Abu Hanifa. Ash-Shafi'i sagte: Es verpflichtet ihn nicht, da er auf dessen Absicht geantwortet hat. Wenn er sagt: "Möge Allah dir ein Gleiches bescheren", so ist dies weder ein Geständnis noch beinhaltet es ein solches. Wir argumentieren: Dies ist nach allgemeinem Brauch die Antwort dessen, der damit einverstanden ist, daher ist es ein Geständnis, wie das "Amin" sagen bei einem Bittgebet. Wenn er schweigt, ist dies ebenfalls ein Geständnis, wie Abu Bakr erwähnte; denn das Schweigen ist ein Einvernehmen, das auf Zustimmung hindeutet, wie es bei der Jungfrau und an anderen Stellen der Fall ist, daher ist es hier umso mehr der Fall. In jedem Fall, in dem er an das Kind gebunden ist, steht ihm danach keine Verleugnung mehr zu, nach der Ansicht einer Gruppe von Gelehrten, darunter Ash-Sha'bi, An-Nakha'i, Umar ibn Abd al-Aziz, Malik, Ash-Shafi'i, Ibn al-Mundhir und die Anhänger der Vernunft (As-hab ar-ra'y). Al-Hasan sagte: Er darf das Li'an vollziehen, um es zu verleugnen, solange die Mutter bei ihm ist und das Kind zu ihr gehört, selbst wenn er es anerkannt hat. Was die Mehrheit der Gelehrten vertritt, ist vorzuziehen; denn er hat es anerkannt, also steht ihm die Leugnung nicht zu, genauso wie wenn die Mutter von ihm geschieden wäre. Zudem hat er ein Recht gegen sich selbst anerkannt, daher wird seine Leugnung nicht akzeptiert, wie bei anderen Rechten.
1334 - Problem; Er sagte: (Und wenn seine Frau ein Kind zur Welt bringt und er sagt: "Sie hat keinen Ehebruch begangen, aber dieses Kind stammt nicht von mir", dann ist es rechtlich sein Kind und es steht ihr keine Strafe zu.)
Zusammenfassend: Wenn eine Frau ein Kind gebärt und ihr Ehemann sagt: "Dieses Kind stammt nicht von mir" oder er sagt: "Dieses Kind ist nicht mein Kind", so gibt es keine Strafe gegen ihn, da dies nach dem Wortlaut keine Verleumdung (Qadhf) darstellt, weil die Möglichkeit besteht, dass er meint, es stamme von einem anderen Ehemann, aus einem Geschlechtsverkehr aufgrund eines Irrtums (Shubha) oder Ähnlichem. Er muss jedoch befragt werden. Sagt er: "Sie hat Ehebruch begangen, und sie gebar dieses aus dem Ehebruch", so ist dies eine Verleumdung, durch die das Li'an bewiesen wird. Sagt er hingegen: "Ich meinte nur, dass es mir weder in der Gestalt noch im Charakter gleicht", und sie entgegnet: "Nein, du meintest meine Verleumdung", so ist seine Aussage maßgeblich, da er am besten über seine eigene Absicht Bescheid weiß, insbesondere wenn er explizit sagte: "Sie hat nicht..."
(22) In M: "dall". Das Festgelegte ist, dass es ein Zustand (Hal) des Schweigens ist. (23) Im Original, B: "akhar". (1) Fehlt in M. (2) In A, B: "anna". (3) Im Original, A: "shubha". (4) In A, B, M: "anna". (5) Das "Waw" fehlt in A, B, M.