Und er verrichtet das Gebet, falls die Gebetszeit eingetreten ist, und bringt sein Vermögen in Sicherheit, falls es nicht gesichert ist, und ähnliche Angelegenheiten. Wenn er die Verleugnung nach alledem hinauszögert, so steht ihm die Verleugnung nicht mehr zu. Abu Hanifa sagte: Es steht ihm aus Gründen der Billigung (Istihsan) zu, die Verleugnung um einen oder zwei Tage hinauszuzögern, da die Verleugnung unmittelbar nach der Geburt mühsam ist; daher wurde es aufgrund der Geringfügigkeit auf zwei Tage bemessen. Abu Yusuf und Muhammad sagten: Es wird auf die Dauer des Wochenflusses (Nifas) bemessen, da dieser rechtlich den Status der Geburt hat. Von Ata und Mujahid wurde überliefert, dass er das Recht zur Verleugnung hat, solange er das Kind nicht anerkannt hat, sodass ihm die Verleugnung zusteht wie im Zustand der Geburt. Wir argumentieren: Es handelt sich um ein Wahlrecht zur Abwehr eines konkreten Schadens, daher muss es sofort ausgeübt werden, wie beim Vorkaufsrecht (Shuf'a). Das Wort des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm - "Das Kind gehört zum Ehebett" ist allgemein, wobei das, worauf wir uns mit der feststehenden Sunna geeinigt haben, davon ausgenommen ist; das Übrige verbleibt unter der Allgemeinheit des Hadith. Was Abu Hanifa erwähnte, wird durch das Wahlrecht zum Rücktritt bei Mängeln und die Ausübung des Vorkaufsrechts entkräftet. Die Bemessung auf die Dauer des Wochenflusses ist eine willkürliche Festlegung ohne Beweis. Was Ata sagte, wird ebenfalls durch das entkräftet, was wir angeführt haben. Die Qisas-Vergeltung erfordert dies nicht, da sie der Einforderung eines Rechts dient und nicht der Abwehr eines Schadens. Die Schwangerschaft erfordert dies auch nicht, da deren Schaden nicht konkret feststeht. Wenn dies feststeht: Ist dann das Wahlrecht zur Verleugnung auf die Sitzung des Wissens (Majlis) begrenzt oder auf die Möglichkeit der Verleugnung? Dies wird auf zwei Arten beurteilt, in Analogie zur Forderung des Vorkaufsrechts. Wenn er die Verleugnung darüber hinaus verzögert und dann behauptet, er habe nichts von der Geburt gewusst, und seine Aufrichtigkeit möglich ist – etwa weil er sich an einem Ort befand, an dem ihm dies verborgen blieb, wie etwa in einem anderen Stadtviertel –, dann ist seine Aussage zusammen mit seinem Eid maßgeblich, da das Grundprinzip die Unkenntnis ist. Wenn es jedoch nicht möglich ist, etwa weil er mit ihr im Haus war, wird dies nicht akzeptiert, da ihm dies kaum verborgen bleiben konnte. Wenn er sagt: "Ich wusste von der Geburt, wusste aber nicht, dass ich das Recht zur Verleugnung habe" oder "Ich wusste das, wusste aber nicht, dass es sofort geschehen muss", und er zu denjenigen gehört, denen dies verborgen bleiben kann, wie der allgemeine Laie, so wird es von ihm akzeptiert, da dies zu den Dingen gehört, die ihnen verborgen bleiben, ähnlich wie wenn er erst seit kurzem zum Islam konvertiert ist. Wenn er jedoch ein Rechtsgelehrter (Faqih) ist, wird dies nicht von ihm akzeptiert, da es sich um etwas handelt, das ihm nicht verborgen bleibt.
(12) In B: "wa-yahuzu". (13) Im Original: "mahruz". (14) In M: "dhalika". (15) Seine Herleitung wurde bereits zuvor auf 7/316 dargelegt. (16) In A, M: "li-annahu". (17) In A: "fa-innahu".
