wegen der Zweifel daran. Der zweite Fall: Wenn er aufgrund von Wahnsinn (18) seinen Verstand verloren hat, so hat seine Verleumdung keine rechtliche Folge, denn der Stift ist auch von ihm aufgehoben. Wenn seine Ehefrau ein Kind zur Welt bringt, so ist dessen Abstammung ihm zuzuschreiben, da dies möglich ist, und es gibt keinen Weg zur Verleugnung, solange sein Verstand geschwunden ist. Sobald er jedoch wieder bei Verstand ist, kann er das Kind verleugnen oder dessen Vaterschaft anerkennen. Wenn er behauptet, zum Zeitpunkt der Verleumdung geistig abwesend gewesen zu sein, sie dies aber bestreitet, und einer von beiden einen Beweis für seine Behauptung vorlegen kann, so wird seine Aussage bestätigt. Wenn jedoch keiner von beiden einen Beweis hat und für ihn kein Zustand bekannt war, in dem sein Verstand geschwunden war, so gilt die Aussage der Frau zusammen mit ihrem Eid, da die Grundlage und der äußere Anschein die Richtigkeit und Unversehrtheit sind. Wenn hingegen ein Zustand des Wahnsinns bei ihm bekannt war, aber kein Zustand der geistigen Klarheit bekannt ist, so gilt seine Aussage zusammen mit seinem Eid. Wenn sowohl ein Zustand des Wahnsinns als auch ein Zustand der geistigen Klarheit bekannt sind, so gibt es zwei Ansichten: Die erste ist, dass die Aussage der Frau gilt. Der Qadi sagte: Dies entspricht dem Analogieschluss (Qiyas) unserer Gefährten bezüglich des in ein Tuch Gewickelten (al-malfuf), wenn jemand ihn schlägt und er stirbt, woraufhin er behauptet, er sei bereits tot gewesen, während der Vormund sagt: Er war lebendig. Die zweite Ansicht ist, dass seine Aussage gilt, da der Grundsatz die Schuldfreiheit von der Hadd-Strafe ist und diese daher nicht bei Zweifeln auferlegt werden darf. Zudem entfällt die Hadd-Strafe bei Vorliegen einer Unklarheit (Shubha). Dies ist nicht mit dem Fall des Gewickelten zu vergleichen, denn bei dem Gewickelten ist bekannt, dass er lebendig war, und das Gegenteil davon ist nicht bekannt. In unserem Fall hingegen ist ein vorheriger Zustand des Wahnsinns bekannt, daher ist es möglich, dass dieser bis zum Zeitpunkt der Verleumdung angehalten hat. Wenn hingegen die Ehefrau nicht rechtsfähig ist und der Ehemann sie verleumdet, so prüfen wir den Fall: Wenn sie ein Kind ist, bei dem ein Beischlaf nicht möglich ist, so gibt es keine Hadd-Strafe für denjenigen, der sie verleumdet, denn es handelt sich um eine Aussage, deren Lüge gewiss ist, ebenso wie die Reinheit ihrer Ehre davon, daher ist keine Hadd-Strafe fällig, so als ob er sagen würde: Die Menschen der Welt sind Ehebrecher. Er wird jedoch wegen der Beleidigung bestraft (Ta'zir), nicht wegen Verleumdung, und bei der Ta'zir-Strafe ist keine Forderung erforderlich, da sie zur Züchtigung bestimmt ist und der Imam sie ausführen kann, wenn er dies für angemessen hält. Wenn bei ihr jedoch ein Beischlaf möglich ist, wie bei einer Neunjährigen, so trifft ihn die Hadd-Strafe. Weder ihr Vormund noch sie selbst dürfen die Strafe fordern, bis sie die Pubertät erreicht hat. Wenn sie das Alter der Pubertät erreicht hat und die Strafe fordert, so steht ihr die Hadd-Strafe zu, und er kann diese durch Li'an abwenden. Er kann jedoch kein Li'an mit ihr vor der Pubertät vollziehen, da das Li'an dazu dient, die Hadd-Strafe abzuwenden oder ein Kind zu verleugnen, und es gibt vor ihrer Pubertät keine Hadd-Strafe, die ihn treffen könnte, und kein Kind, das er verleugnen müsste. Wenn sie jedoch ein Kind zur Welt bringt, so gilt damit ihre Pubertät als bestätigt, da die Schwangerschaft eines der Anzeichen für die Pubertät ist und diese nur durch ihren Samen entstehen kann, was notwendigerweise den Beischlaf voraussetzt, welcher wiederum ein Grund für das Erreichen ihrer Pubertät ist.
(18) In A: "bi-junun" (durch Wahnsinn). (19) In B und M: "fa-li-anna" (denn).
