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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 1381328 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und er soll ihm nicht ausgesetzt sein, bis seine Ehefrau es von ihm verlangt)

Übersetzung · DE

1328 - Rechtsfrage; er sagte: (Es wird nicht gegen ihn vorgegangen, bis seine Ehefrau ihn dazu auffordert.)

Das bedeutet, es wird nicht gegen ihn hinsichtlich der Vollstreckung der Hadd-Strafe vorgegangen, noch wird der Li'an von ihm verlangt, bis seine Ehefrau ihn dazu auffordert; denn dies ist ein ihr zustehendes Recht, daher wird es ohne ihre Forderung nicht vollzogen, wie alle ihre sonstigen Rechte. Ihr Vormund ist nicht befugt, die Forderung an ihrer Stelle zu erheben, falls sie geisteskrank oder unter Vormundschaft gestellt ist. Auch der Vormund eines minderjährigen Mädchens oder der Herr einer Sklavin ist nicht zur Forderung der Zurechtweisung (Ta'zir) in ihrem Namen berechtigt; denn dies ist ein Recht, das zur Genugtuung (Taschaffi) festgelegt wurde, daher tritt eine andere Person nicht an die Stelle des Anspruchsberechtigten, ähnlich wie beim Qisas (Wiedervergeltung). Wenn der Ehemann den Li'an ohne eine solche Forderung wünscht, so untersuchen wir: Wenn keine Abstammung vorliegt, die er leugnen möchte, so hat er nicht das Recht, den Li'an zu vollziehen. Dies gilt ebenso für jeden Fall, in dem die Hadd-Strafe entfallen ist, wie etwa, wenn er den Beweis für ihren Ehebruch erbracht hat, oder sie ihn von der Beschuldigung freigesprochen hat, oder eine Hadd-Strafe für sie vollzogen wurde und er danach den Li'an begehrt, während keine abzustreitende Abstammung vorliegt; denn in diesem Fall ist der Li'an nicht legitimiert. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten, und wir kennen diesbezüglich keinen abweichenden Standpunkt, außer bei einigen Anhängern von asch-Schafi'i, die sagten: Er darf den Li'an vollziehen, um die eheliche Gemeinschaft (Firasch) aufzuheben. Die korrekte Ansicht bei ihnen ist jedoch wie die der Gruppe; denn die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ist durch die Scheidung (Talaq) möglich, und die ewige Unzulässigkeit (Tahrim al-mu'abbad) ist kein Zweck, um dessentwillen der Li'an legitimiert wäre, sondern dies geschah nur beiläufig. Wenn jedoch ein Kind vorhanden ist, das er leugnen möchte, so sagte der Qadi: Er darf den Li'an vollziehen, um es zu leugnen. Dies ist die Lehrmeinung von asch-Schafi'i; denn als Hilal ibn Umayya seine Ehefrau beschuldigte und zum Propheten (Gott segne ihn und gebe ihm Frieden) kam und ihn informierte, sandte dieser nach ihr, vollzog den Li'an zwischen ihnen, ohne dass sie ihn dazu aufgefordert hatte. Und weil er auf die Leugnung angewiesen ist, wurde ihm ein Weg dazu eröffnet, so als ob sie ihn dazu aufgefordert hätte; und weil die Leugnung einer ungültigen Abstammung ein ihm zustehendes Recht ist, entfällt es nicht durch ihre Zustimmung dazu, so als ob sie den Li'an gefordert, aber dem Kind zugestimmt hätte. Es ist auch möglich, dass der Li'an hier nicht legitimiert ist, so als hätte er sie beschuldigt und sie hätte ihn bestätigt; dies ist die Ansicht der Anhänger der Meinung (Ashab ar-Ra'y), denn es ist eine der beiden Folgen der Beschuldigung (Qadhf), daher ist er ohne die Forderung nicht legitimiert, wie die Hadd-Strafe.

Anmerkungen

(1) In den Manuskripten: "tamakkunuhu". (2) In A, B Ergänzung: "huwa". (3) Im Original, A: "schura'a". (4) Der Nachweis (Takhrij) hierfür wurde bereits unter 8/373 angeführt. (5) Im Original: "fayuschra'u".

