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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 167Abschnitt

Übersetzung · DE

Was sie angeführt haben, ist nicht korrekt; denn es kann sein, dass keine Qafa (Spurenleser) vorhanden sind, oder der Mann erkennt das, was ihm zugeschrieben wird, nicht an, oder er ist abwesend oder verstorben, sodass das Kind nicht verleugnet werden kann. Wenn er sagt: "Du hast es nicht geboren, sondern du hast es gefunden oder dir ausgeliehen", und sie entgegnet: "Nein, es ist mein Kind von dir", so wird die Aussage der Frau nicht ohne Beweis angenommen. Dies ist die Ansicht von Ash-Shafi'i, Abu Thawr und den Anhängern der Vernunft; denn für die Geburt kann ein Beweis erbracht werden, und das Ursprüngliche ist deren Fehlen, daher wurde ihr Anspruch ohne Beweis nicht angenommen, wie bei einer Schuld. Der Qadi sagte: Ebenso wird ihr Anspruch auf die Geburt nicht angenommen, wenn er seine Scheidung von ihr an die Geburt geknüpft hat, noch der Anspruch der Sklavin, damit sie dadurch eine "Umm al-Walad" (Mutter seines Kindes) wird. Ihre Aussage wird jedoch bezüglich ihrer 'Idda (Wartezeit) akzeptiert. Demnach wird ihm das Kind nicht zugeschrieben, es sei denn, sie erbringt einen Beweis, und zwar eine rechtschaffene Frau, die ihre Geburt durch ihn bezeugt. Wenn ihre Geburt durch ihn feststeht, so wird die Abstammung ihm zugeschrieben, weil es in seinem Ehebett geboren wurde und das Kind dem Bett (Firas) gehört. Der Qadi erwähnte, an anderer Stelle, dass die Aussage der Frau maßgeblich sei, aufgrund der Aussage Allahs des Erhabenen: "Und es ist ihnen nicht erlaubt, das zu verbergen, was Allah in ihrem Schoß erschaffen hat" (Sure 2:228). Das Verbot des Verbergens ist ein Beweis für die Annahme ihrer Aussage diesbezüglich, und weil es etwas ist, das aus der Frau hervorgeht, durch das ihre 'Idda abläuft, daher wurde ihre Aussage darüber akzeptiert, wie bei der Menstruation. [Und weil es sich um ein Urteil handelt, das mit der Geburt zusammenhängt, wurde ihre Aussage darüber akzeptiert, wie bei der Menstruation.] Demnach wird die Abstammung ihm zugeschrieben. Steht ihm dann das Recht zu, es durch das Li'an zu verleugnen? Hierzu gibt es zwei Ansichten: Die erste ist, dass es ihm nicht zusteht, es zu verleugnen; denn seine Leugnung, dass sie es geboren habe, ist ein Geständnis, dass sie es nicht durch Ehebruch geboren hat, daher wird seine Leugnung diesbezüglich nicht akzeptiert, da dies ein Widerspruch gegen sich selbst ist. Die zweite ist, dass er es verleugnen darf; denn er ist jemand, der seine Frau beschuldigt und ihr Kind verleugnet, daher steht ihm die Verleugnung durch Li'an zu, wie auch sonst.

Abschnitt: Wer eine Frau hat, die ein Kind zur Welt bringt, dessen Abstammung von ihm in der Ehe nicht möglich ist, dem wird die Abstammung nicht zugeschrieben, und er braucht es nicht zu verleugnen; denn er weiß, dass es nicht von ihm ist, daher wird es ihm nicht zugeschrieben, so als hätte sie es unmittelbar nach der Eheschließung mit ihm zur Welt gebracht. Dies ist der Fall, wenn sie es in weniger als sechs Monaten seit der Heirat mit ihr zur Welt bringt; dann wird es ihm nicht zugeschrieben, nach der Ansicht aller Gelehrten, deren Meinung uns bekannt ist.

Anmerkungen

(13) Im Original, A, B: "waladtih". (14) Im Original, A: "iltaqattih". (15) Im Original, A, B: "ista'artih". (16) Sure al-Baqara 228. (17) Fehlt in B. Eine Notiz zur Erwägung. (18) Im Original: "nafyiha". (19) In B, M: "min hin".

