durch den Li'an. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i; denn durch seine Anerkennung (Istilhaq) hat er seine Lüge in der Bezichtigung eingestanden, weshalb sein späteres Leugnen nicht gehört wird. Der Standpunkt des Ersteren hingegen ist: Aus der Tatsache, dass das Kind von ihm stammt, folgt nicht zwingend, dass der Ehebruch nicht stattgefunden hat, so wie aus dem Bestehen des Ehebruchs nicht zwingend folgt, dass das Kind von ihm stammt. Deshalb verliert das Kind seine Abstammung zu ihm nicht, wenn sie den Ehebruch zugibt oder ein Beweis dafür vorliegt; es besteht also kein Widerspruch zwischen seinem Li'an und seinem Anerkennen (Istilhaq) des Kindes. Wenn er einen der Zwillinge anerkennt und bezüglich des anderen schweigt, so wird dieser ihm zugerechnet; denn hätte er ihn verleugnet, so wäre er ihm dennoch zugerechnet worden. Wenn er also über ihn schweigt, ist dies erst recht der Fall. Zudem gilt: Sobald seine Ehefrau ein Kind gebärt, wird es ihm zugerechnet, solange er es nicht durch den Li'an von sich weist. Wenn er einen der beiden verleugnet und über den anderen schweigt, so werden ihm beide zugerechnet. Wenn eingewendet würde: Warum habt ihr den über den geschwiegen wurde nicht verleugnet, da er seinen Bruder verleugnet hat und beide aus derselben Schwangerschaft stammen? So entgegnen wir: Die Zurechnung der Abstammung beruht auf dem Prinzip des Vorrangs (Taghlib) und sie wird allein durch die Möglichkeit bestätigt, auch wenn der Geschlechtsverkehr nicht zweifelsfrei feststeht, und sie entfällt nicht aufgrund der Möglichkeit des Leugnens; daher unterscheiden sie sich. Wenn sie ein Kind gebärt, er es verleugnet und den Li'an zur Verneinung vollzieht, dann aber ein weiteres Kind nach weniger als sechs Monaten gebärt, so entfällt das zweite Kind nicht durch den ersten Li'an; denn der Li'an bezog sich nur auf das erste Kind, und für die Verneinung des zweiten bedarf es eines zweiten Li'an. Es ist möglich, dass es durch die Verneinung des ersten bereits mitverneint ist, ohne dass es eines zweiten Li'an bedarf, da beide aus derselben Schwangerschaft stammen und er den Li'an zu deren Verneinung bereits einmal vollzogen hat, sodass ein zweiter nicht nötig ist. Dies erwähnte der Qadi. Wenn er das zweite Kind anerkennt, so werden ihm beide zugerechnet, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten; schweigt er bezüglich dessen Verneinung, so werden sie ihm ebenfalls zugerechnet. Wenn er jedoch das Kind durch den Li'an verleugnet und sie dann nach sechs Monaten ein weiteres Kind gebärt, so stammt dieses aus einer anderen Schwangerschaft; denn es ist nicht zulässig, dass zwischen zwei Kindern aus einer Schwangerschaft die Dauer einer Schwangerschaft liegt, und selbst wenn dies möglich wäre, wäre dies keine volle Schwangerschaftsdauer. Wenn er dieses Kind durch den Li'an verleugnet, so entfällt die Abstammung; sie entfällt jedoch nicht ohne den Li'an, da es eine eigenständige Schwangerschaft ist. Erkennt er es an oder unterlässt die Verleugnung, so wird es ihm zugerechnet, auch wenn sie durch den Li'an bereits von ihm geschieden war; denn es ist möglich, dass er nach der Entbindung des ersten Kindes den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen hat.
(20) In A, B, m: "Istihqaquhu". (21) In A: "bi-ahadin". (22) In A: "laḥiqahu". (23) In A, B, m: "ʿan". (24) In B, m: "al-liʿan". (25) In B, m: "al-imkan li-l-nafy".
