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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 128Abschnitt

Übersetzung · DE

Die Hadd-Strafe wird durch Unklarheiten (Shubuhat) abgewehrt, und Gestik ist nicht so eindeutig wie das Sprechen, daher bleibt sie nicht frei von Wahrscheinlichkeit und Zweifel. Folglich ist die Hadd-Strafe durch sie nicht verpflichtend, ebenso wenig wie sie gegenüber einem Fremden durch dessen Zeugenaussage verpflichtend wäre. Der Qadi und Abu al-Khattab sagten: Er ist in seiner Verleumdung und seinem Li'an wie ein Sprechender. Dies ist auch die Ansicht von Ash-Shafi'i; denn seine Ehescheidung ist gültig, daher sind auch seine Verleumdung und sein Li'an gültig, genau wie beim Sprechenden. Er unterscheidet sich von der Zeugenaussage, da diese auch von anderen erbracht werden kann, weshalb keine Notwendigkeit für den Stummen besteht. Beim Li'an hingegen kann es nur von ihm selbst ausgehen, daher ist die Notwendigkeit gegeben, es von ihm zu akzeptieren, wie bei der Ehescheidung. Die erste Ansicht ist jedoch besser, da das Erfordernis der Verleumdung die Verpflichtung zur Hadd-Strafe ist, welche durch Unklarheiten abgewehrt wird. Der eigentliche Zweck des Li'an ist die Verneinung der Abstammung, und diese wird durch die Möglichkeit (einer Schwangerschaft) festgesetzt, zusammen mit dem Erscheinen ihrer Verneinung. Daher sollte nichts legitimiert werden, was diese verneint, noch etwas, das die Hadd-Strafe trotz der großen Unklarheit erzwingt. Deswegen wurde seine Zeugenaussage nicht akzeptiert. Zu ihrem Argument, dass die Zeugenaussage von anderen stammen kann, sagen wir: Sie kann manchmal nur von ihm stammen, aufgrund seiner exklusiven Beobachtung dessen, worüber ausgesagt wird, oder seiner Wahrnehmung davon.

Abschnitt: Wenn der Stumme verleumdet und Li'an vollzieht, dann aber spricht und die Verleumdung sowie das Li'an leugnet, wird sein Leugnen der Verleumdung nicht akzeptiert; denn durch die Äußerlichkeit (des Sachverhalts) ist ein Recht eines Dritten damit verknüpft worden, daher wird sein Leugnen dessen nicht akzeptiert. Sein Leugnen des Li'an in Bezug auf das, was gegen ihn vorliegt, wird jedoch akzeptiert; er wird also zur Hadd-Strafe aufgefordert, die Abstammung wird ihm zugeschrieben, und die eheliche Verbindung kehrt nicht zurück. Wenn er sagt: "Ich vollziehe das Li'an für die Hadd-Strafe und die Verneinung der Abstammung", so steht ihm das zu; denn dies ist ihm nur durch sein Eingeständnis, dass er kein Li'an vollzogen habe, zur Pflicht geworden, und wenn er nun das Li'an vollziehen will, so darf er das.

Abschnitt: Wenn er sie verleumdet, während er noch sprechen konnte, dann aber stumm wird und die Hoffnung auf seine Sprache aufgibt, so ist sein Urteil das Urteil des ursprünglich Stummen. Wenn jedoch auf die Rückkehr seiner Sprache und das Schwinden seiner Stummheit gehofft wird, so wird dies abgewartet, und man kehrt zurück...

Anmerkungen

(24) In B und M: "wa-sh-shahada li-nisbati" (und die Zeugenaussage zur Zuschreibung). (25) Im Original und A: "la" (nicht). (26) In M: "bi-sh-shahada" (durch die Zeugenaussage). (27) In M: "lahu" (für ihn). (28) In M: "isma'ihi" (seiner Wahrnehmung/seinem Hören). (29) In B und M: "aw la'ana" (oder er vollzog das Li'an). (30) Fehlt in M.

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