Unsere Gefährten sind uneins über den Fall, dass jemand den Li'an mit seiner Ehefrau vollzieht, während sie schwanger ist, und er dabei die Schwangerschaft verleugnet. Al-Khiraqi und eine Gruppe sagten: Die Schwangerschaft wird durch seine Verleugnung vor der Entbindung nicht abgewiesen, und sie wird erst dann abgewiesen, wenn er nach der Entbindung den Li'an vollzieht und das Kind dabei verleugnet. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und einer Gruppe aus Kufa; denn die Schwangerschaft ist nicht gewiss, es könnte möglich sein, dass es sich um Blähungen oder anderes handelt, weshalb ihre Verleugnung an ihre Existenz gebunden wird, und es ist nicht zulässig, den Li'an an eine Bedingung zu knüpfen. Malik, al-Shafi'i und eine Gruppe aus dem Hidschas sagten: Die Verleugnung der Schwangerschaft ist gültig und sie wird von ihm abgewiesen, unter Berufung auf den Hadith von Hilal, dass er deren Schwangerschaft verleugnete und der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – sie daraufhin von ihm abwies und sie der Mutter zuordnete. Es besteht kein Zweifel daran, dass es sich um eine Schwangerschaft handelte, weshalb der Prophet – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte: "Beobachtet sie; wenn sie mit einem Kind von solcher und solcher Beschaffenheit kommt..." Ibn Abd al-Barr sagte: Die Überlieferungen, die auf die Richtigkeit dieser Ansicht hindeuten, sind zahlreich. Er führte sie an. Und weil die Schwangerschaft durch Anzeichen, die darauf hindeuten, vermutet wird; deshalb sind für die Schwangere Rechtsnormen festgelegt worden, in denen sie sich von der Nicht-Schwangeren unterscheidet: wie Unterhalt, das Fastenbrechen, das Aussetzen der Vollstreckung der Hadd-Strafe bei ihr, das Aufschieben der Vergeltung (Qisas) gegen sie und anderes, deren Aufzählung zu lang wäre. Die Anerkennung (Istilhaq) einer Schwangerschaft ist gültig, daher ist sie wie das Kind nach seiner Geburt. Diese Ansicht ist die richtige, da sie mit den offenkundigen Aussagen der Hadithe übereinstimmt, und was dem Hadith widerspricht, findet keine Beachtung, wer auch immer es vertritt. Abu Bakr sagte: Das Kind wird durch das Ende der Ehe (bzw. des ehelichen Bettes) abgewiesen und es bedarf nicht seiner Erwähnung beim Li'an, unter Berufung auf die offenkundigen Hadithe, in denen weder die Verleugnung der Schwangerschaft noch eine Auseinandersetzung darüber überliefert ist. Wir haben dies bereits erwähnt. Wer jedoch sagt, dass das Kind nur durch die Verleugnung nach der Geburt abgewiesen werden kann, der muss bei dessen Verleugnung nach der Entbindung den Li'an wiederholen. Abu Hanifa und seine Anhänger sagten: Wenn er den Li'an mit ihr vollzieht, während sie schwanger ist, und sie dann das Kind zur Welt bringt, so ist er dazu verpflichtet, und er ist nicht in der Lage, es zu verleugnen; denn der Li'an kann nur zwischen Eheleuten stattfinden, und diese ist durch den Li'an während ihrer Schwangerschaft bereits von ihm geschieden. Dies beinhaltet die Verpflichtung, ein Kind anzuerkennen, das nicht von ihm stammt, und das Verschließen des Weges der Verleugnung bei Kindern aus Ehebruch, während Allah, der Erhabene, ihm einen Weg dazu bereitet hat, weshalb es nicht zulässig ist, ihn zu verschließen.
(2) In M: "bil-awwal". Die Überlieferungskette (Takhrij) wurde bereits dargelegt in: 8/373. (3) Im Original: "thabat". (4) In A, B, M: "biha". (5) Weggefallen aus dem Original.