باللِّعانِ. وهو مذهبُ الشافعىِّ؛ لأنَّه باسْتِلْحاقِه اعْتَرفَ بكَذِبِه فى قَذْفِه، فلم يُسْمَعْ إنكارُه بعدَ ذلك. ووَجْهُ الأوَّلِ، أنَّه لا يَلْزَمُ من كَوْنِ الولدِ منه، انْتِفاءُ الزِّنَى عنها، كما لا يَلْزمُ من وُجودِ الزِّنَى منها كونُ الولدِ منه، ولذلك لو أقرت بالزِّنَى، أو قامتْ به بَيِّنةٌ، لم يَنتَفِ الولدُ عنه، فلا تَنافِىَ بين لِعانِه وبين اسْتِلْحاقِه (٢٠) للولدِ. وإن اسْتَلْحَقَ أحدَ (٢١) التَّوْأمَيْنِ وسَكَتَ عن الآخَرِ، لَحِقَه؛ لأنَّه لو نَفَاه لَلَحِقَه إلَّا (٢٢)، فإذا سَكَتَ عنه كان أوْلَى، ولأنَّ امرأتَه متى أتَتْ بوَلدٍ، لَحِقَه ما لم يَنْفِه عنه (٢٣) باللِّعانِ (٢٤). وإن نَفَى أحَدَهما، وسَكَتَ عن الآخَرِ، لَحِقاهُ جميعًا. فإنَّ قيل: ألا نَفَيْتُم المَسْكوتَ عنه؛ لأنَّه قد نَفَى أخاه، وهما حَمْلٌ واحدٌ؟ قُلْنا: لحُوقُ النَّسَبِ مَبْنِىٌّ على التَّغْلِيبِ، وهو يَثْبُتُ بمُجَردِ الإِمكانِ، وإن كان لم يَثْبُتِ الوَطْءُ، ولا يَنْتَفِى [لإِمْكانِ النَّفْىِ] (٢٥)، فافْترَقا. فإن أتَتْ بوَلدٍ، فنَفَاه، ولَاعَنَ لِنَفْيِه، ثم ولدَتْ آخَرَ لأقَلَّ من سِتَّةِ أشهُرٍ، لم يَنْتَفِ الثانى باللِّعانِ الأوَّلِ؛ لأنَّ اللِّعانَ تناوَلَ الأوّلَ وحدَه، ويحتاجُ فى نَفْىِ الثانى إلى لِعانٍ ثانٍ. ويَحْتَمِلُ اعمله يَنْتَفِى بنَفْيِه من غيرِ حاجةٍ إلى لِعانٍ ثانٍ؛ لأنَّهما حَمْلٌ واحدٌ، وقد لَاعَنَ لِنَفْيِه مَرَّةً، فلا يحْتاجُ إلى لِعانٍ ثانٍ. ذكرَه القاضى. فإن أقَرَّ بالثانى، لَحِقَه هو والأوَّلُ؛ لما ذكَرْناه، وإن سَكَتَ عن نَفْيِه، لَحِقَاه أيضًا. فأمَّا إن نَفَى الولدَ باللِّعانِ، ثم أتَتْ بولدٍ آخرَ لعدَ سِتَّةِ أشهُرٍ، فهذا من حَمْلٍ آخَرَ، فإنَّه لا يحوزُ أن يكونَ بين ولَدَيْنِ من حَمْلٍ واحدٍ مُدّةُ الحَمْلِ، ولو أمْكنَ لم تكُنْ هذه مُدَّةَ حَمْلٍ كاملٍ. فإن نَفَى هذا الولدَ باللِّعانِ، انْتَفَى، ولا يَنْتَفِى بغيرِ اللِّعانِ؛ لأنَّه حَمْلٌ مُنْفَرِد، وإن اسْتَلْحَقَه، أو تَرَكَ نَفْيَه، لَحِقَه وإن كانتْ قد بانَتْ باللِّعانِ؛ لأنَّه يُمْكِنُ أَن يكونَ قد وَطِئَها بعد وَضْعِ
(٢٠) فى أ، ب، م: "استحقاقه".(٢١) فى أ: "بأحد".(٢٢) فى أ: "لحقه".(٢٣) فى أ، ب، م: "عن".(٢٤) فى ب، م: "اللعان".(٢٥) فى ب، م: "الإمكان للنفى".