ein Mūlin (Eidleistender), da er geschworen hat, den Geschlechtsverkehr mit ihr zu unterlassen. Wir sagen jedoch: Es ist ihm möglich, sie ohne Eidbruch zu berühren, daher liegt kein Īlāʾ vor, genauso wie wenn er in seinem Eid eine Ausnahme (Istithnāʾ) gemacht hätte.
Abschnitt: Wenn er schwört, den Geschlechtsverkehr mit ihr für ein Jahr zu unterlassen, und dann seinen Eid durch eine Sühneleistung (Kaffāra) auflöst, so ist das Īlāʾ aufgehoben. Al-Athram berichtete: Abū ʿAbd Allāh (Aḥmad ibn Ḥanbal) wurde gefragt: Muss der Mūlin seinen Eid vor Ablauf der vier Monate durch eine Sühneleistung auflösen? Er antwortete: Das Īlāʾ entfällt von ihm, und er wird nach den vier Monaten nicht zur Rechenschaft gezogen (im Sinne des gerichtlichen Stopps/Waqf), da das Īlāʾ verschwand, als der Eid verschwand. Dies liegt daran, dass er durch seinen Eid nicht mehr vom Geschlechtsverkehr abgehalten wird; er gleicht somit demjenigen, der geschworen und eine Ausnahme gemacht hat. Wenn seine Sühneleistung vor Ablauf der vier Monate erfolgt, ist das Īlāʾ zum Zeitpunkt der Sühneleistung aufgehoben, und er steht dem gleich, der geschworen hat, den Geschlechtsverkehr für weniger als vier Monate zu unterlassen. Wenn er die Sühneleistung nach den vier Monaten und vor der gerichtlichen Aufforderung (Waqf) vollzieht, steht er demjenigen gleich, der für einen längeren Zeitraum geschworen hat, wenn die Dauer seines Eides vor der gerichtlichen Aufforderung verstrichen ist.
Abschnitt: Wenn er sagt: "Bei Allah, ich werde dich nicht berühren, wenn so-und-so (eine dritte Person) es will", so wird er nicht zum Mūlin, bis diese Person es will; wenn sie es will, wird er zum Mūlin. Dies ist die Auffassung von al-Schāfiʿī, Abū Thawr und den Anhängern der Vernunft (Aṣḥāb al-Raʾy), da er bis zu diesem Zeitpunkt daran gehindert ist, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, er also erst zum Mūlin wird, wenn dieser Wille eintritt. Wenn er sagt: "Bei Allah, ich werde dich nicht berühren, wenn du es willst", so gilt dasselbe. Die Anhänger al-Schāfiʿīs sagten jedoch: Wenn sie es sofort als Antwort auf seine Aussage will, wird er zum Mūlin; wenn sie den Wunsch aufschiebt, ist sein Eid aufgelöst, da dies eine Wahlmöglichkeit (Takhayyur) für sie ist, was auf eine sofortige Entscheidung hinausläuft, wie seine Worte: "Wähle (in Bezug auf die Scheidung, al-Ikhtiyār)". Unser Argument dagegen ist, dass er den Eid an den Willen mit der Partikel "in" (wenn) geknüpft hat, was eine zeitliche Verzögerung zulässt, genau wie der Wille einer anderen Person. Sollte man einwenden: Warum sagt ihr dann nicht, er sei kein Mūlin, da er es an ihren Willen geknüpft hat, was dem gleicht, als hätte er gesagt: "Ich werde dich nur mit deinem Einverständnis berühren"? So antworten wir: Der Unterschied zwischen beiden Fällen ist, dass sein Eid, wenn sie es will, als Hindernis für den Geschlechtsverkehr in Kraft tritt, sodass es ihm danach nicht mehr möglich ist, sie ohne Eidbruch zu berühren. Wenn er aber sagt: "Bei Allah, ich werde dich nur mit deinem Einverständnis berühren", so hat er nur geschworen, den Geschlechtsverkehr in einem bestimmten
(36) Fehlt in A. (37) In A: "kāna". (38) In B, M: "al-wuqūf". (39) Fehlt in B.
