Wir entgegnen: Wer sein Recht durch den Li'an verwirkt hat, für den ist seine Erwähnung eine Bedingung, wie bei der Frau. Zudem besteht das Äußerste im Li'an darin, ihren Ehebruch zu bestätigen, was nicht zwingend die Verneinung des Kindes zur Folge hat, so als ob sie ihn eingestanden hätte oder ein Beweis dafür vorläge. Was den Hadith von Sahl ibn Sa'd betrifft, so wurde in ihm überliefert: "Und sie war schwanger, woraufhin er ihre Schwangerschaft leugnete", aus der Überlieferung von al-Bukhari. Ferner wurde von Ibn Umar überliefert, dass ein Mann seine Ehefrau zur Zeit des Gesandten Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) durch Li'an verfluchte und das Kind von ihr abstritt, woraufhin der Gesandte Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) sie trennte und das Kind der Mutter zuschrieb. Der Zusatz von einer vertrauenswürdigen Quelle ist anzunehmen. Auf dieser Grundlage muss das Kind bei jeder Formel sowie beim Fluch im fünften Teil erwähnt werden, da dies zu den Formeln des Li'an gehört. Al-Khiraqi nannte eine fünfte Bedingung, nämlich die Trennung durch den Richter. Dies gilt nach der Überlieferung, die die Trennung durch den Richter für das Zustandekommen der Scheidung voraussetzt. Nach der anderen Überlieferung ist die Trennung durch den Richter für die Verneinung des Kindes keine Bedingung, ebenso wenig wie sie für die Abwehr der Strafe oder die Auflösung der Ehe vorausgesetzt wird. Er nannte zudem eine sechste Bedingung, nämlich dass er sie zuvor der Unzucht bezichtigt haben muss (Qadhf). Dies ist eine Voraussetzung für den Li'an, da dieser nur nach einer solchen Anschuldigung stattfindet, und wir werden dies - so Gott will - noch erwähnen.
Abschnitt: Wenn seine Ehefrau Zwillinge gebärt und zwischen ihnen weniger als sechs Monate liegen, er jedoch den einen als seinen Sohn anerkennt (Istilhaq) und den anderen verleugnet, so werden beide ihm zugerechnet. Denn es ist nicht zulässig, dass ein Teil der einen Schwangerschaft von ihm stammt und der andere von jemand anderem. Wenn also die Abstammung des einen von ihm feststeht, steht notwendigerweise auch die des anderen fest. Wir haben also das, was er verleugnete, dem untergeordnet, was er anerkannte, und nicht umgekehrt; denn bei der Abstammung wird zur Vorsicht auf deren Bestätigung geachtet, nicht auf deren Verneinung. Daher ordnen wir das Kind, falls seine Ehefrau ein Kind gebärt, dessen Abstammung von ihm möglich ist, ihm vorsichtshalber zu, anstatt es vorsichtshalber von ihm abzusprechen. Wenn er ihre Mutter bezichtigt hat und sie von ihm die Strafe fordert, so kann er diese durch den Li'an abwenden. Vom Qadi wurde überliefert, dass er bestraft wird und es nicht in seiner Macht steht, dies durch den Li'an abzuwenden.
(15) In: Bab al-Tala'un fi al-Masjid, aus dem Kapitel über die Scheidung (Talaq). Sahih al-Bukhari 7/69. (16) Fehlt im Original. (17) Dies ist das, dessen Belegstelle bereits angeführt wurde in: 8/373. (18) Im Original: "li-li'an". (19) In m: "fa-istahaqqa".
بأُمِّه. ولَنا، أَنَّ مَنْ سَقَطَ حقُّه باللِّعانِ، كان ذِكْرُه شَرْطًا، كالمرأةِ، ولأنَّ غايةَ ما فى اللِّعانِ أَن يُثْبِتَ زِناهَا، وذلك لا يُوجِبُ نَفْىَ الولدِ، كما لو أقَرّت به، أو قامتْ به بَيِّنةً، فأمَّا حديثُ سهل بن سعدٍ، فقد رُوِىَ فيه: وكانت حامِلًا، فأنْكَرَ حَمْلَها. من روايةِ البُخارِىِّ (١٥). ورُوِىَ عن (١٦) ابن عمرَ، أَنَّ رَجُلًا لَاعَنَ امرأتَه فى زمنِ رسولِ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم-، وانْتَفَى من وَلَدِها، ففرَّقَ رسولُ اللَّه -صلى اللَّه عليه وسلم- بينهما، وألْحَقَ الولدَ بالمرأةِ (١٧). والزيادةُ من الثِّقةِ مَقْبُولة. فعلى هذا، لابُدَّ من ذِكْرِ الولدِ فى كلّ لَفْظةٍ، ومع اللَّعْنِ فى الخامسةِ؛ لأنَّها من لَفَظاتِ اللِّعانِ. وذكَر الْخِرَقِىُّ شَرْطًا خامسًا، وهو تَفْرِيقُ الحاكمِ بينهما. وهذا على الرِّوايةِ التى تَشْتَرِطُ تَفْرِيقَ الحاكمِ لوُقوعِ الفُرْقَةِ، فأمَّا على الرِّوايةِ الأُخْرَى، فلا يُشْتَرَطُ تَفْريقُ الحاكمِ لنَفْىِ الولدِ، كما لا يُشْتَرَطُ لدَرْءِ الحَدِّ عنه، ولا لفَسْخِ النِّكاحِ. وشَرَطَ أيضًا شَرْطًا سادِسًا، وهو أَن يكونَ قد قَذَفَها. وهذا شَرْطُ اللِّعانِ (١٨)، فإنَّه لا يكونُ إلَّا بعدَ القَذْفِ، وسنَذْكُرُه إن شاء اللَّهُ تعالى.
فصل: وإن وَلَدتِ امرأتُه تَوْأَمَيْنِ، وهو أَن يكونَ بينهما دون سِتَّةِ أشْهُرٍ. فاسَتَلْحَقَ (١٩) أحَدَهما، ونَفَى الآخرَ، لَحِقَا به؛ لأنَّ الحَمْلَ الواحدَ لا يجوزُ أَن يكونَ بعضُه منه وبعضُه من غيرِه، فإذا ثَبَتَ نَسَبُ أحَدِهما منه، ثَبَتَ نسبُ الآخَرِ ضَرُورةً، فجعلْنا ما نَفَاه تابِعًا لما اسْتَلْحَقَه، ولم نَجْعَلْ ما أقَرَّ به تابِعًا لما نَفَاه؛ لأنَّ النَّسَبَ يُحْتاطُ لإثْباتِه لا لِنَفْيِه، ولهذا لو أتَتْ امرأتُه بولدٍ يُمْكِنُ كونُه منه، ويُمْكِنُ أَن يكونَ من غيرِه، ألْحَقْناه به احْتِياطًا، ولم نَقْطَعْه عنه احْتِياطًا لِنَفْيِه. فإن كان قد قَذَفَ أُمَّهما وطَالَبَتْه بالحَدِّ، فله إسْقاطُه باللِّعانِ. وحُكِىَ عن القاضى، أنَّه يُحَدُّ، ولا يَمْلِكُ إسْقاطَه
(١٥) فى: باب التلاعن فى المسجد، من كتاب الطلاق. صحيح البخارى ٧/ ٦٩.(١٦) سقط من: الأصل.(١٧) هو الذى تقدم تخريجه فى: ٨/ ٣٧٣.(١٨) فى الأصل: "للعان".(١٩) فى م: "فاستحق".