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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 1521331 - Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn er sie der Unzucht bezichtigt, die Vaterschaft des Kindes ablehnt und der Lian [Fluch-Eid] zwischen ihnen durch den Richterspruch vollzogen wird, so wird die Vaterschaft verneint, sofern er dies während des Lian erwähnte)

Übersetzung · DE

"Sie hat keinen Ehebruch begangen." – Dies ist ein Leugnen des Beweises und des Li'an, womit für ihn kein Beweisgrund gilt, den er zuvor selbst geleugnet hat. Dies verhält sich wie seine Aussage bei einem anvertrauten Gut (Wadi'a), wenn dieses von ihm gefordert wird und er sagt: "Du hast mir nichts anvertraut." Wenn dann gegen ihn ein Beweis für das anvertraute Gut erbracht wird, und er daraufhin die Rückgabe oder den Verlust des Gutes behauptet, so wird dies nicht akzeptiert. Hätte er jedoch geantwortet: "Es ist nichts von seinem Gut bei mir" oder "Er hat keinen Anspruch gegen mich", und wäre dann der Beweis gegen ihn erbracht worden, woraufhin er die Rückgabe oder den Verlust behauptet, so würde dies von ihm akzeptiert werden.

1331 - Rechtsfrage: Er sagte: "Und wenn er sie verleumdet, die Abstammung ihres Kindes von sich weist und der Li'an zwischen beiden durch die Trennung des Richters vollzogen wird, so wird das Kind von ihm abgestritten, sofern er es beim Li'an erwähnt hat."

Zusammenfassend gilt: Wenn die Ehefrau des Mannes ein Kind gebärt, das von ihm stammen kann, so ist es rechtlich sein Kind gemäß der Aussage des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm): "Das Kind gehört dem Ehebett." Es kann nur von ihm abgestritten werden, wenn er es durch einen vollständigen Li'an verneint, bei dem alle Bedingungen erfüllt sind. Diese sind vier: Erstens, dass der Li'an von beiden vollzogen wird. Dies ist die Lehrmeinung der Allgemeinheit der Gelehrten. Asch-Schafi'i sagte: Es wird allein durch den Li'an des Ehemannes abgestritten; denn das Abstreiten des Kindes beruhte nur auf seinem Eid und seinem Li'an, nicht auf dem Eid der Frau zur Widerlegung seiner Aussage. Der Eid der Frau hat im Hinblick auf die Verneinung der Abstammung keine Bedeutung, da sie diese bestätigt und die Aussage dessen, der sie verneint, als Lüge entlarvt. Ihr Li'an dient lediglich dazu, die Hadd-Strafe von ihr abzuwenden, wie Gott, der Erhabene, sagt: "Und sie abwendet von ihr die Strafe, wenn sie vier Zeugnisse bei Gott ablegt, dass er wahrlich zu den Lügnern gehört." Wir entgegnen: Der Prophet (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) hat das Kind erst nach deren gegenseitigem Li'an von sich gewiesen, daher ist ein Abstreiten durch einen Teil davon, wie etwa nur den Li'an des Ehemannes, nicht zulässig. Zweitens: Dass die Formeln des Li'an bei beiden vollständig sind. Die dritte Bedingung ist, dass er mit dem Li'an des Ehemannes vor dem der Frau beginnt; beginnt er mit dem Li'an der Frau, so wird dies nicht angerechnet. Dies vertraten auch...

Anmerkungen

(9) Fehlt in: Original. (10) In b: "wa-t-talaf". (11) In A, b, m: "wa-la". (1) In A: "an yakuna". (2) Die Belegstelle wurde bereits angeführt in: 7/316. (3) In m: "bil-li'an". (4) Im Original: "wa-li'anihi". (5) In m: "minha". (6) Sure an-Nur 8.

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