verstarb, bevor das vorhanden war, was sie auflöst; es ist also zum Zeitpunkt des Todes vorhanden und begründet das Erbrecht. Da es durch den Tod unterbrochen wird, ist eine weitere Unterbrechung nicht möglich. Wenn der Ehemann den Li'an vollziehen will, sie aber zu Lebzeiten die Hadd-Strafe nicht gefordert hat, darf er den Li'an nicht vollziehen, unabhängig davon, ob ein Kind vorhanden ist, das er verleugnen will, oder nicht. Asch-Schafi'i sagte: Wenn ein Kind vorhanden ist, das er verleugnen will, darf er den Li'an vollziehen. Dies beruht auf einem Prinzip, nämlich dass der Li'an nur zwischen Ehegatten stattfindet, da die rechtliche Wirkung des Li'an durch den Mann allein nicht begründet wird; bei ihnen ist dies anders. Wenn sie jedoch zu Lebzeiten die Hadd-Strafe gefordert hat, dann treten ihre Erben (Awliya') an ihre Stelle, um sie zu fordern; wenn sie gefordert wird, kann er sie durch den Li'an abwenden. Dies erwähnte al-Qadi, andernfalls nicht, da bei fehlender Forderung kein Bedarf besteht, weil keine Hadd-Strafe auf ihm lastet. Die Anhänger von asch-Schafi'i sagten: Wenn die Frau einen anderen Erben als den Ehemann hat, darf er den Li'an vollziehen, um die Hadd-Strafe von sich abzuwenden, andernfalls nicht, wegen des fehlenden Bedarfs.
Abschnitt: Wenn die verleumdete Person vor der Forderung der Hadd-Strafe stirbt, entfällt diese, und ihre Erben haben nicht das Recht, sie zu fordern. Die Anhänger von asch-Schafi'i sagten, dass sie vererbt wird, auch wenn sie nicht gefordert wurde, aufgrund des Ausspruchs des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: "Wer ein Recht hinterlässt, so ist es für seine Erben." Und weil es ein Recht ist, das für ihn zu Lebzeiten feststand; es wird vererbt, wenn er es fordert, also wird es auch vererbt, wenn er es nicht fordert, wie das Recht auf Qisas (Vergeltung). Wir argumentieren, dass es eine Hadd-Strafe ist, bei der die Forderung vorausgesetzt wird; wenn die Forderung des Berechtigten nicht vorliegt, ist sie nicht verpflichtend, wie die Hadd-Strafe für Diebstahl beim Diebstahl. Der Hadith weist darauf hin, dass ein hinterlassenes Recht vererbt wird, doch dies ist kein "hinterlassenes" Recht. Was das Recht auf Qisas betrifft, so ist es ein Recht, für das eine Entschädigung (Iwad) zulässig ist und das auf das Vermögen übergeht, im Gegensatz zu dem, womit wir es hier zu tun haben. Wenn er es jedoch gefordert hat und dann stirbt, so erben es die Asaba (agnatische Verwandte) aus der Verwandtschaft und niemand sonst; denn es ist ein Recht, das zur Abwehr der Schande dient, daher ist es den Asaba vorbehalten, wie das Vormundschaftsrecht bei der Eheschließung. Dies ist eine der Auffassungen der Anhänger von asch-Schafi'i. Wann immer es für die Asaba feststeht, haben sie das Recht, es einzufordern. Wenn einer von ihnen es allein fordert, darf er es einfordern. Wenn einige von ihnen verzeihen, entfällt es nicht, und die Übrigen können es einfordern. Wenn nur noch einer übrig bleibt, darf er die gesamte Strafe einfordern; denn es ist ein Recht, das der Abschreckung und der Züchtigung dient.
(14) Im Original: "fa-innahu". (15) Der Nachweis wurde bereits erbracht, in: 8/152. (16) Im Original und A: "thabata".