Arabisch (Quelle)

١٣٢٨ - مسألة؛ قال: (ولا يُعْرَضُ لَهُ، حَتَّى تُطَالِبَه زوْجَتُهُ).

يعنى لا يُتَعَرَّضُ له بإقامةِ الحَدِّ عليه، ولاطَلَبِ اللِّعانِ منه، حتى تُطالِبَه زوجتُه بذلك؛ فإنَّ ذلك حَقٌّ لها، فلا يُقامُ من غيرِ طَلَبِها، كسائرِ حُقُوقِها. وليس لِوَلِيِّها المُطالبةُ عنها إن كانت مَجْنونةً أو مَحْجُورًا عليها، ولا لِوَلِىِّ الصغيرةِ وسَيِّدِ الأمةِ المُطالبةُ بالتَّعْزيرِ من أجْلِهما؛ لأنَّ هذا حَقٌّ ثَبَتَ للتَّشَفِّى، فلا يقومُ الغَيْرُ فيه مَقامَ المُسْتَحِقِّ، كالقصَاص. فإن أراد الزَّوجُ اللِّعانَ من غيرِ مُطالَبةٍ، نظَرْنا؛ فإن لم يكُنْ هناك نَسَبٌ يُرِيدُ نَفْيَهُ، لم يكُنْ له أَن يُلَاعِنَ، وكذلك كلُّ موضعٍ سَقَطَ فيه الحَدُّ، مثل إن أقَام البَيِّنةَ بِزِنَاها، أو أبْرَأَتْه من قَذْفِها، أو حُدَّ لها ثم أراد لِعانَها، ولا نَسَبَ هناك يُنْفَى، فإنَّه لا يُشْرَعُ اللِّعانُ. وهذا قولُ أكثرِ أهلِ العلمِ، ولا نَعْلَمُ فيه مُخالِفًا، إلَّا بعضَ أصحابِ الشافعىِّ قالوا: له المُلاعَنةُ؛ لإِزالةِ الفِرَاشِ. والصحِيحُ عندَهم مثلُ قولِ الجماعةِ؛ لأنَّ إزالةَ الفِرَاشِ مُمْكِنَةٌ (١) بالطَّلاقِ، والتَّحريمُ المُؤَبّدُ ليس (٢) بمَقْصُودٍ يُشْرَعُ (٣) اللِّعانُ من أجْلِه، وإنَّما حَصَلَ ذلك ضِمْنًا. فأمَّا إن كان هناك ولدٌ يُرِيدُ نَفْيَهُ، فقال القاضى: له أَن يُلَاعِنَ لِنَفْيِه. وهذا مذهبُ الشافعىِّ؛ لأنَّ هِلالَ بن أُمَيّةَ لما قَذَفَ امرأتَه، وأتَى النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- فأخْبَرَه، أرْسَلَ إليها، فلَاعَنَ بينهما، ولم تَكُنْ طالَبَتْهُ (٤). ولأنَّه مُحْتاجٌ إلى نَفْيِه، فشُرِعَ (٥) له طَرِيقٌ إليه، كما لو طالَبَتْه، ولأنَّ نَفْىَ النَّسَبِ الباطلِ حَقٌّ له، فلا يَسْقُطُ برِضَاها به، كما لو طالَبَتْ باللِّعانِ ورَضِيَتْ بالوَلَدِ. ويَحْتَمِلُ أَن لا يُشْرَعَ اللعانُ ههُنا، كَما لو قَذَفَها فصَدَّقَتْه، وهو قولُ أصْحابِ الرَّأْىِ؛ لأنَّه أحَدُ مُوجَبَى

Anmerkungen

(١) فى النسخ: "تمكنه".(٢) فى أ، ب زيادة: "هو".(٣) فى الأصل، أ: "شرع".(٤) تقدم تخريجه، فى: ٨/ ٣٧٣.(٥) فى الأصل: "فيشرع".

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