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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 135Abschnitt

Übersetzung · DE

Das Beschuldigen (Qadhf) richtet sich nach dem Grund des Vorwurfs, ebenso wie nach dessen Zeitpunkt. Wenn eine fremde Frau sagt: „Du hast mich beschuldigt“ (55), und er erwidert: „Du warst zu diesem Zeitpunkt meine Ehefrau“, sie jedoch die Ehe bestreitet, so gilt ihre Aussage, da die ursprüngliche Annahme das Nichtvorhandensein der Ehe ist.

Abschnitt: Wenn er eine fremde Frau beschuldigt und sie anschließend heiratet, so unterliegt er der Hadd-Strafe und vollzieht keinen Li'an, denn (56) diese Strafe wurde zu einer Zeit verpflichtend, als sie eine fremde Frau war. Er besitzt daher kein Recht auf den Li'an ihretwegen, so als hätte er sie nicht geheiratet. Beschuldigt er sie nach der Heirat wegen Unzucht, die er auf eine Zeit vor der Ehe bezieht, so wird er bestraft und vollzieht keinen Li'an, unabhängig davon, ob ein Kind vorhanden ist oder nicht. Dies ist (57) die Ansicht von Malik und Abu Thawr. Dies wurde auch von Sa'id ibn al-Musayyab und Asch-Scha'bi überliefert. Al-Hasan, Zurara ibn Awfa und die Anhänger der Vernunft sagten: Er darf den Li'an vollziehen, denn er hat seine Ehefrau beschuldigt, womit er (58) unter die Allgemeingültigkeit des Wortes Gottes, des Erhabenen, fällt: {Und diejenigen, die ihre Ehefrauen beschuldigen}. Zudem hat er seine Ehefrau beschuldigt, was dem Fall gleicht, in dem er sie beschuldigt, ohne dies auf die Zeit vor der Ehe zu beziehen. Asch-Sharif Abu Ja'far berichtete von Ahmad eine weitere Überlieferung, die dies bestätigt. Asch-Schafi'i sagte: Wenn kein Kind vorhanden ist, vollzieht er keinen Li'an; wenn jedoch ein Kind zwischen ihnen ist, gibt es zwei Meinungen dazu. Unser Argument ist, dass er sie mit einem Vorwurf beschuldigt hat, der sich auf den Zustand der endgültigen Trennung bezieht; dies gleicht dem Fall, in dem er sie beschuldigt, während sie bereits endgültig geschieden ist. Dies unterscheidet sich vom Beschuldigen der Ehefrau, da er dort auf den Li'an angewiesen ist, weil sie ihn erzürnt und betrogen hat; und wenn ein Kind zwischen ihnen ist, ist er darauf angewiesen, dessen Abstammung zu verleugnen. Hier jedoch, wenn er sie heiratet, während er von ihrem Ehebruch weiß, so ist er es, der bei der Heirat einer Schwangeren aus Ehebruch fahrlässig gehandelt hat, weshalb ihm kein Weg zur Verleugnung (des Kindes) zugestanden wird.

Abschnitt: Wenn er zu seiner Ehefrau sagt: „Du bist dreifach geschieden, o Ehebrecherin“, so berichtete Muhanna, dass er Ahmad über einen Mann fragte, der zu seiner Ehefrau sagte: „Du bist geschieden, o Ehebrecherin“, und zwar dreifach, worauf er antwortete: „Er vollzieht den Li'an.“ Ich sagte: „Aber sie sagen, er wird ausgepeitscht und (59) es ist für sie nur eine (Scheidung) bindend.“ Er sagte: „Wie schlecht ist das, was sie sagen. Er vollzieht den Li'an, denn er hat sie vor der Feststellung ihrer endgültigen Trennung beschuldigt, was dem Beschuldigen einer widerruflich Geschiedenen gleicht.“ Was den ersten Fall betrifft: Wenn ein Kind zwischen ihnen ist, so vollzieht er den Li'an, um die Abstammung zu verleugnen; andernfalls wird er bestraft und vollzieht keinen Li'an, da es zwingend erforderlich ist, den Vorwurf auf den Zustand...

Anmerkungen

(55) In der Handschrift M: "qadhaftini" (du hast mich beschuldigt). (56) In der Handschrift M: "li-annahu" (denn er/es). (57) In der Handschrift B: "wa-hadha" (und dies). (58) In der Handschrift B: "fa-dakhala" (so trat er ein). (59) In der Handschrift B: "yalzamuhu" (es ist für ihn/ihn bindend).

