und der Abschreckung, daher ist er nicht teilbar, wie alle anderen Hadd-Strafen, und entfällt nicht durch den Verzicht eines Einzelnen; denn er bezweckt die Abwehr der Schande von der verleumdeten Person. Jeder Einzelne der Asaba tritt an dessen Stelle bei der Vollstreckung, daher steht ihm das gesamte Recht zu, wie beim Vormundschaftsrecht bei der Eheschließung. Dies unterscheidet sich vom Recht auf Qisas (Vergeltung), da dieses durch eine Ersatzleistung (Badal) kompensiert werden kann, und wenn wir es hier entfallen ließen, würde das Recht derjenigen, die nicht verzichtet haben, ohne Ersatz verloren gehen. Demnach gilt: Wenn er seine Ehefrau verleumdet hat und sie nach der Forderung stirbt, und sie einen ihrer Asaba außer ihm hat, so darf dieser die Strafe einfordern. Wenn aber ihr Ehemann ihr einziger Asaba ist und sie sonst niemanden hat, entfällt sie. Wenn sie jedoch außer ihm noch andere Asaba hat, darf dieser die Forderung stellen, und sie entfällt nicht; gemäß dem, was wir erwähnt haben, dass sie jedem von ihnen vollständig zusteht, im Gegensatz zum Qisas.
Abschnitt: Wenn er seine Ehefrau verleumdet hat und über Beweise verfügt, die ihren Ehebruch bezeugen, so hat er die Wahl zwischen dem Li'an und der Erbringung des Beweises; denn es sind zwei Arten von Beweisen, daher steht ihm die Wahl frei, welchen von beiden er erbringen will, wie jemand, der für eine Forderung zwei Zeugen oder einen Zeugen und zwei Frauen hat. Zudem erzielt man mit jedem von beiden etwas, was mit dem anderen nicht erzielt wird: Mit dem Li'an wird die Abstammung des Kindes als ungültig verneint, was durch den Beweis nicht erreicht wird, während mit dem Beweis der Ehebruch und die Vollstreckung der Hadd-Strafe gegen sie bewiesen wird, was mit dem Li'an nicht erreicht wird. Wenn er also den Li'an vollzieht und ihr Kind verleugnet, dann aber den Beweis erbringen will, so darf er dies tun; wenn er ihn erbringt, sind sowohl die Folgen des Li'an als auch die Folgen des Beweises bestätigt. Erbringt er jedoch zuerst den Beweis, so ist der Ehebruch und dessen Folge bestätigt, das Kind wird ihm jedoch nicht aberkannt; denn aus dem Ehebruch folgt nicht zwingend, dass das Kind von ihm stammt. Wenn er danach den Li'an vollziehen will und es kein Kind zwischen ihnen gibt, das er verleugnen will, so darf er dies nicht; denn die Hadd-Strafe ist durch die Erbringung des Beweises bereits abgewendet worden, sodass kein Bedarf besteht. Gibt es jedoch ein Kind zwischen ihnen, das er verleugnen will, so darf er nach der Auffassung von al-Qadi den Li'an vollziehen. Wir haben dies bereits zuvor erwähnt.
Abschnitt: Wenn er sie verleumdet hat und sie von ihm die Hadd-Strafe fordert, er aber zwei Zeugen für ihr Geständnis des Ehebruchs erbringt, entfällt die Strafe von ihm; denn ihre Bestätigung seiner Aussage ist erwiesen. Gegen sie jedoch ist die Hadd-Strafe nicht verpflichtend; denn die Hadd-Strafe ist nicht verpflichtend außer
(17) In M: "ghayrihi". (18) In A, B, M: "bima". (19) Im Original: "li'anaha". (20) Fehlt in: Original, B.
