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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 133Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn er seine Ehefrau aus der Ehe entlässt (durch eine endgültige Scheidung) und sie dann der Unzucht bezichtigt, wobei er sich auf den Zeitpunkt der Ehe bezieht, so verhält es sich wie im vorangegangenen Fall: Wenn sie ein gemeinsames Kind haben, das er verleugnen möchte, so kann er es durch den Li'an-Fluch verleugnen. Andernfalls wird er mit der Had-Strafe belegt und vollzieht keinen Li'an. Dies ist die Ansicht von Malik und Asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Er wird ausgepeitscht, das Kind wird ihm zugeschrieben und er vollzieht keinen Li'an. Dies ist auch die Ansicht von 'Ata'. Die Begründung beider Lehrmeinungen entspricht dem, was bei der vorangegangenen Problematik bereits dargelegt wurde. 'Uthman al-Batti sagte: Er darf den Li'an-Fluch vollziehen, auch wenn sie kein gemeinsames Kind haben. Von Ibn Abbas und Al-Hasan ist überliefert, dass er den Li'an-Fluch gegen sie vollzieht, da es sich um eine Beschuldigung handelt, die sich auf den Zustand der Ehe bezieht, was dem Fall gleicht, als wäre sie seine Ehefrau.

Unser Argument ist: Wenn sie ein Kind haben, besteht für ihn eine Notwendigkeit zur Beschuldigung, weshalb diese gesetzlich erlaubt ist, so als hätte er sie beschuldigt, während sie noch seine Ehefrau war. Wenn er kein Kind hat, besteht für ihn keine Notwendigkeit dazu, und da er sie beschuldigt hat, während sie eine fremde Frau (48) war, gleicht dies dem Fall, als hätte er die Beschuldigung nicht auf den Zustand der Ehe bezogen. Sobald er den Li'an-Fluch gegen sie vollzieht, um ihr Kind zu verleugnen, entfällt die Abstammung und die Had-Strafe fällt von ihm ab. Hinsichtlich der Begründung eines dauerhaften Eheverbots gibt es zwei Ansichten. Darf er den Li'an-Fluch gegen sie vor der Geburt des Kindes vollziehen? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Die eine besagt, es ist ihm erlaubt, da jeder, der nach der Geburt den Li'an gegen sie vollziehen darf, dies auch davor tun darf, ähnlich wie bei der Ehefrau. Die zweite besagt, dies ist ihm nicht erlaubt, was die offensichtliche Ansicht von Al-Khiraqi ist; denn das Kind ist seiner Ansicht nach während der Schwangerschaft nicht zu verleugnen, und da der Li'an hier nur wegen des Kindes legitimiert ist, darf er ihn erst nach dessen tatsächlicher Geburt vollziehen. Dies unterscheidet sich von der Ehefrau, bei der der Li'an auch ohne Kind zulässig ist. Dasselbe gilt für die Verneinung einer Schwangerschaft bei einer ungültigen Ehe.

Abschnitt: Wenn er seine Ehefrau, die eine Sklavin ist, kauft, dann den Beischlaf mit ihr zugibt und sie nach sechs Monaten ein Kind zur Welt bringt, so wird dieses ihm zugeschrieben und kann nur durch den Anspruch auf Istibra' (Freiheit des Schoßes) verleugnet werden; denn das Kind wird ihm durch den Beischlaf aufgrund des Besitzverhältnisses und nicht durch die Ehe zugeschrieben, da das Eigentumsrecht (im Moment des Beischlafs) vorlag. Somit verhält es sich wie beim zweiten Ehemann, dem das Kind zugeschrieben wird, auch wenn es möglich wäre, dass es vom ersten stammt. Wenn er den Beischlaf nicht zugegeben hat oder ihn zugegeben hat, sie aber ein Kind in weniger als sechs Monaten nach dem Beischlaf zur Welt bringt, so wird es der Ehe zugeschrieben, sofern dies möglich ist, und er hat das Recht, es durch den Li'an-Fluch zu verleugnen. Ob dieser Li'an ein dauerhaftes Eheverbot begründet, dazu gibt es zwei Ansichten.

Abschnitt: Wenn er seine widerruflich geschiedene Ehefrau (Raj'i) beschuldigt, hat er das Recht auf den Li'an-Fluch, unabhängig davon, ob sie ein Kind haben oder nicht. Abu Talib sagte: Ich fragte Abu 'Abd Allah über einen Mann, der eine oder zwei Scheidungen ausspricht und sie dann beschuldigt.

Anmerkungen

(48) Im Original: "qadhf" (Beschuldigung).