Arabisch (Quelle)

القَذْفِ، فكذلك فى وَقْتِه. وإن قالتْ أجْنَبِيَّةٌ: قَذَفْتَنِى (٥٥). فقال: كُنْتِ زَوْجَتِى حينئذٍ. فأنْكَرَتِ الزَّوْجِيّةَ، فالقولُ قولُها؛ لأنَّ الأَصْلَ عَدَمُها.

فصل: ولو قَذَفَ أجْنِبيَّةً، ثم تَزَوَّجَها، فعليه الحَدُّ، ولا يُلاعِنُ، فإنَّه (٥٦) وَجَبَ فى حالِ كَوْنِها أجْنَبيَّةً، فلم يَمْلِكِ اللِّعانَ من أجْلِه، كما لو لم يَتَزَوّجْها. وإن قَذَفَها بعدَ تَزَوُّجِها بِزِنًى أضافَه إلى ما قبلَ النِّكاحِ، حُدَّ، ولم يُلاعِنْ، سَواءٌ كان ثَمَّ ولدٌ أو لم يَكُنْ. وهو (٥٧) قولُ مالكٍ وأبى ثَوْرٍ. ورُوِىَ ذلك عن سعيدِ بن المُسَيَّبِ، والشَّعْبِىِّ. وقال الحسنُ، وزُرارةُ بن أوْفَى، وأصحابُ الرَّأْىِ: له أَن يُلَاعِنَ؛ لأنَّه قَذَفَ امْرَأتَه، فيَدْخُلُ (٥٨) فى عُمُومِ قولِه تعالى: {وَالَّذِينَ يَرْمُونَ أَزْوَاجَهُمْ}. ولأنَّه قَذَفَ امْرَأتُه، فأشْبَهَ ما لو قَذَفَها ولم يُضِفْه إلى ما قبلَ النِّكاحِ. وحَكَى الشَّرِيفُ أبو جَعْفَرٍ عن أحمدَ رِوايةً أُخْرَى كذلك. وقال الشافعىُّ: إن لم يَكُنْ ثَمَّ ولدٌ، لم يُلَاعِنْ، وإن كان بينهما ولدٌ، ففيه وَجْهان. ولَنا، أنَّه قَذَفَها قَذْفًا مُضافًا إلى حالِ البَيْنُونةِ، أشْبَهَ ما لو قَذَفَها وهى بائِنٌ، وفارَقَ قَذْفَ الزَّوْجةِ؛ لأنَّه مُحْتاجٌ إليه لأنَّها غاظَتْه وخانَتْه، وإن كان بينهما ولدٌ، فهو مُحْتاجٌ إلى نَفْيِه، وههُنا إذا تَزَوّجَها وهو يَعْلَمُ زِنَاهَا، فهو المُفَرِّطُ فى نِكَاحِ حامِلٍ من الزِّنَى، فلا يُشْرَعُ له طَرِيقٌ إلى نَفْيِه.

فصل: ولو قال لِامْرأتِه: أنْتِ طالِقٌ ثلاثًا يا زانِيَة. فنَقَلَ مُهَنَّا، قال: سألتُ أحمدَ، عن رَجُلٍ قال لِامْرَأته: أنْتِ طالقٌ يا زانِية. ثلاثًا، فقال: يُلَاعِنُ. قلتُ: فإنَّهم يقولون: يُحَدُّ، ولا يَلْزَمُها (٥٩) إلَّا واحدةٌ. قال: بِئْسَ ما يقولون. فهذا يُلَاعِنُ؛ لأنَّه قَذَفَها قبلَ الحُكْمِ بِبَيْنُونَتِها، فأشْبَهَ قَذْفَ الرَّجْعِيَّةِ. وأما فى المسألةِ الأُولَى، فإن كان بينهما ولدٌ، فإنَّه يُلَاعِنُ، لِنَفْيِه، وإِلَّا حُدَّ ولم يُلَاعِنْ؛ لأنَّه يَتَعَيَّنُ إضافةُ القَذْفِ إلى حالِ

Anmerkungen

(٥٥) فى م: "قذفنى".(٥٦) فى م: "لأنه".(٥٧) فى ب: "وهذا".(٥٨) فى ب: "فدخل".(٥٩) فى ب: "يلزمه".

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