ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 137

Übersetzung · DE

Der Li'an zieht keine Hadd-Strafe nach sich; sollte er sich jedoch verweigern, wird er inhaftiert, bis er den Li'an vollzieht. Denn Gott, der Erhabene, sagte: {Und diejenigen, die ihre Ehefrauen beschuldigen und keine Zeugen außer sich selbst haben, so sei die Zeugenaussage eines jeden von ihnen vier Zeugenaussagen...} (bis zum Ende der Verse). Er hat also für die Beschuldigung der Ehefrauen nichts anderes als den Li'an verpflichtend gemacht. Unser Argument ist das Wort Gottes, des Erhabenen: {Und diejenigen, die ehrbare Frauen beschuldigen, dann aber keine vier Zeugen beibringen, die geißelt mit achtzig Peitschenhieben und nehmt niemals eine Zeugenaussage von ihnen an. Jene sind die Frevler.} Dies ist allgemein gültig für den Ehemann und andere. Den Ehemann hat Er lediglich dadurch besonders behandelt, dass Er seinen Li'an anstelle der Zeugenaussage setzte, um die Hadd-Strafe, den Frevel (Fisq) und die Zurückweisung der Zeugenaussage von ihm abzuwenden. Zudem gibt es das Wort des Propheten (Gott segne ihn und gebe ihm Frieden): „Entweder Beweis oder eine Hadd-Strafe auf deinem Rücken.“ (64). Und sein Wort zu ihm (65), als er den Li'an vollzog: „Die Strafe dieser Welt ist leichter als die Strafe des Jenseits.“ (64). Und weil er ein Beschuldiger ist, der der Hadd-Strafe unterläge, wenn er sich selbst der Lüge bezichtigen würde, so trifft ihn diese auch, wenn er (66) nicht den vorgeschriebenen Beweis bringt, genau wie einen Fremden. Wenn er hingegen jemanden beschuldigt, der [nicht ehrbar (muhsana)] (67) ist, wie eine Schriftbesitzerin, eine Sklavin, eine geisteskranke oder eine minderjährige Frau, so trifft ihn dafür eine Zurechtweisung (Ta'zir), da er über sie durch die Beschuldigung Schande gebracht hat; es wird jedoch keine volle Hadd-Strafe gegen ihn vollzogen, da sie aufgrund ihrer Eigenschaft nicht dazu berechtigt sind, noch ist damit ein Frevel oder eine Zurückweisung der Zeugenaussage verbunden, da dies keine Hadd-Strafe nach sich zieht. Der Qadi sagte: Es steht ihm nicht zu, diese Zurechtweisung durch den Li'an abzuwenden, da der Li'an entweder zur Leugnung der Abstammung oder zur Abwehr einer Hadd-Strafe dient, und beides ist hier nicht gegeben. Asch-Schafi'i sagte: Es steht ihm zu, sie durch den Li'an abzuwenden, denn wenn er die Befugnis hat, die volle Hadd-Strafe durch den Li'an abzuwenden, so ist das Abwenden dessen, was darunter liegt, erst recht zulässig. Der Qadi kann erwidern: Aus der Legitimität des Li'an zur Abwehr einer Hadd-Strafe, deren Schaden groß ist, folgt nicht seine Legitimität zur Abwehr dessen, dessen Schaden geringer ist; so verhält es sich etwa, wenn er ein kleines Mädchen beschuldigt, bei dem kein Geschlechtsverkehr vorstellbar ist: Er wird mit der Zurechtweisung für Beleidigung und Belästigung belegt und hat nicht das Recht, diese durch den Li'an abzuwenden. So verhält es sich auch hier. Wenn er jedoch ein Kind von einer dieser Frauen hat und es nicht leugnen will, sagte der Qadi: Er hat das Recht, den Li'an zur Leugnung der Abstammung zu vollziehen. Dies ist die Ansicht von asch-Schafi'i und entspricht dem offensichtlichen Verständnis der Worte von Ahmad bezüglich der Sklavin und der Schriftbesitzerin, unabhängig davon, ob er Kinder von ihnen hat oder nicht. Dies haben wir bereits zuvor erwähnt.

Anmerkungen

(64) Der Nachweis (Takhrij) hierfür wurde bereits unter 8/373 angeführt. (65) Fehlt in A, B, M. (66) Fehlt in M. (67) In M: "ghayriha" (andere als sie).

ZurückBand 11 · Seite 137Weiter
Zurück11·137Weiter