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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 157

Übersetzung · DE

während des Ehebruchs, und es ihm möglich war, dieses von sich zu weisen, so ist er verpflichtet, sie zu bezichtigen und das Kind zu verleugnen; denn dies kommt der Gewissheit gleich, dass das Kind vom Ehebrecher stammt. Würde er es nicht verleugnen, würde ihm das Kind zugerechnet, er würde es beerben, dessen Verwandte beerben, und er würde es beerben, und er würde die Töchter und Schwestern [des vermeintlichen Sohnes] ansehen, was jedoch nicht zulässig ist. Daher ist die Verleugnung zur Beseitigung dieser Umstände geboten. Wenn sie den Ehebruch zugibt und er von der Wahrhaftigkeit ihrer Aussage überzeugt ist, so verhält es sich wie in dem Fall, in dem er sie dabei gesehen hat. Die zweite Art ist, wenn er sie dabei sieht, wie sie Ehebruch begeht, oder wenn deren Ehebruch bei ihm als erwiesen gilt, aber kein Kind vorhanden ist, das ihm zugerechnet werden könnte, oder zwar ein Kind vorhanden ist, er aber nicht weiß, ob es aus dem Ehebruch stammt, oder ihm eine vertrauenswürdige Person von ihrem Ehebruch berichtet, der er Glauben schenkt, oder unter den Leuten das Gerücht verbreitet ist, dass ein bestimmter Mann mit einer Frau Unzucht treibt, und er ihn bei ihr sieht, wie er zu ihr eintritt oder von ihr weggeht, oder er die Überzeugung gewinnt, dass sie Unzucht treibt: In diesem Fall ist es ihm gestattet, sie zu bezichtigen; denn es ist von Abdullah überliefert, dass ein Mann zum Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm – kam und sagte: "Was hältst du von einem Mann, der bei seiner Frau einen anderen Mann findet? Wenn er spricht, peitscht ihr ihn aus; wenn er tötet, tötet ihr ihn; oder wenn er schweigt, schweigt er aus Zorn." Er erwähnte also, dass er spricht oder schweigt, und der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – tadelte ihn nicht dafür. Zudem hat der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – Hilal und al-'Ajlani nicht dafür getadelt, dass sie die Bezichtigung aussprachen, als sie es sahen. Wenn er schweigt, ist dies ebenfalls erlaubt, und dies ist sogar besser; denn er kann sich durch eine Scheidung von ihr trennen, wodurch er sowohl sie als auch sich selbst verbirgt, da kein Kind vorhanden ist, das der Verleugnung bedarf. Der dritte Zustand ist das Verbotene, nämlich jede andere Form der Bezichtigung der eigenen Ehefrauen oder fremder Frauen, denn dies zählt zu den schweren Sünden. Allah, der Erhabene, sagt: {Diejenigen, die ehrbare, ahnungslose gläubige Frauen bezichtigen, sind im Diesseits und Jenseits verflucht, und für sie ist eine gewaltige Strafe bestimmt}. Und der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte: "Welche Frau auch immer jemanden in ein Volk einführt, der nicht zu ihnen gehört, sie hat bei Allah keinerlei Stellung und Allah wird sie niemals in Sein Paradies eintreten lassen. Und welcher Mann auch immer sein Kind verleugnet, während er es vor sich sieht, von dem wird sich Allah abwenden und ihn vor den Augen der Ersten und der Letzten bloßstellen." Dies wurde von Abu Dawud überliefert.

Anmerkungen

(3) Von Muslim überliefert, in: Kitab al-Li'an. Sahih Muslim 2/1133. Und Abu Dawud, in: Bab fi al-Li'an, aus Kitab al-Talaq. Sunan Abi Dawud 1/522. Und Ibn Majah, in: Bab al-Li'an, aus Kitab al-Talaq. Sunan Ibn Majah 1/669. Und Imam Ahmad, in: al-Musnad 1/421, 422, 448. (4) Die Überlieferungskette ihrer beiden Hadithe wurde bereits bei 8/373 und 10/330 aufgeführt. (5) Sure al-Nur 23. (6) In: Bab al-Taghliz fi al-Intifa', aus Kitab al-Talaq. Sunan Abi Dawud 1/525.

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