Dabei bezieht man sich auf die Aussage von zwei rechtschaffenen Ärzten unter den Muslimen. Dies ist die Ansicht einiger Anhänger von Ash-Shafi'i. Einige von ihnen erwähnten, dass er in beiden Fällen durch Gestik das Li'an vollzieht; denn Umama bint Abi al-'As war stumm, und man fragte sie: "Für den Soundso dies, und für den Soundso das?" Sie gab durch ein Zeichen zu verstehen, dass dem so sei. Sie betrachteten dies als ein Testament. Darin liegt jedoch kein Beweis; denn es wurde nicht erwähnt, wer der Überlieferer diesbezüglich ist, noch ist bekannt, ob dies die Aussage von jemandem ist, dessen Aussage ein Beweis darstellt, noch wurde geklärt, ob dies aufgrund einer Stummheit geschah, deren Abklingen erhofft wird oder nicht? Abu al-Khattab sagte über denjenigen, dessen Zunge blockiert ist und bei dem die Hoffnung auf Sprache aufgegeben wurde: Ist sein Li'an durch Gestik gültig? Hierzu gibt es zwei Meinungen.
Abschnitt: Überall dort, wo kein Li'an stattfindet, ist die Abstammung in jedem Fall gegeben, und durch die Verleumdung wird das dafür vorgesehene Strafmaß an Hadd-Strafe und Ta'zir-Strafe fällig, es sei denn, der Verleumder ist ein Kind oder ein Geisteskranker; in diesem Fall gibt es weder eine Prügelstrafe noch Li'an. Dies sagten auch ath-Thawri, Malik, Ash-Shafi'i, Abu 'Ubaid, Abu Thawr, die Anhänger der Lehrmeinung (Ashab ar-Ra'y) und Ibn al-Mundhir. Er sagte: "Ich kenne keine Abweichung von ihnen bei anderen Gelehrten."
Der zweite Abschnitt: Dass es kein Li'an zwischen Personen gibt, die nicht miteinander verheiratet sind. Wenn jemand eine fremde, ehrbare Frau verleumdet, wird er mit der Hadd-Strafe belegt und es findet kein Li'an statt. Wenn sie nicht ehrbar ist, wird er mit einer Ta'zir-Strafe belegt, und auch hier findet kein Li'an statt. Hierüber herrscht kein Dissens; dies liegt daran, dass Gott, der Erhabene, sagte: {Und diejenigen, welche die ehrbaren Frauen verleumden, dann aber keine vier Zeugen bringen, peitscht sie mit achtzig Peitschenhieben aus}. Dann hat Er die Ehefrauen von der Allgemeinheit dieses Verses durch Sein Wort, gepriesen und erhaben sei Er, ausgenommen: {Und diejenigen, welche ihre Ehefrauen verleumden}. In Bezug auf alle anderen bleibt es bei der allgemeinen Regelung. Wenn er eine Sklavin besitzt und sie dann verleumdet, findet kein Li'an statt, unabhängig davon, ob sie sein "Lager" (Frau durch Geschlechtsverkehr) ist oder nicht, und es gibt keine Hadd-Strafe für ihre Verleumdung, sondern er wird mit einer Ta'zir-Strafe belegt. Wenn sie ein Kind zur Welt bringt, so prüfen wir: Wenn er den Geschlechtsverkehr mit ihr nicht anerkennt, wird ihm die Abstammung nicht zugeschrieben und er muss sie nicht verneinen. Wenn er jedoch den Geschlechtsverkehr mit ihr anerkennt, wird sie zu seinem "Lager". Wenn sie ein Kind innerhalb der Schwangerschaftsdauer ab dem Tag des Geschlechtsverkehrs zur Welt bringt, wird es ihm zugeschrieben. Dies ist die Ansicht von Malik und Ash-Shafi'i. Ath-Thawri und Abu Hanifa sagten: Sie wird nicht zu seinem "Lager", bis er ihr Kind anerkennt. Wenn er es anerkennt, wird sie zu seinem "Lager", und ihre Kinder, die danach geboren werden, werden ihm zugeschrieben; denn wenn sie...
(31) Fehlt im Original. (32) Sure an-Nur, 4. (33) Fehlt im Original und in B.
