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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 143Abschnitt

Übersetzung · DE

denn das Urteil wurde vor dem Eintreten des Hinderungsgrundes gefällt, wie beim Offenbarwerden des Frevels (Fisq). Wenn sie aussagen, er habe seine Ehefrau und unsere Mutter verleumdet, wird ihre Aussage nicht akzeptiert; denn sie wurde in Bezug auf einen Teil wegen des Verdachts zurückgewiesen, daher muss sie [in Bezug auf das Ganze] (27) zurückgewiesen werden. Wenn sie gegen ihren Vater aussagen, dass er die Nebenbuhlerin ihrer Mutter verleumdet habe, wird ihre Aussage akzeptiert. Dies sagten Malik, Abu Hanifa und asch-Schafi'i in seiner neuen Lehrmeinung (al-Jadid). In seiner alten Lehrmeinung (al-Qadim) sagte er: Sie wird nicht akzeptiert, denn sie ziehen einen Nutzen für ihre Mutter daraus, nämlich dass er den Li'an mit ihr vollzieht, woraufhin sie sich von ihm trennt und sie (die Mutter) einen größeren Anteil an ihm erhält. Dies ist jedoch unbegründet, da sein Li'an gegenüber ihr auf seiner Kenntnis ihres Ehebruchs beruht und nicht auf der Zeugenaussage gegen ihn bezüglich dessen, was er nicht einräumt. Wenn sie die Scheidung der Nebenbuhlerin bezeugen, gibt es zwei Ansichten: Die erste besagt, sie wird nicht akzeptiert, denn sie ziehen einen Nutzen für ihre Mutter daraus, nämlich deren Bevorzugung gegenüber der Mutter. Die zweite besagt, sie wird akzeptiert, da sie keinen Nutzen für sich selbst daraus ziehen.

Abschnitt: Wenn ein Zeuge aussagt, er habe auf Arabisch gestanden, er habe sie verleumdet, und ein anderer (29) aussagt, er habe dies auf Persisch gestanden, so ist die Zeugenaussage vollständig; denn die Differenz in Arabisch und Persisch bezieht sich auf das Geständnis, nicht auf die Verleumdung, und es ist möglich, dass die Verleumdung eine einzige war und das Geständnis darüber zu zwei verschiedenen Zeitpunkten erfolgte. Ebenso verhält es sich, wenn einer von ihnen aussagt, er habe am Donnerstag gestanden, sie verleumdet zu haben, und ein anderer aussagt, er habe dies am Freitag gestanden, so ist die Zeugenaussage vollständig, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten. Wenn jedoch einer von ihnen aussagt, er habe sie auf Arabisch verleumdet, und der andere aussagt (30), er habe sie auf Persisch verleumdet, oder einer von ihnen aussagt, er habe sie am Donnerstag verleumdet, und der andere aussagt, er habe sie am Freitag verleumdet (31), [oder einer] (32) von ihnen aussagt, er habe gestanden, sie auf Arabisch oder am Donnerstag verleumdet zu haben, und der andere aussagt, er habe gestanden, sie auf Persisch oder am Freitag verleumdet zu haben (33), so gibt es hierzu zwei Ansichten: Die erste besagt, die Zeugenaussage wird vervollständigt. Dies ist die Aussage von Abu Bakr und die Rechtsschule von Abu Hanifa; denn die Erwähnung des Zeitpunktes ist keine Bedingung für die Zeugenaussage über die Verleumdung, ebenso wie

Anmerkungen

(27) In M: "lil-kull". (28) In den Abschriften ist ein Zusatz: "la". (29) Fehlt im Original. (30) Im Original: "akhar". (31) Im Original ist ein Zusatz: "aw bil-'ajamiyya". In B, M ist der Zusatz: "aw shahida ahaduhuma annahu aqarra annahu qadhafaha bil-'arabiyya aw bil-'ajamiyya". (32) In B, M: "aw ash-hada". (33) In B, M ist der Zusatz: "aw yawm al-khamis wa shahida al-akhar annahu qadhafaha yawm al-jum'a".

