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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 149Abschnitt

Übersetzung · DE

Al-'Ajlani: Ich habe sie belogen, wenn ich sie behalte. Die zweite Frage: Sie ist ihm durch den Li'an dauerhaft verboten, sodass sie ihm nicht mehr erlaubt ist, selbst wenn er sich selbst der Lüge bezichtigt, nach der offenkundigen Rechtsmeinung der Rechtsschule. Es besteht kein Dissens unter den Gelehrten darüber, dass sie ihm nicht erlaubt ist, wenn er sich nicht selbst der Lüge bezichtigt, es sei denn, es handelt sich um eine abweichende Einzelmeinung. Was aber den Fall betrifft, dass er sich selbst der Lüge bezichtigt, so ist die Überlieferung, welche die Gruppe von Ahmad überliefert hat, dass sie ihm ebenfalls nicht erlaubt ist. Es liegen Berichte von Umar ibn al-Chattab, Ali ibn Abi Talib und Ibn Mas'ud (möge Allah mit ihnen zufrieden sein) vor, dass die beiden, die den Li'an vollzogen haben, niemals wieder zusammenkommen können. Dies ist auch die Auffassung von al-Hasan, Ata', Jabir ibn Zaid, an-Nacha'i, az-Zuhri, al-Hakam, Malik, ath-Thawri, al-Awza'i, asch-Schafi'i, Abu 'Ubaid, Abu Thawr und Abu Yusuf. Von Ahmad gibt es eine weitere Überlieferung: Wenn er sich selbst der Lüge bezichtigt, wird sie ihm erlaubt und ihr Ehebett kehrt in den vorherigen Zustand zurück. Dies ist jedoch eine abweichende Überlieferung, mit der sich Hanbal von seinen Gefährten isoliert hat. Abu Bakr sagte: Wir kennen niemanden außer ihm, der sie überliefert hat. Es ist angebracht, diese Überlieferung auf den Fall zu beziehen, in dem der Richter nicht zwischen ihnen getrennt hat. Wenn der Richter jedoch zwischen ihnen getrennt hat, gibt es keinen Grund für den Fortbestand der Ehe in ihrem ursprünglichen Zustand. Wir haben bereits erwähnt, dass es die Rechtsauffassung von al-Batti ist, dass der Li'an keine Trennung zur Folge hat. Von Sa'id ibn al-Musayyib wird überliefert: Wenn er sich selbst der Lüge bezichtigt, ist er einer der Freier (die um sie werben können). Dies ist auch die Auffassung von Abu Hanifa und Muhammad ibn al-Hasan, da die Trennung durch den Li'an bei ihnen eine Scheidung (Talaq) darstellt. Sa'id ibn Jubair sagte: Wenn er sich selbst der Lüge bezichtigt, wird sie ihm zurückgegeben, solange sie sich in der Wartezeit ('Idda) befindet. Unsere Beweisführung stützt sich auf das, was Sahl ibn Sa'd überlieferte: "Die Sunna bezüglich der beiden, die den Li'an vollzogen haben, besteht darin, dass sie voneinander getrennt werden und danach niemals wieder zusammenkommen." Dies wurde von al-Juzajani in seinem Buch mit seiner Überlieferungskette verzeichnet. Ähnliches wurde auch von az-Zuhri und Malik überliefert. Zudem handelt es sich um ein Verbot, das weder vor der Vollstreckung der Strafe (Hadd) noch vor dem Bekenntnis der Lüge aufgehoben wird, daher wird es auch durch diese nicht aufgehoben, ähnlich dem Verbot durch das Stillen.

Abschnitt: Wenn sie eine Sklavin ist und ihr Ehemann, der den Li'an vollzog, sie kauft, wird sie ihm nicht erlaubt, da es sich um ein dauerhaftes Verbot handelt, durch das sie für ihren Käufer unzulässig wird, wie beim Stillen. Auch weil ein Mann, der seine Frau dreimal geschieden hat, seine geschiedene Frau nicht ehelichen darf, bevor sie einen anderen Ehemann gehabt und mit ihm verkehrt hat; in diesem Fall ist es umso mehr so, da dieses Verbot dauerhaft ist, während das Verbot durch Scheidung nicht dauerhaft ist.

Anmerkungen

(24) In b, m: "rawahu". (25) Siehe die vorangegangenen Ausführungen zu Sahl ibn Sa'd in: 10/330. (26) In m: "li-anna tahrimaha". (27) Im Original: "lam".

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