Arabisch (Quelle)

فصل: فلو أَبَانَ زوجَتَه، ثم قَذَفَها بِزِنًى أضَافَه إلى حالِ الزَّوْجيَّةِ، فهى كالمسألةِ قَبْلَها؛ إن كان بينهما ولدٌ يُرِيدُ نَفْيَه، فله أَنَّ يَنْفِيَه باللِّعانِ، وإلَّا حُدَّ ولم يُلَاعِنْ. وبهذا قال مالكٌ، والشافعىُّ. وقال أبو حنيفةَ: يُحَدُّ، ويَلْحَقُه الولدُ، ولا يُلَاعِنُ. وهو قولُ عطاءٍ. ووَجْهُ المذهبَيْنِ ما تقدَّم فى التى قبلَها. وقال عثمانُ البَتِّىُّ: له أَنَّ يُلَاعِنَ، وإن لم يكُنْ بينهما ولدٌ. ورُوِىَ عن ابن عباسٍ، والحسنِ، أنَّه يُلَاعِنُها؛ لأنَّه قَذْفٌ مُضافٌ إلى حالَ الزَّوْجِيَّةِ، أشْبَهَ ما لو كانتْ زَوْجَتَه. ولَنا، أنَّه إذا كان بينهما ولدٌ فبه حاجةٌ إلى القَذْفِ، فشُرِعَ، كما لو قَذَفَها وهى زَوْجَته، وإذا لم يكنْ له ولدٌ، فلا حاجةَ به إليه، وقد قَذَفَها وهى أجْنَبيَّةٌ (٤٨)، فأشْبَهَ ما لو لم يُضِفْه إلى حالِ الزَّوجيَّةِ. ومتى لَاعَنَها لِنَفْىِ وَلَدِها انْتَفَى، وسَقَطَ عنه الحَدُّ. وفى ثُبوتِ التَّحْريمِ المُؤَبَّدِ وَجْهان. وهل له أَن يُلاعِنَها قبلَ وَضْعِ الولدِ؟ فيه وَجْهان؛ أحدهما، له ذلك؛ لأنَّ مَنْ كان له لِعانُها بعد الوَضْعِ، كان له لِعانُها قبلَه، كالزَّوجةِ. والثانى، ليس له ذلك، وهو ظاهرُ قولِ الْخِرَقِىّ؛ لأنَّ الولدَ عندَه لا يَنْتَفِى فى حالِ الحَمْل، ولأنَّ اللِّعانَ إنَّما يَثْبُتُ ههُنا لأَجْلِ الولدِ، فلم يَجُزْ أَنَّ يُلاعِنَ إلَّا بعدَ تَحَقُّقِه بوَضْعِه، بخلافِ الزَّوْجةِ، فإنَّه يجوزُ لِعانُها مع عدمِ الولدِ. وهكذا الحُكْمُ فى نَفْىِ الحملِ فى النِّكاحِ الفاسدِ.

فصل: إذا اشْتَرى زَوْجَتَه الأَمَةَ، ثم أقَرَّ بوَطْئِها، ثم أَتَتْ بوَلَدٍ لسِتَّةِ أشْهُرٍ، كان لاحِقًا به، ولم يَنْتَفِ عنه إلَّا بدَعْوَى الاسْتِبْراءِ؛ لأنَّه مُلْحَقٌ به بالوَطْءِ فى المِلْكِ دونَ النِّكاحِ، لكَوْنِ الملكِ حاضِرًا، فصار كالزَّوْج الثانى، يَلْحَقُ به الولدُ وإن أمْكَنَ أَن يكونَ من الأوَّلِ. وإن لم يكُنْ أقَرَّ بوَطْئِها، أو أقَرَّ به فأتَتْ بولدٍ لدونِ سِتّةِ أشْهُرٍ مُنْذُ وَطِئَ، كان مُلْحَقًا بالنِّكاحِ، إن أمْكَنَ ذلك، وله نَفْيُه باللِّعانِ، وهل يُثْبِتُ هذا اللعانُ التحريمَ المُؤَبَّدَ؟ على وَجْهَيْنِ.

فصل: إذا قَذَفَ مُطَلَّقَتَه الرَّجْعِيّةَ، فله لعانُها، سَواءٌ كان بينهما ولدٌ أو لم يَكُنْ. قال أبو طالب: سأَلْتُ أبا عبدِ اللَّه، عن الرَّجُلِ يُطَلِّقُ تَطْلِيقةً أو تطْليقتَيْنِ، ثم يَقْذِفُها.

Anmerkungen

(٤٨) فى الأصل: "قذف".

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