للشَّكِّ فيها. الثّانى، إذا كان زائلَ العَقْلِ لجُنُونٍ (١٨)، فلا (١٩) حُكْمَ لِقَذْفِه؛ لأنَّ القَلَمَ عنه مرفوعٌ أيضًا، وإِنْ أتَتِ امرأتُه بولدٍ، فنَسَبُه لاحِقٌ به لإِمْكَانِه، ولا سبيلَ إلى نَفْيِه مع زَوالِ عَقْلِه، فإذا عقَل، فله نَفْىُ الوَلَدِ حينئذٍ واسْتِلْحَاقُه. وإنِ ادَّعَى أنَّه كان ذاهبَ العقلِ حِينَ قَذفه، وأنْكَرَتْ ذلك، ولأحَدِهما بَيِّنَةٌ بما قال، ثَبَتَ قولُه. وإِنْ لم يَكُن لواحِدٍ منهما بَيِّنَةٌ، ولم يَكُنْ له حالةٌ عُلِمَ فيها زَوالُ عقلِه، فالقولُ قولُها مع يَمينِها؛ لأنَّ الأصلَ والظاهِرَ الصِّحَّةُ والسَّلامةُ. وإِنْ عُرِفَتْ له حالةُ جُنُونٍ، ولم تُعرَفْ له حالةُ إفاقَةٍ، فالقولُ قولُه مع يَمِينِه، وإِنْ عُرِفَت له حالةُ جنونٍ وحالةُ إفاقةٍ، ففيه وَجْهانِ، أحدُهما، القولُ قولُها. قال القاضى: هذا قياسُ قولِ أصحابِنا فى المَلْفُوفِ إذا ضَرَبَه فَقَدَّه، ثم ادَّعَى أنّه كان مَيِّتًا، وقال الوَلِىُّ: كان حَيًّا. والوجهُ الثّانى، أَنَّ القولَ قولُه؛ لأنَّ الأصلَ بَراءةُ ذِمَّتِه مِن الْحَدِّ، فلا يَجِبُ بالشَّكِّ، ولأنَّ الحَدَّ يَسْقُطُ بالشُّبْهَةِ، ولا يُشْبِهُ هذا الْمَلْفُوفَ؛ لأنَّ الملفوفَ قد عُلِم أنَّه كان حَيًّا، ولم يُعْلَم منه ضِدُّ ذلك، فَنَظِيرُه فى مَسْألتِنا أنَّه يُعْرَفُ له حالةُ إفاقةٍ، ولا يُعْلَم منه ضِدُها، وفى مَسْألتِنا قد تَقَدَّم له حالةُ جنونٍ، فيَجوزُ أَنْ تَكُونَ قد اسْتَمَرَّتْ إلى حِينِ قَذْفِه. وأمَّا إنْ كانتِ الزَّوجةُ غيرَ مُكَلَّفَةٍ، فقَذَفَها الزَّوْجُ، نَظَرْنا، فإنْ كانت طِفْلةً لا يُجامَعُ مِثْلُها، فلا حَدَّ على قاذِفِها؛ لأنَّه قولٌ يُتَيَقَّن كذبُه فيه، وبَراءةُ عِرْضِها منه، فلم يَجِب به حَدٌّ كما لو قال: أهلُ الدُّنيا زُناةٌ. ولَكِنَّه يُعَزَّرُ للسَّبِّ، لا للقَذْفِ، ولا يُحتاجُ فى التَّعْزِيرِ إلى مُطالَبَةٍ؛ لأنَّه مَشْرُوعٌ لتأْديبِه، وللإِمامِ فِعْلُه إذا رأى ذلك. فإنْ كانت يُجامَعُ مثلُها، كابنةِ تسع سِنينَ، فعليه الحَدُّ، وليس لوَلِيِّها ولا لها المطالبةُ به حتى تَبْلُغَ، فإذا بَلَغَتْ فطالبتْ، فلها الحَدُّ، وله إسْقاطُه باللِّعانِ، وليس له لِعانُها قبلَ البُلُوغِ؛ لأنَّ اللِّعانَ يُرادُ لإسْقاطِ الحَدِّ أو نَفْى الوَلَدِ، ولا حَدَّ عليه قبلَ بُلُوغِها، ولا وَلَدَ فَيَنْفِيَه، فإنْ أتَتْ بوَلَدٍ حُكِمَ ببُلوغِها؛ لأنَّ الحَمْلَ أحَدُ أسْبابِ البلوغِ، ولأنَّه لا يَكُونُ إلَّا مِن نُطْفَتِها، فمِن ضَرورتِه إنزالُها، وهو مِن أسبابِ بُلُوغِها.
(١٨) فى أ: "بجنون".(١٩) فى ب، م: "فلأن".