meinte, der Ehemann vollzieht das Li'an gegenüber seiner Ehefrau, auch wenn er ein Ungläubiger ist, und er bezog dies auf das Li'an, nicht auf die Hadd-Strafe. Zweitens, dass er den Fall meinte, in dem die Ehefrau zum Islam konvertierte und er sie während ihrer Wartezeit (Idda) verleumdete, und dann der Ehemann selbst zum Islam konvertierte, denn in diesem Fall vollzieht er das Li'an.
Kapitel: Es gibt keinen Unterschied zwischen dem Fall, dass die Ehefrau bereits geschlechtlich verkehrt wurde oder noch nicht, hinsichtlich des Li'an, das er ihr gegenüber vollzieht. Ibn al-Mundhir sagte: "Hierüber sind sich alle Gelehrten der Provinzen, die uns überliefert wurden, einig, darunter 'Ata', al-Hasan, al-Sha'bi, al-Nakha'i, 'Amr ibn Dinar, Qatada, Malik, die Gelehrten von Medina, al-Thawri, die Gelehrten des Irak und al-Shafi'i", basierend auf der Offensichtlichkeit des Wortes Gottes, des Erhabenen: {Und diejenigen, die ihre Ehefrauen verleumden}. Wenn noch kein geschlechtlicher Verkehr stattgefunden hat, steht ihr die Hälfte der Brautgabe zu, da dies eine Trennung von ihm ist (12). Ebenso äußerten sich al-Hasan, Sa'id ibn Jubayr, Qatada und Malik. Es gibt dazu eine andere Überlieferung, dass ihr keine Brautgabe zusteht, da die Trennung durch das Li'an beider erfolgte, was der Trennung aufgrund eines Makels bei einem der beiden ähnelt.
(10) Sure al-Munafiqun, 1. (11) Fehlt im Originalmanuskript. (12) In B: "minha" (von ihr).
وأنَّه يَفْتَقِر إلى اسْمِ اللَّه تعالى، ويَسْتَوِى فيه الذَّكَرُ والأُنثى. وأمَّا تسْمِيَتُه شهادةً، فلقَوْلِه فى يَمِينه: أشْهَدُ باللَّه. فسَمَّى ذلك شهادةً وإن كان يَمِينًا، كما قال تعالى: {إِذَا جَاءَكَ الْمُنَافِقُونَ قَالُوا نَشْهَدُ إِنَّكَ لَرَسُولُ اللَّهِ} (١٠) ولأنَّ الزَّوْجَ يَحْتاجُ إلى نَفْىِ الوَلَدِ، فيُشْرَعُ له طريقًا إلى نَفْيِه، كما لو كانتِ امرأتُه مِمَّن يُحَدُّ بقَذْفِها. وهذه الرِّوايةُ هى المنصوصةُ عن أحمدَ، فى روايةِ الجماعةِ. وما يُخالِفها شَاذٌّ فى النَّقْل. وأمَّا قولُ الْخِرَقِىِّ: وإذا قَذَفَ زوجتَه البالغةَ الحُرَّةَ المسلمةَ. فيَحْتَمِلُ أنَّه شَرَطَ هذا لوُجوبِ الحَدِّ عليه، لا لِنَفْىِ اللِّعان. ويَحْتَمِلُ أَنْ يَكُونَ هذا شَرْطًا عندَه فى الْمَرْأَةِ، لتَكُوَنَ مِمَّن يَجِبُ عليه الحَدُّ بقَذْفِها، فيَنْفِيَه باللِّعان، ولا يُشْتَرَطُ فى الزَّوْجِ شىءٌ مِن ذلك؛ لأنَّ الحَدَّ يَجِبُ عليه بقَذْفِ المُحْصَنَةِ، وإِنْ كان ذِمِّيًّا أو فاسِقًا. فأمَّا قولُه: مُسْلِمًا كان أو كافرًا. ففيه نَظَرٌ؛ لأنَّه أوْجِبَ عليه بقَذْفِ زَوْجتِه المُسْلِمَةِ، والكافِرُ لا يَكُون زوجًا لمسلمةٍ، فَيَحْتاجُ إلى تَأْوِيلِ لَفْظِه بحَمْلِه على أحَد شَيْئَيْنِ؛ أحدِهما: أنَّه أرادَ أَنَّ الزَّوْجَ يُلاعِنُ زَوْجتَه، وإِنْ كان كافرًا، فرَدَّ ذلك إلى اللِّعانِ، لا إلى (١١) الْحَدِّ. الثَّانى، أنَّه أرادَ ما إذا أسْلَمَتْ زوجتُه، فقذَفها فى عِدَّتِها، ثم أسْلَم الزَّوْجُ، فإنه يُلاعِنُ.
فصل: ولا فَرْقَ بينَ كَوْنِ الزَّوجةِ مَدْخُولًا بها أو غيرَ مَدخولٍ بها، فى أنَّه يُلاعِنُها. قال ابنُ المُنْذِر: أجْمَعَ على هذا كُلُّ مَن نَحْفَظُ عنه مِن علماءِ الأمصارِ؛ منهم عطاءٌ، والحسنُ، والشَّعْبِىُّ، والنَّخَعِىُّ، وعمرو بن دِينارٍ، وقَتادَةُ، ومالكٌ، وأهلُ المدينةِ، والثَّوْرِىُّ، وأهلُ العراقِ، والشَّافعِىُّ، بظَاهرِ قولِ اللَّهِ تعالى: {وَالَّذِينَ يَرْمُونَ أَزْوَاجَهُمْ}. فإنْ كانت غيرَ مَدْخُولٍ بها، فلها نصفُ الصَّداقِ؛ لأنَّها فُرْقَةٌ منه (١٢). كذلك قال الحَسَنُ، وسعيدُ بن جُبَيْرٍ، وقَتادةُ، ومالكٌ. وفيه رِوايَةٌ أُخْرَى، لا صَداقَ لها؛ لأنَّ الفُرْقَةَ حَصَلَت بِلِعانِهِما جميعًا، فأشْبَهَ الفُرْقَةَ لعَيْبٍ فى أحَدِهما.
(١٠) سورة المنافقون ١.(١١) سقط من: الأصل.(١٢) فى ب: "منها".