Arabisch (Quelle)

لأنَّ الحُكْمَ تَمَّ قبلَ وُجُودِ المانعِ، كظُهُورِ الفِسْقِ. وإن شَهِدا أنَّه قَذَفَ امْرأتَه وأُمَّنا، لم تُقْبَلْ شَهادَتُهما؛ لأنَّها رُدَّتْ فى البعض للتُّهْمةِ، فَوَجَبَ أَنَّ تُرَدَّ [فى الكُلِّ] (٢٧). وإن شَهِدَا على أبِيهِما أنَّه قَذَفَ ضَرَّةَ أُمَّهِما، قُبِلَتْ شَهادَتُهما. وبهذا قال مالكٌ، وأبو حنيفةَ، والشافعىُّ فى الجديِد. وقال فى القديمِ: لا تُقْبَلُ؛ لأنَّهما يَجُرَّانِ إلى أُمِّهِما نَفْعًا، وهو أنَّه يُلَاعِنُها، فتَبِينُ، ويَتَوَفّرُ على أُمِّهِمَا. وليس بشىءٍ، لأنّ لِعانَه لها يَنْبَنِى على مَعْرِفَتِه بزِناها، لا على الشهادةِ عليه بما لا يَعْتَرِفُ به. وإن شَهِدَا بطَلاقِ الضَّرَّةِ، ففيه وجهان؛ أحدهما، لا تُقْبَلُ؛ لأنَّهما (٢٨) يَجُرَّانِ إلى أُمِّهِما نَفْعًا، وهو تَوْفِيرُه على أمِّهِما. والثانى، تُقْبَلُ، لأنّهما لا يَجُرّانِ إلى أنْفُسِهِما نَفْعًا.

فصل: ولو شَهِدَ شاهدٌ أنَّه أقَرَّ بالعَرَبِيَّه أنَّه قَذَفَها، وشَهِدَ آخرُ (٢٩) أنَّه أقَرَّ بذلك بالعَجَمِيّةِ، تَمَّتِ الشَّهادةُ؛ لأنَّ الاختِلافَ فى العَرَبِيَّةِ والعَجَمِيَّةِ عائدٌ إلى الإِقْرارِ دونَ القَذْفِ، ويجوزُ أن يكونَ القَذْفُ واحدًا والإِقرارُ به فى مَرّتَيْنِ، وكذلك لو شَهِدَ أحَدُهما أنَّه أقَرَّ يوم الخميس بقَذْفِها، وشهدَ آخَرُ أنَّه أقرَّ بذلك يومَ الجُمُعةِ، تَمَّتِ الشَّهادةُ؛ لما ذكرْناه. وإن شَهِدَ أحدُهما أنَّه قَذَفَها بالعربيَّةِ، وشهد الآخَرُ (٣٠) أنَّه قَذَفَها بالعَجَمِيَّةِ، أو شهِد أحَدُهما أنَّه قَذَفَها يوم الخميسِ، وشهِدَ الآخرُ أنَّه قَذَفَها يوم الجُمُعةِ (٣١)، [أو شَهِدَ] (٣٢) أحَدُهما أنَّه أقرَّ أنَّه قَذَفَها بالعربيةِ أو يومَ الخميسِ، وشَهِدَ الآخرُ أنَّه أقَرَّ أنَّه قَذَفَها بالعَجَمِيَّةِ أو يومَ الجمعةِ (٣٣)، ففيه وَجْهان؛ أحدهما، تَكْمُلُ الشَّهادةُ. وهو قولُ أبى بكرٍ، ومذهبُ أبى حنيفةَ؛ لأنَّ الوَقْتَ ليس ذِكْرُه شَرْطًا فى الشَّهادةِ بالقَذْفِ، وكذلك

Anmerkungen

(٢٧) فى م: "للكل".(٢٨) فى النسخ زيادة: "لا".(٢٩) سقط من: الأصل.(٣٠) فى الأصل: "آخر".(٣١) فى الأصل زيادة: "أو بالعجمية". وفى ب، م زيادة: "أو شهد أحدهما أنه أقر أنه قذفها بالعربية أو بالعجمية".(٣٢) فى ب، م: "أو أشهد".(٣٣) فى ب، م زيادة: "أو يوم الخميس وشهد الآخر أنه قذفها يوم الجمعة".

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