seine Anerkennung gültig, so als ob es noch am Leben wäre oder eigene Kinder hätte. Zudem folgt das Kindeskind der Abstammung des Kindes. Abu Hanifa hingegen betrachtete die Abstammung des Kindes als der Abstammung seines Sohnes untergeordnet; er machte also den Ursprung zum Untergeordneten, was ungültig ist. Was die Aussage von ath-Thawri betrifft, er beanspruche damit nur Vermögen, so entgegnen wir: Er beansprucht die Abstammung und das Erbrecht, und das Vermögen ist lediglich eine Folge davon. Wenn man einwendet: "Er steht unter Verdacht, sein Ziel sei die Erlangung des Erbes", so antworten wir: Die Abstammung wird durch einen solchen Verdacht nicht daran gehindert, wirksam zu werden. Dies belegt die Tatsache, dass wenn er einen Bruder hätte, der mit ihm im Streit liegt, und er dann einen Sohn anerkennen würde, dies für ihn bindend wäre und der Erbanspruch seines Bruders entfiele. Wäre das Kind noch am Leben, wohlhabend und der Vater arm, und er würde es anerkennen, so stünde er zwar unter dem Verdacht, die Unterhaltspflicht auf seinen Sohn abwälzen zu wollen, dennoch würde seine Aussage akzeptiert werden; so verhält es sich auch hier. Zudem hätte die Abstammung hier bestätigt werden müssen, da sie ein Recht des Kindes darstellt, in dem kein Verdacht liegt; das Erbrecht hingegen, welches mit dem Verdacht behaftet ist, wird nicht zwingend. Aus dem Wegfall der Folge (des Erbes) ergibt sich nicht der Wegfall des Ursprungs (der Abstammung). Der Qadi sagte: Mit dem Li'an sind vier Urteile verbunden; zwei Pflichten, die ihn betreffen: die Notwendigkeit der Hadd-Strafe und die Zurechnung der Abstammung. Und zwei Rechte, die ihm zustehen: die Trennung und das dauerhafte Verbot. Wenn er sich selbst der Lüge bezichtigt, wird seine Aussage in Bezug auf das, was ihn betrifft, akzeptiert, somit wird die Hadd-Strafe und die Abstammung für ihn bindend. In Bezug auf das, was ihm zusteht, wird sie jedoch nicht akzeptiert, daher entfallen die Trennung und das dauerhafte Verbot nicht.
Abschnitt: Wenn er sich nicht selbst der Lüge bezichtigt, aber weder einen Beweis vorbringt noch den Li'an vollzieht, wird die Hadd-Strafe an ihm vollstreckt. Wenn bereits ein Teil davon vollstreckt wurde und er dann den Li'an anbietet und sagt: "Ich werde den Li'an vollziehen", so wird dies von ihm akzeptiert; denn der Li'an hebt die gesamte Hadd-Strafe auf, somit hebt er auch einen Teil davon auf, ähnlich wie bei einem Beweis (Bayyina). Wenn seine Ehefrau behauptet, er habe sie des Ehebruchs beschuldigt, er dies aber leugnet und sie daraufhin einen Beweis vorbringt, dass er sie des Ehebruchs beschuldigt habe, er dann aber sagt: "Der Beweis ist wahr, doch dies stellt keine Verleumdung (Qadhf) dar; denn die Verleumdung ist das fälschliche Werfen des Vorwurfs der Unzucht, und ich bin wahrhaftig in dem, was ich ihr vorwarf", so gilt dies nicht als Selbstbezichtigung der Lüge; denn er beharrt auf seinem Vorwurf der Unzucht gegen sie, und er hat das Recht, die Hadd-Strafe durch den Li'an abzuwenden. Die Lehrmeinung von asch-Schafi'i in diesem Abschnitt ist wie unsere. Wenn er jedoch sagt: "Sie hat keinen Ehebruch begangen, und ich habe ihr keinen Ehebruch vorgeworfen", und dann die Beweisführung gegen ihn wegen seiner Verleumdung erbracht wird, wird die Hadd-Strafe zwingend, und weder sein Beweis noch sein Li'an werden akzeptiert. Dies hat Ahmad ausdrücklich so dargelegt; denn seine Aussage:
(5) Fehlt in: Original. (6) Fehlt in: A, b, m. (7) In A: "asqata". (8) In A, m: "bil-bayyina".