Der Beweis des Ausbleibens des Beischlafs im Schamteil hinsichtlich des Fehlens der Vaterschaft ist stärker als der Beweis der Abweichung der Farbe des Kindes von jener seiner Eltern. Wenn jedoch einer der von uns genannten Umstände zusammen mit dem Ehebruch vorliegt und die Möglichkeit besteht, dass das Kind von ihm oder vom Ehebrecher stammt – etwa wenn sie in einer Phase der Reinheit (Tuhr), in der er sie vollzog, Ehebruch beging, oder wenn sie Ehebruch beging, während er sich nicht von ihr fernhielt, er jedoch den Beischlaf unterbrach (Azl), oder wenn er nur außerhalb des Schamteils verkehrte – und das Kind dem Ehebrecher mehr ähnelt als ihm, so ist er verpflichtet, die Vaterschaft zu verleugnen. Denn dies in Verbindung mit dem Ehebruch rechtfertigt die Zuschreibung an den Ehebrecher, basierend auf dem Beweis, dass der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – das Kind der Frau von Hilal dem Sharik ibn Sahma aufgrund seiner Ähnlichkeit mit ihm zusprach, ungeachtet des Li'an, das Hilal gegen sie vollzog und ihrer Beschuldigung.
Was jedoch den Fall betrifft, dass seine Ehefrau ein Kind zur Welt bringt und er daran zweifelt, ohne von ihrem Ehebruch zu wissen, so ist es ihm nicht gestattet, sie zu beschuldigen noch das Li'an zu vollziehen, basierend auf dem Hadith des Fazari. Ebenso, wenn er von ihrem Ehebruch weiß, aber nicht sicher ist, ob das Kind vom Ehebrecher stammt, und kein Beweis dafür vorliegt, so ist es ihm nicht erlaubt, es zu verleugnen; denn das Kind gehört dem ehelichen Bett (Firas) zu, während dem Ehebrecher der Stein (d.h. der Verlust, der Schande) gebührt.
Abschnitt: Falls seine Ehefrau in einer Phase der Reinheit (Tuhr), in der er sie nicht vollzog, zum Ehebruch gezwungen wurde und daraufhin ein Kind zur Welt bringt, das von demjenigen stammen könnte, der den Beischlaf vollzog, so stammt es von ihm, und der Ehemann darf sie nicht des Ehebruchs bezichtigen; denn dies ist ihrerseits kein Ehebruch. Nach der Analogie (Qiyas) der Rechtsschule ist es ihm nicht gestattet, das Kind zu verleugnen, und die Abstammung wird ihm zugerechnet; denn die Verleugnung eines Kindes kann nur durch das Li'an erfolgen, und eine Voraussetzung für das Li'an ist die Beschuldigung (Qadhf), zudem ist das Li'an nur durch die wechselseitige Verfluchung der Frau vollständig. Eine solche Verfluchung durch die Frau ist hier nicht gültig, da sie den Ehemann nicht bezüglich ihrer Nötigung dazu der Lüge bezichtigt. Dies ist die Ansicht der Anhänger der Meinung (Ahl al-Ra'y). Einige unserer Gefährten erwähnten, dass es dazu zwei Überlieferungen gibt: Eine davon besagt, dass er berechtigt ist, es durch das Li'an zu verleugnen, da er darauf angewiesen ist, es zu verleugnen, so wie wenn sie freiwillig Ehebruch begangen hätte. Dies ist die Lehre von al-Shafi'i. Dies ist nach al-Shafi'i nur deshalb gültig, weil er die Verleugnung des Kindes bereits durch das Li'an des Ehemannes allein als ausreichend ansieht. Wer dies jedoch nicht so sieht, für den ist hier die Verleugnung durch das Li'an nicht gültig. Und Allah, der Erhabene, weiß es am besten.
1333 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und wenn er die Schwangerschaft in seinem Li'an verleugnet, so ist sie nicht von ihm abgewiesen, bis er sie bei ihrer Entbindung verleugnet und das Li'an vollzieht.)
(20) Weggefallen in A, M. (1) Weggefallen im Original, B.