ويَرْكَبَ ويُصَلِّىَ إن حَضَرتِ الصلاةُ، ويُحْرِزَ (١٢) مالَه إن كان غيرَ مُحْرَزٍ (١٣)، وأشْباه هذا (١٤) من أَشْغالِه، فإن أخَّرَه بعدَ هذا كلِّه، لم يكُنْ له نَفْيُه. وقال أبو حنيفةَ: له تأخيرُ نَفْيِه يومًا ويومينِ اسْتِحْسانًا؛ لأنَّ النَّفْىَ عَقِيبَ الوِلادةِ يَشُقُّ، فقُدِّرَ باليَوْمينِ لقِلّتِه. وقال أبو يوسفَ ومحمدٌ: يتَقَدّرُ بمُدَّةِ النِّفاسِ؛ لأنَّها جارِيةٌ مَجْرَى الوِلادةِ فى الحُكْمِ. وحُكِىَ عن عَطاء، ومُجاهدٍ، أَنَّ له نَفْيَه ما لم يَعْتَرِفْ به فكان له نفيُه، كحالةِ الوِلادةِ. ولَنا، أنَّه خِيارٌ لدَفْعِ ضَرَرٍ مُتَحَقِّقٍ، فكان على الفَوْرِ، كخِيارِ الشُّفْعةِ، وقولُ النبىِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "الْوَلَدُ للفِرَاشِ" (١٥). عامٌّ خرَج منه ما اتّفَقْنا عليه مع السُّنَّةِ الثابتةِ، فما عَدَاه يَبْقَى على عُمُومِ الحديثِ، وما ذكَره أبو حنيفةَ يَبْطُلُ بخِيارِ الرَّدِّ بالعَيْبِ، والأخْذِ بالشُّفْعةِ، وتقدِيرُه بمُدّةِ النِّفاس تَحَكُّمٌ لا دلِيلَ عليه، وما قاله عطاءٌ يَبْطُلُ أيضًا بما ذكَرْناه، ولا يَلْزَمُ القِصاصُ؛ فإنَّه (١٦) لِاسْتِيفاءِ حَقٍّ لا لِدَفْعِ ضَرَرٍ، ولا الْحَمْلُ؛ لأنَّه (١٧) لم يتَحَقَّقْ ضَرَرُه. إذا ثَبَتَ هذا، فهل يتقدَّرُ الخِيارُ فى النَّفْى بمَجْلِسِ العِلْمِ، أو بإمكانِ النَّفْى؟ على وجهينِ؛ بِناءً على المُطالبةِ بالشُّفْعةِ، فإن أخَّرَ نَفْيَه عن ذلك، ثم ادَّعَى أنَّه لا يَعلمُ بالوِلادةِ، وأمْكَنَ صِدْقُه، بأن يكونَ فى مَوْضعٍ يَخْفَى عليه ذلك، مثل أن يكونَ فى مَحَلَّةٍ أُخْرَى، فالقولُ قولُه مع يَمِينِه؛ لأنَّ الأصْلَ عدمُ العِلْمِ، وإن لم يُمْكِنْ، مثل أن يكونَ معها فى الدَّارِ، لم يُقْبَلْ؛ لأنَّ ذلك لا يكادُ يَخْفَى عليه. وإن قال: عَلِمْتُ وِلادَتَه، ولم أعلمْ أَنَّ لى نَفْيَه. أو: عَلِمْتُ ذلك، ولم أعلمْ أنَّه على الفَوْرِ. وكان ممَّن يَخْفَى عليه ذلك، كعامَّةِ الناسِ، قُبِلَ منه؛ لأنّ هذا ممَّا يَخْفَى عليهم، فأشْبَهَ ما لو كان حديثَ عهدٍ بإسْلام، وإن كان فقيهًا، لم يُقْبَلْ ذلك منه؛ لأنَّه ممَّا لا
(١٢) فى ب: "ويحوز".(١٣) فى الأصل: "محروز".(١٤) فى م: "ذلك".(١٥) تقدم تخريجه فى: ٧/ ٣١٦.(١٦) فى أ، م: "لأنه".(١٧) فى أ: "فإنه".