durch den Geschlechtsverkehr zu seinem „Lager“ wurde, [so muss sie] durch dessen Freigabe zu einem „Lager“ werden, wie eine Ehefrau. Unser Argument ist, dass Sa'd mit 'Abd ibn Zam'a über den Sohn der Sklavin von Zam'a stritt. Er sagte: „Er ist mein Bruder und der Sohn der Sklavin meines Vaters; er wurde auf seinem „Lager“ geboren.“ Da sagte der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm: „Er gehört dir, o 'Abd ibn Zam'a. Das Kind gehört dem „Lager“, und für den Ehebrecher gibt es den Stein.“ (Dies ist übereinstimmend überliefert). Ibn 'Umar überlieferte, dass 'Umar, möge Gott mit ihm zufrieden sein, sagte: „Was ist nur mit Männern los, die ihre Sklavinnen beschlafen und dann den Verkehr mit ihnen einstellen? Keine Sklavin darf zu mir kommen, deren Herr anerkennt, dass er bei ihr lag, ohne dass ich ihr Kind ihm zuschreibe. Stellt also den Verkehr danach ein oder unterlasst es.“ Zudem hängt an den Geschlechtsverkehr das Verbot der Schwägerschaft (Musahara). Wenn er also rechtmäßig war, wird die Frau dadurch zu einem „Lager“, genau wie durch die Ehe. Zudem wird die Frau nur metaphorisch als „Lager“ bezeichnet, entweder weil er mit ihr auf dem Lager schläft oder weil sie sich während des Beischlafs unter ihm befindet. Beides tritt beim Beischlaf ein. Ihr Analogieschluss des Geschlechtsverkehrs auf den reinen Besitz (Milk) ist nicht korrekt, da am bloßen Besitz kein Verbot der Schwägerschaft hängt und daraus ohne Geschlechtsverkehr kein Kind entstehen kann. Dies unterscheidet sich von der Ehe, denn diese ist nur zum Zweck des Geschlechtsverkehrs gedacht, an ihr hängt das Verbot der Schwägerschaft, und sie kommt nicht an Orten zustande, an denen der Geschlechtsverkehr verboten ist, wie bei einer Zarathustrierin (Magi), einer Götzendienerin oder den eigenen Verwandten (Maharim). Wenn dies feststeht, so ist sein Weg, falls er das Kind seiner Sklavin, dessen Abstammung ihm zugeschrieben wird, verleugnen will, zu behaupten, dass er sie nach dem Beischlaf durch eine Menstruation gereinigt habe (Istibra'); dadurch wird die Abstammung verneint. Wenn er behauptet, er habe den Verkehr mit ihr unterbrochen (Azl), so wird die Abstammung dadurch nicht von ihm verneint, aufgrund dessen, was Jabir überlieferte. Er sagte: Ein Mann von den Ansar kam zum Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, und sagte: „Ich habe eine Sklavin, ich verkehre mit ihr, aber ich möchte nicht, dass sie schwanger wird.“ Er sagte: „Unterbrich den Verkehr mit ihr, wenn du willst, denn es wird ihr doch das kommen, was ihr vorherbestimmt ist.“ Er sagte: Der Mann blieb eine Weile, dann kam er zu ihm und sagte: „Die Sklavin ist schwanger geworden.“ Er sagte: „Ich habe dir doch mitgeteilt, dass ihr das kommen wird, was ihr vorherbestimmt ist.“ Dies überlieferte Abu Da'ud.
(34) Fehlt in B. (35) Seine Überlieferungskette wurde bereits bei 7/316 dargelegt. (36) In M: „von“. (37) Überliefert von Imam Malik in: Kapitel über die Rechtsprechung bei Sklavinnen, die Kinder geboren haben (Ummahat al-Awlad), aus dem Buch der Gerichtsbarkeit (Al-Aqdiya), Al-Muwatta 2/742. Al-Baihaqi in: Kapitel über das Kind gehört dem „Lager“ durch Geschlechtsverkehr..., aus dem Buch des Li'an, As-Sunan al-Kubra 7/413. Abd ar-Razzaq in: Kapitel über den Mann, der seine Sklavin beschläft und ihre Schwangerschaft verleugnet, aus dem Buch der Scheidung (At-Talaq), Al-Musannaf 7/132. (38) Fehlt in M. (39) In M: „und bei den beiden (plural) Mahram“.
