Die eheliche Beziehung wird nur für den Zustand berücksichtigt, in dem er den Ehebruch zeitlich verortet; denn das Kind, das sie zur Welt bringt, wird ihm zugeschrieben, wenn er es nicht verleugnet, weshalb er es verleugnen muss. Da sie in diesem Zustand seine Ehefrau war, ist er dazu berechtigt, ihr Kind zu verleugnen. Und Allah weiß es am besten.
Abschnitt: Wenn er die Schwangerschaft anerkennt (Istilhaq), so sagt derjenige, der die Verleugnung für ungültig hält: Die Anerkennung ist ebenfalls ungültig. Dies ist der explizite Wortlaut (Mansus) von Ahmad. Wer hingegen die Verleugnung für zulässig hält, sagt: Die Anerkennung ist gültig. Dies ist die Lehrmeinung von al-Shafi'i; denn die Schwangerschaft wird als existent betrachtet, wie der Beweis der Unterhaltspflicht und das Zurückhalten des Erbes zeigen, daher ist das Anerkenntnis darüber wie bei einem bereits geborenen Kind gültig. Wenn er sie anerkannt hat, kann er sie danach nicht mehr verleugnen, so als hätte er sie nach der Geburt anerkannt. Wer sagt: Die Anerkennung ist ungültig, sagt: Wäre die Anerkennung gültig, so müsste ihn das Unterlassen der Verleugnung verpflichten, wie bei einem geborenen Kind, doch dies ist einhellig nicht der Fall. Auch deshalb, weil die Ähnlichkeit (Schabah) einen Einfluss auf die Zuschreibung (Ilhaq) hat, wie der Hadith über die Li'an-Verfluchung beweist, und dies ist auf die Zeit nach der Geburt beschränkt, weshalb auch die Gültigkeit der Zuschreibung darauf beschränkt bleibt. Demnach: Wenn er sie anerkennt und sie dann nach der Geburt verleugnet, so ist dies für ihn zulässig. Wenn er jedoch dazu schweigt, sie weder verleugnet noch anerkennt, so verpflichtet ihn dies nach der Meinung keines Gelehrten, dessen Ansicht uns bekannt ist; denn sein Unterlassen könnte bedeuten, dass er ihre Existenz erst dann als gesichert ansieht, wenn er den Li'an vollzieht, da Abu Hanifa ihn zur Anerkennung des Kindes verpflichtete, wie wir bereits dargelegt haben.
Abschnitt: Wenn seine Ehefrau ein Kind zur Welt bringt und er zur Verleugnung schweigt, obwohl ihm dies möglich wäre, so ist er zur Anerkennung der Abstammung (Nasab) verpflichtet und kann sie danach nicht mehr verleugnen. Dies vertrat auch al-Shafi'i. Abu Bakr sagte: Dies ist nicht auf drei Tage begrenzt, sondern richtet sich nach dem, was üblicherweise der Fall ist. Wenn es nachts geschieht, dann bis zum Morgen, wenn sich die Menschen verbreiten; wenn er hungrig oder durstig ist, dann bis er gegessen oder getrunken hat; oder wenn er schläfrig ist, bis er geschlafen hat; oder bis er seine Kleidung angezogen und sein Reittier gesattelt hat.
(6) Im Original: "allati". (7) In M: "wa-idha". (8) In A, B, M mit dem Zusatz: "la". (9) In M: "lazimahu". (10) Im Original: "fi al-shabah". (11) In A, B, M: "al-istilhaq".