weiterhin durch den Eid daran gehindert bleibt, das Haus zu betreten. Unser Argument ist, dass sein Eid an eine Bedingung geknüpft ist, und davor hat er nicht geschworen, weshalb er kein Mūlin ist. Zudem ist es ihm möglich, den Beischlaf ohne Eidbruch zu vollziehen, weshalb er kein Mūlin ist, so als hätte er nichts gesagt. Dass er zum Mūlin wird, verpflichtet ihn zu nichts, es sei denn durch den Eidbruch. Wenn er sagt: "Bei Allah, ich werde dich im Jahr nur einmal berühren", so wird er im Augenblick nicht zum Mūlin, weil es ihm möglich ist, den Beischlaf zu vollziehen, wann immer er will, ohne einen Eidbruch zu begehen; er ist also nicht durch die Bestimmung seines Eides am Beischlaf gehindert. Wenn er sie dann berührt, während vom Jahr noch mehr als vier Monate übrig sind, wird er zum Mūlin. Dies ist die Ansicht von Abū Thaur, den Anhängern der Lehrmeinung (Ahl al-Raʾy) und die offenkundige Lehrmeinung von al-Schāfiʿī. In seiner alten Ansicht ist er von Anfang an ein Mūlin, aufgrund dessen, was wir bereits beim vorherigen Fall angeführt haben, worauf wir bereits geantwortet haben. Wenn er sagt: "Bei Allah, ich werde dich ein Jahr lang nicht berühren, außer an einem Tag", so verhält es sich ebenso. Dies ist die Ansicht von Abū Ḥanīfa, weil der "Tag" unbestimmt ist und sich somit nicht auf einen bestimmten Tag gegenüber einem anderen festlegen lässt; aus diesem Grund wird, wenn jemand sagt: "Ich habe den Ramadan gefastet, außer einen Tag", der letzte Tag nicht speziell gemeint. Und wenn er sagt: "Ich spreche nicht mit dir im Jahr, außer an einem Tag", so wird kein bestimmter Tag davon festgesetzt. Es gibt dazu noch eine andere Auffassung, dass er im Augenblick zum Mūlin wird. Dies ist die Ansicht von Zufar, weil der ausgenommene Tag vom Ende der Dauer stammt, ähnlich wie bei einer Befristung (Taʾjīl) oder der Dauer eines Wahlrechts (Khiyār), anders als bei seiner Aussage: "Ich werde dich im Jahr nur einmal berühren", denn das "Einmal" bezieht sich nicht auf einen spezifischen Zeitpunkt. Wer die erste Ansicht stützt, unterscheidet zwischen diesem Fall und dem der Befristung sowie der Dauer des Wahlrechts, insofern, als dass bei der Befristung und der Wahlrechtsdauer die Zusammengehörigkeit zwingend ist und es nicht zulässig ist, dass dazwischen ein Tag liegt, für den weder eine Frist noch ein Wahlrecht besteht. Denn wenn für ihn die Forderung während der Frist zulässig wäre, wäre die Rückzahlung der Schuld fällig, womit die Befristung gänzlich entfiele; und wenn der Vertrag während der Dauer des Wahlrechts bindend würde, käme er nicht zur Gültigkeit zurück. Somit bleibt nur, den ausgenommenen Tag als vom Ende der Dauer stammend festzulegen. Dies ist anders als in dem Fall, den wir behandeln, denn die Zulässigkeit des Beischlafs an einem Tag zu Beginn oder in der Mitte des Jahres hindert nicht daran, dass das Urteil des Eides für den Rest der Dauer Bestand hat. Dies ist also wie seine Aussage: "Ich werde dich im Jahr nur einmal berühren". Und Allah weiß es am besten.
Abschnitt: Wenn er sagt: "Bei Allah, ich werde dich ein Jahr lang nicht berühren." Dann sagt er: "Bei Allah, ich werde dich ein Jahr lang nicht berühren." So ist es ein einziger Īlāʾ, für den er zwei Eide geschworen hat, es sei denn, er beabsichtigt ein anderes Jahr.
(49) Das "Waw" fehlt in B, M. (50) Fehlt im Original.
