Die Scharia ordnete die Trennung erst nach Vollendung des Grundes an, daher ist sie vorher nicht zulässig, wie bei allen anderen Gründen. Was sie als Argument anführen, ist eine willkürliche Entscheidung ohne Beleg und ohne Grundlage. Zudem wird dies entkräftet durch den Fall, in dem ein Mann und eine Frau bezüglich einer Schuld aussagen, oder bei demjenigen, gegen den ein Eid gerichtet ist, wenn er die Mehrzahl seiner Wortlaute hervorbringt, oder beim Wettrennen, wenn jemand sagt: "Wer zuerst fünf Treffer erzielt", und er bei drei bereits als Sieger gilt, sowie bei allen anderen derartigen Gründen. Wenn der Li'an jedoch vollendet ist, darf der Richter zwischen ihnen ohne ihre Erlaubnis trennen, denn der Prophet, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, trennte zwischen den Li'an-Vollziehenden, ohne um ihre Erlaubnis zu fragen. Malik überlieferte von Nafi', von Ibn 'Umar, dass ein Mann zu Zeiten des Gesandten Allahs, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, den Li'an mit seiner Ehefrau vollzog und die Vaterschaft ihres Kindes verleugnete, woraufhin der Gesandte Allahs, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, zwischen ihnen trennte und das Kind der Frau zuschrieb. Sufyan überlieferte von Az-Zuhri, von Sahl ibn Sa'd, dass dieser sagte: Ich war Zeuge, wie der Gesandte Allahs, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, zwischen den Li'an-Vollziehenden trennte. Beides wurde von Sa'id herausgegeben. Wann immer wir sagen, dass die Trennung erst durch die Trennung des Richters zustande kommt, und er nicht zwischen ihnen trennt, so bleibt die Ehe in ihrem Zustand bestehen, denn das, was die Ehe aufhebt, ist nicht eingetreten; es verhält sich so, als hätten sie keinen Li'an vollzogen.
Abschnitt: Die durch den Li'an bedingte Trennung ist eine Auflösung (Faskh). Dies ist auch die Ansicht von Asch-Schafi'i. Abu Hanifa sagte: Es ist eine Scheidung (Talaq), da es sich um eine Trennung vonseiten des Ehemannes handelt, die spezifisch für die Ehe ist, daher sei sie eine Scheidung, wie die Trennung durch seine Aussage: "Du bist geschieden". Unser Argument ist, dass es sich um eine Trennung handelt, die ein ewiges Verbot nach sich zieht, also ist sie eine Auflösung, wie die Trennung durch das Stillen. Zudem ist der Li'an nicht explizit als Scheidung formuliert, noch beabsichtigte er damit eine Scheidung, daher ist es keine Scheidung, wie alles andere, wodurch eine Ehe aufgelöst wird. Wäre es eine Scheidung, so würde sie bereits durch den Li'an des Ehemannes eintreten, ohne den Li'an der Frau.
(17) Im Original: "wa-sa'ir". (18) In: "Kapitel über das, was zum Li'an überliefert wurde", aus dem Buch der Scheidung (Kitab at-Talaq). Sunan, 1/359. Ebenso wurde das Erste von Al-Bukhari herausgegeben, in: "Kapitel über die Zuschreibung des Kindes zur Li'an-Vollziehenden", aus dem Buch der Scheidung, und in: "Kapitel über das Erbrecht der Li'an-Vollziehenden", aus dem Buch der Erbfolgen (Kitab al-Fara'id). Sahih al-Bukhari, 7/72, 8/191. Und von Muslim, in: "Buch über den Li'an". Sahih Muslim, 2/1132, 1133. Und von At-Tirmidhi, in: "Kapitel über das, was zum Li'an überliefert wurde", aus den Toren der Scheidung. 'Aridat al-Ahwadhi, 5/188, 189. Und von An-Nasa'i, in: "Kapitel über das Verleugnen des Kindes durch Li'an und seine Zuschreibung zur Mutter", aus dem Buch der Scheidung. Al-Mujtaba, 6/146. Und von Ibn Majah, in: "Kapitel über den Li'an", aus dem Buch der Scheidung. Sunan Ibn Majah, 1/669. Und von Ad-Darimi, in: "Kapitel über den Li'an", aus dem Buch der Ehe. Sunan ad-Darimi, 2/151. Und von Imam Malik, in: "Kapitel über das, was zum Li'an überliefert wurde", aus dem Buch der Scheidung. Al-Muwatta', 2/567. Und von Imam Ahmad, in: Al-Musnad, 2/27, 64, 71, 126.