Arabisch (Quelle)

ذكرُوه لا يَصِحُّ؛ فإنَّه قد لا يُوجَدُ قافَةٌ، وقد لا يعْترِفُ الرجلُ بما نُسِبَ إليه، أو يَغِيبُ، أو يموتُ، فلا يَنْتَفِى الولدُ. وإن قال: ما ولَدْتِهِ (١٣) وإنما الْتَقَطْتِه (١٤) أو اسْتَعَرْتِه (١٥). فقالت: بل هو وَلَدِى منكَ. لم يُقْبَلْ قولُ المرأةِ إلَّا بِبَيِّنةٍ. وهذا قولُ الشافعىِّ، وأبى ثَوْرٍ، وأصْحابِ الرَّأْىِ؛ لأنَّ الوِلادةَ يُمْكِنُ إقامةُ الْبَيِّنةِ عليها، والأصلُ عَدَمُها، فلم تُقْبَلْ دَعْواها من غيرِ بَيِّنةٍ، كالدَّيْنِ. قال القاضى: وكذلك لا تُقْبَلُ دَعْوَاها للوِلادةِ، فيما إذا عَلَّقَ طَلاقَها بها، ولا دَعْوَى الأمةِ لها لِتَصِيرَ بها أُمَّ وَلَدٍ، ويُقْبَلُ قولُها فيها لِتَقْضِىَ عِدّتَها بها. فعلى هذا لا يَلْحَقُه الولدُ إلَّا أن تُقِيمَ بَيِّنةً، وهى امرأةٌ مَرْضِيَّةٌ، تَشْهَدُ بوِلادَتِها له، فإذا ثَبَتَتْ وِلادَتُها له، لَحِقَه نَسَبُه؛ لأنَّه وُلِدَ على فِراشِه، والوَلَدُ للفِرَاشِ. وذكر القاضِى، فى موضعٍ آخَرَ، أَنَّ القولَ قولُ المرأةِ؛ لقولِ اللَّهِ تعالى: {وَلَا يَحِلُّ لَهُنَّ أَنْ يَكْتُمْنَ مَا خَلَقَ اللَّهُ فِى أَرْحَامِهِنَّ} (١٦). وتَحْرِيمُ كِتْمانِه دليلٌ على قبولِ قَوْلِها فيه، ولأنَّه خارِجٌ من المرأةِ، تَنْقَضِى به عِدّتُها، فقُبِلَ قوُلها فيه، كالحَيْض، [ولأنَّه حُكْمٌ يتَعَلَّقُ بالوِلادةِ، فقُبِلَ قولُها فيه، كالحَيْضِ] (١٧). فعلى هذا، النَّسَبُ لَاحِقٌ به، فهل له نَفْيُه باللِّعانِ؟ فيه وَجْهان؛ أحدُهما، ليس له نَفْيُه؛ لأنَّ إنْكارَه لوِلادَتِها إيَّاهْ، إقرارٌ بأنَّها لم تَلِدْه من زِنًى، فلا يُقْبَلُ إنكارُه لذلك، لأَنَّه تَكْذِيب لِنَفْسِه. والثانى، له نَفْيُه؛ لأنَّه رامٍ لزَوْجَتِه، ونافٍ لِوَلَدِها، فكان له نَفْيُه (١٨) باللِّعانِ، كغيرِه.

فصل: ومَنْ ولَدَتِ امرأتُه ولدًا لا يُمْكنُ كونُه منه فى النِّكاحِ، لم يَلْحَقْه نَسَبُه، ولم يَحْتَجْ إلى نَفْيِه؛ لأنَّه يعلمُ أنَّه ليس منه، فلم يَلْحَقْه، كما لو أتتْ به عَقِيبَ نِكَاحِه لها، وذلك مثل أن تَأْتِىَ به لدُون سِتَّةِ أشهرٍ مُنْذُ (١٩) تَزَوّجَها، فلا يَلْحَقُ به، فى قولِ كلِّ مَنْ

Anmerkungen

(١٣) فى الأصل، أ، ب: "ولدتيه".(١٤) فى الأصل، أ: "التقطتيه".(١٥) فى الأصل، أ، ب: "استعرتيه".(١٦) سورة البقرة ٢٢٨.(١٧) سقط من: ب. نقل نظر.(١٨) فى الأصل: "نفيها".(١٩) فى ب، م: "من حين".

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