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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 127Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn er seine Ehefrau, die geistesgestört ist, wegen Unzucht verleumdet, indem er dies auf ihren Zustand der geistigen Klarheit bezieht, oder wenn er sie verleumdet, während sie bei Verstand ist, und sie danach geistesgestört wird, so steht ihr oder ihrem Vormund vor ihrer Genesung kein Anspruch auf Forderung zu. Denn der Weg hierzu ist die Vergeltung (Tashaffi), bei der der Vormund sie nicht vertreten kann, wie es bei der Qisas-Strafe (Vergeltungsstrafe) der Fall ist. Sobald sie wieder bei Verstand ist, hat sie das Recht, die Hadd-Strafe zu fordern, und der Ehemann kann diese durch das Li'an abwenden. Wenn er jedoch während ihres Zustands der Geistesstörung das Li'an gegen sie vollziehen will, ohne dass es ein Kind gibt, das er verleugnen müsste, so hat er dazu kein Recht, da hierfür keine Notwendigkeit besteht: Es steht keine Hadd-Strafe gegen ihn an, die er abwenden müsste, und es gibt kein Kind, das er verleugnen könnte. Sollte jedoch ein Kind vorhanden sein, das er verleugnen will, so gebietet es die Rechtsschule (Madhhab), dass er kein Li'an vollzieht und das Kind ihm zugeschrieben wird, da die Abstammung des Kindes nur durch das Li'an der Ehegatten verneint werden kann, und ein Li'an ihrerseits nicht gültig ist. Ahmad hat bezüglich der stummen Ehefrau bestimmt, dass ihr Ehemann kein Li'an mit ihr vollzieht. Dies ist hier umso mehr anzuwenden.

Al-Khiraqi sagte bezüglich der bei Verstand befindlichen Ehefrau: Es wird ihm nicht auferlegt, bis seine Ehefrau ihn dazu auffordert. Dies ist die Ansicht der Anhänger der Meinung (As-hab ar-ra'y), da sie einer der beiden Ehegatten ist; das Li'an ist also bei ihrer Geistesstörung nicht legitimiert, wie dies beim Ehemann der Fall wäre, und weil das Li'an des Ehemannes allein nicht ausreicht, um die Abstammung des Kindes zu verneinen, womit seine Legitimierung keinen Nutzen hätte. Der Qadi sagte: Er darf das Li'an vollziehen, um das Kind zu verleugnen, da er darauf angewiesen ist, es zu verneinen, und ihm somit ein Weg zur Verneinung legitimiert wird. Ash-Shafi'i sagte: Er darf das Li'an vollziehen. Das Offensichtliche seiner Rechtsschule ist, dass er das Li'an mit ihr auch ohne das Vorhandensein eines Kindes vollziehen darf, aufgrund des allgemeinen Wortlauts von Allahs Worten: "Und diejenigen, die ihre Ehefrauen verleumden...". Und weil er ein Ehemann ist, der rechtsfähig ist und seine Ehefrau verleumdet, mit der Beischlaf möglich ist, so darf er das Li'an mit ihr vollziehen, genau wie wenn sie bei Verstand wäre.

Abschnitt: Was nun den stummen Mann und die stumme Frau betrifft: Wenn ihre Gesten und ihre Schrift nicht bekannt sind, so sind sie in Bezug auf das, was wir erwähnt haben, wie die beiden Geistesgestörten, da bei ihnen kein Li'an vorstellbar ist, man von dem Ehemann keine Verleumdung feststellen kann und von der Ehefrau keine Forderung. Wenn ihre Gesten und ihre Schrift jedoch bekannt sind, so hat Ahmad gesagt: Wenn die Frau stumm ist, so wird kein Li'an mit ihr vollzogen, da ihre Forderung nicht bekannt ist. Ibn al-Mundhir hat dies von Ahmad, Abu 'Ubaid, Ishaq und den Anhängern der Meinung (As-hab ar-ra'y) überliefert. Ebenso sollte es beim stummen Ehemann sein. Dies ist so, weil das Li'an eine Äußerung ist, die auf ein Zeugnis angewiesen ist, weshalb es vom stummen Mann nicht gültig vollzogen werden kann, so wie es bei einem tatsächlichen Zeugnis der Fall ist, und weil...

Anmerkungen

(20) In A: "majnunihi" (seinem Geistesgestörtsein). (21) In A: "yahtaju" (er ist bedürftig/angewiesen). (22) In B und M: "fa-shurri'a" (so wurde legitimiert). (23) Fehlt in M.

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