صارتْ فِراشًا بالوَطْءِ، [لَصارتْ فِراشًا] (٣٤) بإباحتِه، كالزَّوْجةِ. ولَنا، أَنَّ سَعْدًا نازَعَ عَبْدَ بن زَمْعَةَ فى ابنِ وَلِيدَةِ زَمْعَةَ، فقال: هو أخى، وابنُ وَلِيدَةِ أبى، وُلِدَ على فِراشِه. فقال النَّبىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "هُوَ لَكَ يَا عَبْدُ بن زَمْعَة، الوْلَدُ لِلْفِرَاش، وَلِلْعَاهِرِ الْحَجَرُ". مُتَّفَقٌ عليه (٣٥). ورَوَى ابنُ عمر، أَنَّ (٣٦) عمرَ، رَضِىَ اللَّهُ عنه، قال: ما بالُ رجالٍ يطأونَ ولَائِدَهم، ثم يَعْزِلُونَهُنَّ، لا تأْتينِى وليدةٌ يَعْتَرِفُ سَيِّدُها أنَّه ألَمَّ بها، إلَّا ألحقتُ به ولدَها، فاعْزِلُوا بعدَ ذلك، أو اتْرُكُوا (٣٧). ولأنَّ الوَطْءَ يَتَعَلَّقُ بِه تحْريمُ المُصاهَرَةِ، فإذا كان مَشْرُوعًا صارتْ به المرأةُ فِراشًا، كالنِّكاحِ، ولأنَّ المرأةَ إنَّما سُميَتْ فِراشًا تَجَوُّزًا، إمَّا لمُضاجَعَتِه لها على الفِراش، وإمَّا لكَوْنِها تَحْتَه فى حالِ المُجَامَعَةِ، وكلا الأمْرِينِ يَحْصُلُ فى الجِماعِ، وقِياسُهم الوَطْءَ على الملكِ لا يَصِحُّ؛ لأنَّ المِلْكَ لا يَتَعَلَّقُ به تَحْرِيمُ المُصاهَرَةِ، ولا يَحْصُلُ منه الوَلَدُ بِدُونِ الوَطْءِ، ويُفارِقُ النِّكاحَ، فإنَّه لا يُراد إلَّا (٣٨) للوَطْءِ، ويتعلَّقُ به تحْريمُ المُصاهرةِ، ولا يَنْعَقِدُ فى مَحَلٍّ يحْرُمُ الوَطْءُ فيه، كالمَجُوسِيَّة والوَثَنِيَّة وذَواتِ (٣٩) مَحارمِه. إذا ثَبت هذا، فإنْ أراد نَفْىَ ولدِ أَمتِه التى يَلْحَقُه ولدُها، فطَرِيقُه أن يدَّعِىَ أنَّه اسْتَبْرَأَها بعدَ وَطْئِه لها بحَيْضةٍ، فيَنْتَفِى بذلك. وإن ادَّعَى أنَّه كان يَعْزِل عنها، لم يَنْتَفِ عنه بذلك، لما رَوَى جابِرٌ قال: جاء رجلٌ من الأنصارِ إلى رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقال: إنَّ لى جارِيةً، وأنا أطُوفُ عليها، وأنا أكْرَهُ أن تَحْمِلَ. فقال: "اعْزِلْ عَنْهَا إنْ شِئْتَ، فإنَّه سَيَأْتِيهَا ما قُدِّرَ لَهَا". قال: فلَبِثَ الرجلُ، ثم أتاهُ، فقال: إنَّ الجاريةَ قد حَمَلَتْ. قال: "قَدْ أخْبَرْتُكَ أَنَّهُ سَيَأْتِيها مَا قُدِّرَ لَهَا". رَوَاه أبو
(٣٤) سقط من: ب.(٣٥) تقدم تخريجه فى: ٧/ ٣١٦.(٣٦) فى م: "عن".(٣٧) أخرجه الإمام مالك، فى: باب القضاء فى أمهات الأولاد، من كتاب الأقضية. الموطأ ٢/ ٧٤٢. والبيهقى، فى: باب الولد للفراش بالوطء. . .، من كتاب اللعان. السنن الكبرى ٧/ ٤١٣. وعبد الرزاق، فى: باب الرجل يطأ سريته وينتفى من حملها، من كتاب الطلاق. المصنف ٧/ ١٣٢.(٣٨) سقط من: م.(٣٩) فى م: "وذواتى".