ماتتْ قبلَ وُجودِ ما يُزِيلُه، فيكونُ موجودًا حالَ الموتِ، فيوُجِبُ التَّوارُثَ، ويَنْقَطِعُ بالمَوْتِ، فلا يُمْكِنُ انْقِطاعُه مَرَّةً أخرى. وإن أراد الزَّوجُ اللِّعانَ، ولم تكُنْ طالبَتْ بالحَدِّ فى حياتِها، لم يكُنْ له أَن يَلْتَعِنَ، سَواءٌ كان ثَمَّ ولدٌ يُرِيدُ نَفْيَه أو لم يكُنْ. وقال الشافعىُّ: إن كان ثَمَّ ولدٌ يُرِيدُ نَفْيَه، فله أَن يَلْتَعِنَ. وهذا يَنْبَنِى على أصْلٍ، وهو أَنَّ اللِّعانَ إنَّما يكونُ بين الزَّوْجينِ، فإنَّ لِعَانَ الرَّجُلِ وحدَه لا يَثْبُتُ به حُكْمٌ، وعندَهم بخِلافِ ذلك. فأمَّا إن كانتْ طالَبَتْ بالحَدِّ فى حياتِها، فإنَّ أوْلِياءَها يقُومون فى الطَّلَبِ به مَقامَها، فإن طُولِبَ به، فله إسْقاطُه باللِّعانِ. ذكَره القاضى، وإلَّا فلا؛ لأنَّه (١٤) لا حاجةَ إليه مع عَدَم الطَّلَبِ، فإنَّه لا حَدَّ عليه. وقال أصحابُ الشافعىِّ: إن كان للمرأةِ وارِثٌ غيرَ الزَّوجِ، فله اللِّعانُ، لِيُسْقِطَ الحَدِّ عن نَفْسِه، وإلَّا فلا؛ لعَدَمِ الحاجةِ إليه.
فصل: وإذا مات المَقْذُوفُ قبلَ المُطالبةِ بالحَدِّ، سَقَطَ، ولم يكُنْ لوَرَثَتِه الطلبُ به. وقال أصحابُ الشافعىِّ يُورَثُ، وإن لم يكنْ طالَبَ به؛ لقولِ النَّبِىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "مَنْ تَرَكَ حَقًّا فلِوَرَثَتِه" (١٥). ولأنَّه حَقٌّ ثَبَتَ (١٦) له فى الحياةِ، يُورَثُ إذا طالَبَ به، فيُورَثُ وإن لم يُطَالِبْ به، كحَقِّ القِصَاصِ. ولَنا، أنَّه حَدُّ تُعْتَبرُ فيه المُطالبةُ، فإذا لم يُوجَدِ الطَّلَبُ من المالِكِ، لم يَجِبْ، كحدِّ القَطْع فى السَّرقةِ، والحديثُ يَدُلُّ على أَن الحَقَّ المَتْرُوكَ يُورَثُ، وهذا ليس بمَتْرُوكِ، وأمَّا حَقُّ القِصَاص، فإنَّه حقٌّ يجوزُ الاعْتِياضُ عنه، ويَنْتَقِلُ إلى المالِ، بخِلافِ ما نحن فيه، فأمَّا إن طالَبَ به ثم مات، فإنَّه تَرِثُه العَصَباتُ من النَّسَبِ دُونَ غيرِهم؛ لأنَّه حقُّ يَثْبُتُ لِدَفْعِ العارِ، فاخْتَصَّ به العَصَباتُ، كوِلَايةِ النكاحِ. وهذا أحدُ الوُجُوهِ لأصحابِ الشافعىِّ. ومتى ثَبَتَ للعَصبَاتِ، فلهم اسْتِيفاؤُه. وإن طَلَبَ أحَدُهم وحدَه، فله اسْتِيفاؤُه. وإن عَفَى بَعْضُهم، لم يَسْقُطْ، وكان للباقِينَ استيفاؤُه. ولو بَقِىَ واحدٌ، كان له استيفاءُ جَمِيعِه؛ لأنَّه حقٌّ يُرَادُ للرَّدْعِ
(١٤) فى الأصل: "فإنه".(١٥) تقدم تخريجه، فى: ٨/ ١٥٢.(١٦) فى الأصل، أ: "ثبت".