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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 148Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Einige Gelehrte erwähnten, dass die Trennung erst durch den Li'an zustande kommt, da der Fluch Allahs und Sein Zorn einen von beiden infolge ihres gegenseitigen Fluchens getroffen haben. Der Prophet, Friede und Segen Allahs seien auf ihm, sagte nämlich bei der fünften Zeugenaussage: "Sie ist diejenige, welche bewirkt." Das heißt, sie bewirkt den Fluch Allahs und Seinen Zorn. Wir wissen jedoch nicht mit Gewissheit, wer von beiden es ist, also trennten wir zwischen ihnen aus Furcht, dass er der Verfluchte sein könnte und somit über einer nicht verfluchten Frau stünde. Dies ist nicht zulässig; es ist nicht zulässig, dass ein Ungläubiger über einer muslimischen Frau steht. Hierzu könnte man einwenden: [Wenn diese] Möglichkeit ein Hinderungsgrund für den Fortbestand ihrer Ehe wäre, dann müsste sie auch den Schutz für die Ehe mit einer anderen Frau verhindern, denn diese Möglichkeit ist bei ihm ebenso gegeben. Es ist möglich, dass der Grund für die Trennung das Eintreten des Fluches und des Zornes bei einem der beiden ist, ohne dass die Person bestimmt wäre, was dazu führt, dass ein Verfluchter über einer nicht verfluchten Frau steht oder er eine verfluchte, dem Zorn Allahs ausgesetzte Frau behält. Es ist auch möglich, dass der Grund für die Trennung die Abneigung ist, die aus der gegenseitigen Kränkung resultiert. Denn wenn der Mann wahrhaftig ist, so hat er ihre Schändlichkeit verbreitet, sie vor Zeugen bloßgestellt, sie in eine Lage der Schande gebracht, den Fluch und den Zorn Allahs über sie bestätigt und die Abstammung ihres Kindes geleugnet. Wenn er jedoch lügt, so hat er dem noch die Verleumdung und das Bezichtigen mit dieser großen Lüge hinzugefügt. Und die Frau, wenn sie wahrhaftig ist, so hat sie ihn vor Zeugen der Lüge bezichtigt und den Fluch Allahs über ihn bewirkt. Wenn sie jedoch lügt, so hat sie sein Ehebett entehrt, ihn in ihrer Person betrogen, ihm Schande und Schmach auferlegt und ihn in diese beschämende Lage gebracht. So entstand bei jedem von ihnen eine Abneigung gegen den anderen aufgrund der Kränkung, die ihm widerfahren ist, sodass ein geordnetes Zusammenleben kaum noch möglich ist. Daher erforderte die Weisheit des Gesetzgebers die Zwingendheit der Trennung zwischen ihnen und die Beseitigung einer Gemeinschaft, die rein verderblich ist. Zudem gilt: Wenn er sie verleumdet hat, so darf er nicht die Macht haben, sie zu behalten, angesichts dessen, was er ihr an Schlechtem angetan hat. Und wenn er wahrhaftig ist, so darf er sie nicht behalten, nachdem er über ihren Zustand Bescheid weiß. Deshalb sagte Al-'Ajlani: Ich habe sie belogen, wenn ich sie behalte.

Anmerkungen

(19) Die Überlieferungsnachweise wurden bereits zuvor genannt, in: 8/373. (20) Im Original ausgelassen. (21) Im Original ausgelassen. (22) In der Handschrift b: "wa-ja'ala". (23) Im Original: "asch-schar'".

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