فى مَعْرِفَةِ ذلك إلى قولِ عَدْلَيْنِ مِن أطِبَّاءِ المسلمين. وهذا قولُ بعضِ أصحابِ الشّافعىِّ. وذَكَرَ بعضُهم أنَّه يُلاعِنُ فى الحالَيْنِ بالإِشارةِ؛ لأنَّ أُمَامَةَ بنتَ أبى العاصِ أصْمَتَتْ، فقيل لها: لِفُلانٍ كذا، ولفلانٍ كذا؟ فأشارتْ أَنْ نَعَم. فرأوا أنَّها وَصِيَّةٌ. وهذا لا حُجَّةَ فيه؛ لأنَّه لم يُذْكَرْ مَن الرّاوِى لذلك، ولم يُعْلَم أنَّه قولُ مَن قوُله حُجَّةٌ، ولا عُلِم هل كان ذلك لخَرَس يُرْجَى زَوالُه أو لا؟ وقال أبو الخَطَّاب فى مَن اعْتُقِل لِسانُه، وأُيِسَ مِن نُطْقِه: هل يَصِحُّ لِعانُه بالإِشارَةِ؟ على وَجْهَيْنِ.
فصل: وكُلُّ موضعٍ لا لِعانَ فيه، فالنَّسَبُ لَاحِقٌ فيه، ويَجِبُ بالقَذْفِ مُوجَبُه مِن الحَدِّ والتَّعْزِيرِ، إلّا أَنْ يَكُونَ القاذِفُ صَبِيًّا، أو مجنونًا، فلا ضَرْبَ فيه، ولا لِعانَ. كذلك قال الثَّوْرِىُّ، ومالكٌ، والشّافعىُّ، وأبو عُبَيْدٍ، وأبو ثَوْرٍ، وأصحابُ الرَّأْىِ، وابنُ المُنْذِرِ. وقال: ولا أحْفَظُ عن غيرِهم خِلافَهم.
الفصلُ الثّانى: أنَّه لا لِعانَ بينَ غيرِ الزَّوجينِ، فإذا قَذَفَ أجْنَبِيَّةً مُحْصَنَةً، حُدَّ ولم يُلاعَن، وإِنْ لم تَكُنْ مُحْصَنَةً عُزِّرَ، ولا لِعانَ أيضًا. ولا خِلافَ فى هذا؛ وذلك (٣١) لأنَّ اللَّه تعالى قال: {وَالَّذِينَ يَرْمُونَ الْمُحْصَنَاتِ ثُمَّ لَمْ يَأْتُوا بِأَرْبَعَةِ شُهَدَاءَ فَاجْلِدُوهُمْ ثَمَانِينَ جَلْدَةً} (٣٢). ثم خَصّ الزَّوْجات مِن عُمومِ هذه الآيةِ بقولِه سبحانه وتعالى: {وَالَّذِينَ يَرْمُونَ أَزْوَاجَهُمْ}. ففيما عَداهُنَّ يَبْقَى على قَضِيَّةِ العُمومِ. وإِنْ مَلَكَ أمَةً، ثم قَذَفَها، فلا لِعانَ، سَواءٌ كانت فِراشًا له، أو لم تَكُنْ، ولا حَدَّ عليه بقَذْفِها، ويُعَزَّرُ. فإنْ أتَتْ بَوَلَدٍ نَظَرْنا؛ فإنْ لم يَعْتَرِفْ بوَطْئِها، لم يَلْحَقْه نَسَبُه، ولم يَحْتَجْ إلى نَفْيِه، وإن اعْتَرَفَ بوَطْئِها، صارتْ فراشًا له. وإذا أتَتْ بِوَلَدٍ لمُدَّةِ الحَمْلِ مِن يومِ الوَطْء لَحِقَه. وبهذا قال مالكٌ، والشّافعىُّ. وقال الثَّوْرِىُّ، وأبو حنيفةَ: لا تَصِيرُ فراشًا له حتى يُقِرَّ بولدِها، فإذا أقَرَّ به صارتْ فراشًا له (٣٣)، ولَحِقَه أولادُها بعدَ ذلك؛ لأنَّها لو
(٣١) سقط من: الأصل.(٣٢) سورة النور ٤.(٣٣) سقط من: الأصل، ب.