مُولٍ؛ لأنَّه حالِفٌ على تَرْكِ وَطْئِها. وَلَنا، أنَّه يُمْكِنُ وَطْؤُها بغيْرِ حِنْثٍ، فلم يَكُنْ مُولِيًا، كما لو اسْتَثْنَى فى يَمِينِه.
فصل: وإِنْ حَلَفَ على تَرْكِ وَطْئِها عَامًا، ثم كَفَّرَ عن يَمِينِه، انْحَلَّ الإِيلاءُ. قال الأثْرَمُ: قيل لأِبى عبدِ اللَّهِ: المُولِى يُكَفِّرُ عن (٣٦) يَمِينِه قبلَ مُضِىِّ الأرْبَعَةِ الأشْهُرِ؟ قال: يَذْهَبُ عنه الإِيلاءُ، ولا يُوقَفُ بعْدَ الأَرْبَعَةِ الأَشْهُرِ (٣٦)، وذَهَبَ الإِيلاءُ حينَ ذَهَبَتِ اليَمِينُ. وذلك لأنَّه لم يَبْقَ مَمْنُوعًا مِنَ الوَطْءِ بِيَمِينِه، فأشْبَهَ مَن حَلَفَ واسْتَثْنَى. فإنْ كان تَكْفِيرُه قبلَ مُضِىِّ الأرْبَعَةِ الأشْهُرِ، انْحَلَّ الإِيلاءُ حِينَ التَّكْفِيرِ، وصارَ كالْحالِفِ على تَرْكِ الْوَطْءِ أَقَلَّ مِن أرْبَعَةِ أشْهُرٍ. وإِنْ كَفَّرَ (٣٧) بعدَ الأرْبَعَةِ وقبل الوَقْفِ (٣٨)، صارَ كالْحَالِفِ على أكْثَرَ منها، إذا مَضَتْ مُدَّةُ يَمِينِه قبلَ وَقْفِه.
فصل: فإنْ قال: واللَّهِ لا وَطِئْتُكِ إنْ شاءَ فُلانٌ. لم يَصِرْ مُولِيًا حتى يَشاءَ، فإذا شاء صار مُولِيًا. وبهذا قال الشَّافِعِىُّ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْىِ؛ لأنَّهُ يَصِيرُ مُمْتَنِعًا مِن الوَطْءِ حتى يشاءَ، فلا يكونُ مُولِيًا حتى يشاءَ. وإِنْ قال: واللَّهِ لا وَطِئْتُكِ إنْ شِئْتِ. فكذلك. وقال أصْحابُ الشَّافِعِىِّ: إن شاءَتْ على الفَوْرِ جَوَابًا لِكَلامِه صارَ مُولِيًا، وإِنْ أَخَّرَتِ المَشِيئَةَ، انْحَلَّتْ يَمِينُه؛ لأنَّ ذلك تَخْيِيرٌ لها، فكان على الفَوْرِ، كقوْلِه: اخْتارِى فى الطَّلاقِ. ولَنا، أنَّه عَلَّقَ اليَمِينَ على المَشِيئَة بِحَرْفِ إنْ، فكان على التَّراخِى، كمَشِيئَةِ غيرِها. فإنْ قيل: فهَلَّا قُلْتُم: لا يكونُ مُولِيًا؛ فإِنَّه عَلَّقَ ذلك بإرادَتِها، فَأشْبَهَ ما لو قال: لا وَطِئْتُكِ إِلَّا بِرِضاكِ. قُلْنا: الفَرْقُ بينهما، أَنَّها إذا شاءت، انْعَقَدَتْ يَمِينُه مانِعَةً مِنْ وَطْئِها، بحيثُ لا يُمْكِنُه بعد ذلك الوَطْءُ بغَيرِ حِنْثٍ. وإذا قال: واللَّهِ (٣٩) لا وَطِئْتُكِ إِلَّا برِضاكِ. فما حَلَفَ إلَّا على تَرْكِ وَطْئِها فى بعضِ
(٣٦) سقط من: أ.(٣٧) فى أ: "كان".(٣٨) فى ب, م: "الوقوف".(٣٩) سقط من: ب.