والزَّجْرِ، فلم يتَبَعّضْ، كسائرِ الحُدُودِ، ولا يَسْقُطُ بإسْقاطِ البعضِ؛ لأنَّه يرادُ لِدَفْعِ العارِ عن المَقْذُوفِ، كلُّ واحدٍ من العَصَباتِ يقومُ مقامَه فى اسْتِيفائِه، فيَثْبُتُ له جَمِيعُه، كوِلايةِ النِّكاحِ، ويُفارِقُ حقَّ القِصَاصِ؛ لأنَّ ذلك يفوتُ إلى بَدَلٍ، ولو أسْقَطْناه ههُنا، لَسَقَطَ حَقُّ غيرِ العافِى إلى غيرِ (١٧) بدلٍ. فعلى هذا، لو قَذَفَ امْرَأتَه فماتَتْ بعدَ المُطالبةِ، ولها أحدٌ من عَصَباتِها غيرُه، فله اسْتِيفاؤُه، وإن كان زَوْجُها عَصَبَتَها، وليس لها أحدٌ سِوَاهُ، سَقَطَ. وإن كان لها من عَصَبَتِها غيرُه، فله الطَّلَبُ به، ولا يَسْقُطُ؛ لما (١٨) ذَكَرْنا، من أنَّه يكْمُلُ لكلِّ واحدٍ، بخِلافِ القِصَاص.
فصل: وإذا قَذَفَ امرأتَه، وله بَيِّنة، تَشْهَدُ بزِنَاها، فهو مُخَيَّرٌ بين لِعَانِها وبين إقامةِ البَيِّنةِ؛ لأنَّهما بَيِّنتَانِ، فكانت له الخِيَرَةُ فى إقامةِ أيَّتِهما شاءَ، كمَنْ له بدَيْنٍ شاهِدانِ وشاهِدٌ وامْرَأتانِ، ولأنَّ كلَّ واحدةٍ منهما يَحْصُلُ بها ما لا يَحْصُلُ بالأُخْرَى، فإنَّه يحْصُلُ باللِّعانِ نَفْىُ النَّسَبِ الباطلِ، ولا يحصلُ ذلك بالْبَيِّنةِ، ويحصُلُ بالبَيِّنةِ ثُبُوتُ زِناها، وإقامةُ الحدِّ عليها، ولا يحصُلُ باللِّعانِ، فإن لَاعَنَها (١٩) ونَفَى وَلَدَها، ثم أراد إقامةَ البَيِّنةِ، فله ذلك، فإذا أقامَها، ثَبَتَ مُوجَبُ اللِّعانِ ومُوجَبُ البَيِّنَةِ، وإن أقامَ البَيِّنةَ أوّلًا، ثَبَتَ الزِّنَى ومُوجَبُه، ولم يَنْتَفِ عنه الولدُ؛ فإنَّه لا يَلْزَمُ من الزِّنَى كَوْنُ الولدِ منه. وإن أراد لِعانها بعدَ ذلك، وليس بينهما ولدٌ يريدُ نَفْيَه، لم يكُنْ له ذلك؛ لأنَّ الحدِّ قد انْتَفَى عنه بإقامةِ البَيِّنةِ، فلا حاجةَ إليه، وإن كان بينهما ولدٌ يُرِيدُ نَفْيَه، فعلى قولِ القاضِى، له أَن يُلَاعِنَ. وقد ذكرْنا ذلك فيما مضَى.
فصل: وإن قَذَفَها، فطالَبَتْه بالحدِّ، فأقامَ شاهِدَيْنِ على إقْرارِها بالزِّنَى، سَقَطَ عنه الحَدُّ؛ لأنَّه ثَبَتَ تَصْدِيقُها إيَّاه، ولم يَجِبْ عليها الحدُّ (٢٠)؛ لأنَّ الحدَّ لا يجبُ إلَّا
(١٧) فى م: "غيره".(١٨) فى أ، ب، م: "بما".(١٩) فى الأصل: "لعانها".(٢٠) سقط من: الأصل، ب.