بَقِىَ مُمْتَنِعًا بِالْيَمِينِ مِن دُخُولِ الدَّارِ. ولَنا، أَنَّ يَمِينَه مُعَلَّقَةٌ بِشَرْطٍ، ففيما قَبْلَه ليس بِحالِفٍ، فلا يكونُ مُولِيًا، ولأنَّه يُمْكِنُه الْوَطْءُ مِنْ غيرِ حِنْثٍ، فلم يكنْ مُولِيًا، كما لو لم يَقُلْ شَيْئًا. وكَوْنُه يَصِيرُ مُولِيًا، لا يَلْزَمُه به شَىْءٌ، وإنَّما يَلْزَمُه بِالحِنْثِ. ولو قال: واللَّهِ لا وَطِئْتُكِ فى السَّنَةِ إِلَّا مَرَّةً. لم يَصِرْ مُولِيًا فى الحَالِ؛ لأنَّه يُمْكِنُه الوَطْءُ متى شاءَ بغيرِ حِنْثٍ، فلم يَكُنْ مَمْنُوعًا مِن الوَطْءِ بِحُكْم يَمِينِه، فإذا وَطِئَها وقد بَقِىَ مِنَ السَّنَةِ أَكْثَرُ مِنْ أَرْبَعَةِ أَشْهُرٍ، صارَ مُولِيًا. وهذا قَوْلُ أبى ثَوْرٍ، وأصْحابِ الرَّأْىِ، وظاهِرُ مَذْهَبِ الشَّافِعِىِّ. وفى (٤٩) قَوْلِه القَدِيمِ، يَكونُ مُولِيًا فى الِابْتِداءِ؛ لما ذَكَرْنا فى التى قَبْلَها. وقد أَجَبْنا عنه. وإِنْ قال: واللَّهِ لا وَطِئْتُكِ سَنَةً إِلَّا يَوْمًا. فكذلك. وبهذا قال أبو حَنِيفَةَ؛ لأنَّ اليَوْمَ مُنَكَّرٌ، فلم يَخْتَصَّ يَوْمًا دُونَ يَوْمٍ، ولذلك لو قال: صُمْتُ (٥٠) رمضانَ إلَّا يَوْمًا. لم يَخْتَصَّ اليَوْمَ الآخِرَ. ولو قال: لا أُكَلِّمُكَ فى السَّنَةِ إِلَّا يَوْمًا. لم يَخْتَصَّ يَوْمًا منها. وفيه وَجْهٌ آخَرُ، أَنَّهُ يَصِيرُ مُولِيًا فى الحالِ. وهو قَوْلُ زُفَرَ؛ لأنَّ اليَوْمَ المُسْتَثْنَى يكونُ مِنْ آخِرِ المُدَّةِ، كالتَّأْجِيلِ ومُدَّةِ الخِيَارِ، بِخِلافِ قَوْلِه: لا وَطِئْتُكِ فى السَّنَةِ إِلَّا مَرَّةً، فإِنَّ المَرَّةَ لا تَخْتَصُّ وَقْتًا بِعَيْنِه. ومَنْ نَصَرَ الأَوَّلَ فَرَّقَ بينَ هذا وبينَ التَّأْجِيلِ ومُدَّةِ الخِيارِ، مِنْ حيثُ إِنَّ التَّأْجِيلَ ومُدَّةَ الخِيارِ، تَجِبُ المُوَالاةُ فِيهِما، وَلا يجوزُ أَنْ يَتَخَلَّلَهُما يَوْمٌ لا أَجَلَ فيه ولا خِيارَ؛ لأنَّه لو جازَتْ له المُطالَبَةُ فى أَثْناءِ الأَجلِ، لَزِمَ قَضاءُ الدَّيْنِ، فيَسْقُطُ التَّأْجِيلُ بالكُلِّيَّةِ، ولو لَزِمَ العَقْدُ فى أثْناءِ مُدَّةِ الخِيارِ، لم يَعُدْ إلى الجَوازِ، فتَعَيَّنَ جَعْلُ اليومِ المُسْتَثْنَى مِنْ آخِرِ المُدَّةِ، بخِلافِ ما نحن فيه، فإنَّ جَوازَ الوَطْءِ فى يومٍ مِنْ أَوَّلِ السَّنَةِ أو أوْسَطِها، لا يَمْنَعُ ثُبُوتَ حُكْمِ اليَمِينِ فيما بَقِىَ مِن المُدَّةِ، فصارَ ذلك كقولِه: لا وَطِئْتُكِ فى السَّنَةِ إلَّا مَرَّةً. واللَّهُ أعلمُ.
فصل: فإِنْ قال: واللَّهِ لا وَطِئْتُكِ عامًا. ثم قال: واللَّهِ لا وَطِئْتُكِ عامًا. فهو إيلاءٌ
(٤٩) سقطت الواو من: ب، م.(٥٠) سقط من: الأصل.