ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 154Abschnitt

Übersetzung · DE

Wir entgegnen: Wer sein Recht durch den Li'an verwirkt hat, für den ist seine Erwähnung eine Bedingung, wie bei der Frau. Zudem besteht das Äußerste im Li'an darin, ihren Ehebruch zu bestätigen, was nicht zwingend die Verneinung des Kindes zur Folge hat, so als ob sie ihn eingestanden hätte oder ein Beweis dafür vorläge. Was den Hadith von Sahl ibn Sa'd betrifft, so wurde in ihm überliefert: "Und sie war schwanger, woraufhin er ihre Schwangerschaft leugnete", aus der Überlieferung von al-Bukhari. Ferner wurde von Ibn Umar überliefert, dass ein Mann seine Ehefrau zur Zeit des Gesandten Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) durch Li'an verfluchte und das Kind von ihr abstritt, woraufhin der Gesandte Gottes (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) sie trennte und das Kind der Mutter zuschrieb. Der Zusatz von einer vertrauenswürdigen Quelle ist anzunehmen. Auf dieser Grundlage muss das Kind bei jeder Formel sowie beim Fluch im fünften Teil erwähnt werden, da dies zu den Formeln des Li'an gehört. Al-Khiraqi nannte eine fünfte Bedingung, nämlich die Trennung durch den Richter. Dies gilt nach der Überlieferung, die die Trennung durch den Richter für das Zustandekommen der Scheidung voraussetzt. Nach der anderen Überlieferung ist die Trennung durch den Richter für die Verneinung des Kindes keine Bedingung, ebenso wenig wie sie für die Abwehr der Strafe oder die Auflösung der Ehe vorausgesetzt wird. Er nannte zudem eine sechste Bedingung, nämlich dass er sie zuvor der Unzucht bezichtigt haben muss (Qadhf). Dies ist eine Voraussetzung für den Li'an, da dieser nur nach einer solchen Anschuldigung stattfindet, und wir werden dies - so Gott will - noch erwähnen.

Abschnitt: Wenn seine Ehefrau Zwillinge gebärt und zwischen ihnen weniger als sechs Monate liegen, er jedoch den einen als seinen Sohn anerkennt (Istilhaq) und den anderen verleugnet, so werden beide ihm zugerechnet. Denn es ist nicht zulässig, dass ein Teil der einen Schwangerschaft von ihm stammt und der andere von jemand anderem. Wenn also die Abstammung des einen von ihm feststeht, steht notwendigerweise auch die des anderen fest. Wir haben also das, was er verleugnete, dem untergeordnet, was er anerkannte, und nicht umgekehrt; denn bei der Abstammung wird zur Vorsicht auf deren Bestätigung geachtet, nicht auf deren Verneinung. Daher ordnen wir das Kind, falls seine Ehefrau ein Kind gebärt, dessen Abstammung von ihm möglich ist, ihm vorsichtshalber zu, anstatt es vorsichtshalber von ihm abzusprechen. Wenn er ihre Mutter bezichtigt hat und sie von ihm die Strafe fordert, so kann er diese durch den Li'an abwenden. Vom Qadi wurde überliefert, dass er bestraft wird und es nicht in seiner Macht steht, dies durch den Li'an abzuwenden.

Anmerkungen

(15) In: Bab al-Tala'un fi al-Masjid, aus dem Kapitel über die Scheidung (Talaq). Sahih al-Bukhari 7/69. (16) Fehlt im Original. (17) Dies ist das, dessen Belegstelle bereits angeführt wurde in: 8/373. (18) Im Original: "li-li'an". (19) In m: "fa-istahaqqa".

ZurückBand 11 · Seite 154Weiter
Zurück11·154Weiter