اخْتلَف أصحابُنا فيما إذا لَاعَنَ امرأتَه وهى حامِلٌ، ونَفَى حَمْلَها فى لِعانِه، فقال الْخِرَقِىُّ وجماعةٌ: لا يَنْتَفِى الحملُ بِنَفْيِه قبلَ الوَضْعِ، ولا يَنْتَفِى حتى يُلَاعِنَها بعدَ الوَضْعِ، ويَنْتَفِى الولدُ فيه. وهذا قول أبى حنيفة، وجماعةٍ من أهلِ الكُوفةِ؛ لأنَّ الحملَ غيرُ مُسْتَيْقَنٍ يجوزُ أن يكونَ رِيحًا، أو غيرها، فيَصِيرُ نَفْيُه مَشْرُوطًا بوُجُودِه، ولا يجوزُ تَعْليقُ اللِّعانِ بشَرْطٍ. وقال مالكٌ، والشافعىُّ، وجماعةٌ من أهلِ الحجازِ: يَصِحُّ نَفْىُ الحملِ، ويَنْتَفِى عنه، مُحْتجِّين بحديثِ هلالٍ، وأنَّه نَفَى حملَها فنَفاهُ عنه النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- وأَلحَقَه بالأُمِّ (٢). ولا خَفاءَ بأنَّه كان حَمْلًا، ولهذا قال النَّبىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "انْظُرُوهَا، فَإِنْ جَاءَتْ به كذا وكذا". قال ابنُ عبدِ البَرِّ: الآثارُ الدَّالةُ على صِحَّةِ هذا القولِ كثيرةٌ. وأوْرَدَها. ولأنَّ الحملَ مَظْنُونٌ بأَماراتٍ تَدُلُّ عليه، ولهذا ثَبَتَتْ (٣) للحاملِ أحكامٌ تُخالِفُ فيها (٤) الحائلَ؛ من النَّفقةِ، والفِطْرِ فى الصِّيامِ، وتَرْكِ إقامةِ الحَدِّ عليها، وتأْخيرِ القِصاصِ عنها، وغيرِ ذلك ممَّا يَطُولُ ذِكْرُه. ويَصِحُّ اسْتِلْحاقُ الحملِ، فكان كالولدِ بعدَ وَضْعِه. وهذا القولُ هو الصَّحِيحُ؛ لمُوافقتِه ظَواهِرَ الأحاديثِ، وما خالفَ الحديثَ لا يُعْبَأُ به كائِنًا ما كان. وقال أبو بكرٍ: يَنْتَفِى الولدُ بزَوالِ الفِرَاشِ، ولا يَحْتاجُ إلى ذِكْرِه فى اللعانِ. احْتِجاجًا بظاهرِ الأحاديثِ، حيث لم يُنْقَلْ فيها نَفْىُ الحَمْلِ، ولا التَّعَرُّضُ لِنَفْيِه. ومْد ذكرنا ذلك، فأمَّا مَنْ قال: إن الولدَ لا ينْتَفِى إلَّا بِنَفْيِه بعدَ الوَضْعِ، فإنَّه يحْتاجُ فى نَفْيِه إلى إعادةِ اللِّعانِ بعدَ الوَضْعِ. وقال أبو حنيفةَ ومَنْ وافَقَه: إن لَاعَنَها حاملًا، ثم أتَتْ بالولدِ، لَزِمَه، ولم يتمَكَّنْ من نَفْيِه؛ لأنَّ اللعانَ لا يكونُ إلَّا بين الزَّوْجَيْنِ، وهذه قد بانتْ بلِعانِها فى حالِ (٥) حَمْلِها. وهذا فيه إلْزامُه ولدًا ليس منه، وسَدُّ بابِ الاْنتِفاءِ من أوْلادِ الزِّنَى، واللَّه تعالى قد جَعَلَ له إلى ذلك طَريقًا، فلا يجوزُ سَدُّه،
(٢) فى م: "بالأول". وتقدم تخريجه فى: ٨/ ٣٧٣.(٣) فى الأصل: "ثبت".(٤) فى أ، ب، م: "بها".(٥) سقط من: الأصل.