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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 158

Übersetzung · DE

Seine Worte: "während er es vor sich sieht" bedeuten: während er es leibhaftig vor sich sieht. So wie Allah es der Frau verboten hat, jemandem ein Kind in eine Sippe einzuführen, der nicht zu ihr gehört, hat Er es dem Mann verboten, sein Kind zu verleugnen. Es ist nicht gestattet, sie aufgrund der Nachricht von jemandem zu bezichtigen, dessen Nachricht nicht als zuverlässig gilt; denn man kann sich bei ihm nicht davor sicher sein, dass er sie zu Unrecht beschuldigt. Ebenso wenig aufgrund dessen, dass er einen Mann bei ihr aus- oder eingehen sieht, ohne dass der Ehebruch allgemein bekannt (istifada) wäre; denn es ist möglich, dass er als Dieb eingedrungen ist, auf der Flucht war, aus einer Notwendigkeit heraus handelte oder aus einem anderen verwerflichen Grund; daher ist dies keine hinreichende Begründung. Auch nicht aufgrund der allgemeinen Verbreitung eines solchen Geredes unter den Leuten, wenn kein Indiz vorliegt, das für die Wahrhaftigkeit dieser Behauptungen spricht; denn es ist möglich, dass ihre Feinde dies über sie verbreitet haben. Es gibt hierzu noch eine weitere Auffassung, die besagt, dass es gestattet ist, da die allgemeine Bekanntheit (istifada) eine stärkere Beweiskraft habe als die Nachricht einer vertrauenswürdigen Person. Die Bezichtigung ist auch nicht gestattet aufgrund dessen, dass das Kind in seiner Hautfarbe oder seinem Aussehen von den Eltern abweicht, noch weil es Ähnlichkeiten mit anderen Personen als den Eltern aufweist. Dies basiert auf dem, was Abu Huraira überlieferte: Ein Mann aus dem Stamm der Fazara kam zum Propheten – Allahs Segen und Friede auf ihm – und sagte: "Meine Frau hat ein schwarzes Kind geboren" – wobei er andeutete, es verleugnen zu wollen. Da sagte der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – zu ihm: "Hast du Kamele?" Er antwortete: "Ja." Er fragte: "Welche Farbe haben sie?" Er sagte: "Rötlich." Er fragte: "Gibt es unter ihnen auch ein aschfarbenes?" Er sagte: "Ja, unter ihnen sind auch aschfarbene." Er fragte: "Woher kommt das wohl?" Er sagte: "Vielleicht hat es ein erblicher Zug (irq) hervorgebracht." Er sagte: "Dann hat auch dieses vielleicht ein erblicher Zug hervorgebracht." Der Prophet erlaubte ihm nicht, sich von dem Kind zu distanzieren. Dies ist übereinstimmend überliefert. Dies liegt auch daran, dass alle Menschen von Adam und Eva abstammen und ihre Farben und körperlichen Merkmale verschieden sind; wären sie nicht so, dass sie ihren Eltern in den Merkmalen nicht gleichen könnten, wären sie alle von einer einzigen Beschaffenheit. Zudem ist die Beweiskraft der Ähnlichkeit schwach, während die Beweiskraft der Abstammung durch das eheliche Bett (firas) stark ist. Man darf daher das Starke nicht zugunsten eines schwachen Gegenbeweises aufgeben. Aus diesem Grund hat der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – damals, als Sa'd ibn Abi Waqqas und 'Abd ibn Zam'a über den Sohn der Sklavin von Zam'a stritten, das Kind dem ehelichen Bett zugesprochen, obwohl er eine deutliche Ähnlichkeit mit 'Utba sah, und ließ die Ähnlichkeit unbeachtet.

Anmerkungen

= Ebenso von al-Nasa'i überliefert, in: Bab al-Taghliz fi al-Intifa' min al-Walad. Al-Mujtaba 6/147. Und von Ibn Majah, in: Bab man ankara waladahu, aus Kitab al-Fara'id. Sunan Ibn Majah 2/916. Und von al-Darimi, in: Bab man jahada waladahu wa-huwa ya'rifuhu, aus Kitab al-Nikah. Sunan al-Darimi 3/153. (7) Im Original: "li-mukhalafat". (8) In M: "awraqan". (9) In A mit dem Zusatz: "qad". (10) Weggefallen in A, B, M. (11) Die Überlieferungskette wurde bereits bei 8/372 aufgeführt. (12) In A, M: "khilqatin".

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