dass er in jedem Fall dem Ehemann zugeschrieben wird, denn die Beweiskraft der Aussage der Qafa (Experten für Physiognomie) ist schwach, während die Beweiskraft des ehelichen Lagers stark ist, und es ist nicht zulässig, dessen Beweiskraft aufgrund des Widerspruchs durch eine schwache Beweiskraft aufzugeben.
Kapitel: Wenn seine Ehefrau ein Kind zur Welt bringt und er behauptet, es stamme von einem Ehemann vor ihm, betrachten wir den Fall: Wenn sie nach Ablauf der Wartezeit wieder geheiratet hat, wird es dem ersten Ehemann in keinem Fall zugeschrieben. Auch wenn dies vier Jahre nach der Trennung vom ersten Ehemann geschieht, wird es ihm nicht zugeschrieben. Wenn sie es weniger als sechs Monate, seitdem der zweite sie geheiratet hat, zur Welt bringt, wird es ihm nicht zugeschrieben, und es wird von beiden verneint. Wenn es jedoch nach mehr als sechs Monaten ist, ist es sein Kind. Wenn es länger als sechs Monate seit der Heirat mit dem zweiten, aber weniger als vier Jahre seit der Scheidung vom ersten ist und das Ende der Wartezeit nicht bekannt ist, wird es den Qafa vorgeführt und demjenigen zugeschrieben, dem sie es von beiden zuordnen. Wenn sie es dem ersten zuordnen, wird es vom zweiten Ehemann ohne Li'an verneint. Wenn sie es dem Ehemann zuordnen, wird es vom ersten verneint und dem zweiten Ehemann zugeschrieben. Steht ihm zu, es durch Li'an zu verneinen? Hierzu gibt es zwei Überlieferungen.
1335 - Problem: Er sagte: (Und das Li'an, durch das er sich von der Strafe befreit, ist, dass der Ehemann im Beisein des Richters sagt: "Ich bezeuge bei Allah, dass sie Ehebruch begangen hat." Und er deutet dabei auf sie. Wenn sie nicht anwesend ist, nennt er ihren Namen und ihre Abstammung, bis er dies viermal vollendet hat. Dann hält man beim fünften Mal inne und sagt zu ihm: "Fürchte Allah, denn dies ist die verpflichtende Aussage, und die Strafe des Diesseits ist leichter als die Strafe des Jenseits." Wenn er sich weigert und es vollenden will, dann soll er sagen: "Und Allahs Fluch auf ihm, wenn er einer der Lügner in dem ist, dessen er sie bezichtigt hat, nämlich den Ehebruch." Und sie sagt: "Ich bezeuge bei Allah, dass er gelogen hat." Viermal, dann hält man beim fünften Mal inne und versetzt sie in Furcht, wie der Mann in Furcht versetzt wurde. Wenn sie sich weigert und es vollenden will, dann soll sie sagen: "Und Allahs Zorn auf ihr, wenn...
(39) In A: "Und wenn". (40) Fehlt in M. (41) In A: "war". (42) In A, B, M: "wurde zugeordnet". (1) Im Original: "assmaha".
يَلْحَقَ الزَّوجَ بكلِّ حالٍ؛ لأنَّ دلالةَ قولِ الْقافةِ ضَعِيفةٌ، ودلالةَ الفِرَاشِ قَوِيّةٌ، فلا يجوزُ تَرْكُ دلالَتِه لمُعارَضةِ دَلالةٍ ضَعِيفةٍ.
فصل: وإن (٣٩) أتت امْرأتُه (٤٠) بولدٍ، فادَّعَى أنَّه من زَوْجٍ قَبْلَه، نَظَرْنا؛ فإن كانتْ تزَوَّجَتْ بعدَ انْقضاءِ العِدَّةِ، لم يَلْحَقْ بالأوَّلِ بحالٍ، وإن كان (٤١) بعدَ أربعِ سِنِينَ منذُ بانَتْ من الأوَّلِ، لم يَلْحَقْ به أيضًا، وإن وَضَعَتْه لأقَلَّ من سِتَّةِ أشْهُرٍ منذُ تَزَوَّجَها الثانى، لم يَلْحَقْ به، ويَنْتَفِى عنهما، وإن كان لأكثرَ من سِتَّةِ أشْهُرٍ، فهو ولَدُه، وإن كان لأكْثرَ من سِتَّةِ أشْهُرٍ منذُ تزَوّجَها الثانى، ولأقلَّ من أربعِ سِنِينَ من طَلاقِ الأوَّلِ، ولم يَعْلَمِ انْقِضاءَ العِدَّةِ، عُرِض على الْقافةِ، ولَحِقَ (٤٢) بمن ألْحَقَتْه به منهما، فإنْ ألْحَقَتْه بالأوَّلِ، انتْفَىَ عن الزَّوجِ بغيرِ لِعانٍ، وإن ألحقتْه بالزَّوجِ انتْفَىَ عن الأوَّلِ ولَحِقَ الزَّوجَ. وهل له نَفْيُه باللِّعانِ؟ على روايتَيْن.
١٣٣٥ - مسألة؛ قال: (واللِّعانُ الَّذِى يَبْرَأُ بِهِ مِنَ الْحَدِّ أَنْ يَقُولَ الزَّوْجُ بمَحْضَرٍ مِنَ الْحَاكِمِ: أَشْهَدُ باللَّهِ لَقَدْ زَنَتْ. ويُشِيرَ إلَيْهَا. وإِنْ لَمْ تَكُنْ حَاضِرَةً سَمَّاها (١)، ونَسَبَها، حَتَّى يُكْمِلَ ذلِك أَرْبَعَ مَرَّاتٍ، ثُمَّ يُوقَفُ عِنْد الْخامِسَةِ، ويُقَالُ لَهُ: اتَّقِ اللَّهَ، فإنَّها الْمُوجِبَةُ، وعَذَابُ الدُّنيا أهْوَنُ مِنْ عَذَابِ الْآخِرَةِ. فَإِنْ أبَى إِلَّا أَنْ يُتِمَّ، فَلْيَقُلْ: ولَعْنَةُ اللَّهِ عَلَيْهِ إِنْ كَانَ مِنَ الْكَاذِبِينَ فِيمَا رَمَاها بِهِ مِنَ الزِّنَى. وتَقُولُ هِىَ: أشْهَدُ بِاللَّهِ لَقَدْ كَذَبَ. أَرْبَعَ مَرَّاتٍ، ثُمَّ تُوقَفُ عِندَ الْخامِسَةِ، وتُخَوّفُ كَمَا خُوِّف الرَّجُلُ، فَإِنْ أَبَتْ إِلَّا أَنْ تُتِمَّ، فلْتَقُلْ: وَغَضَبُ اللَّهِ عَلَيْهَا إنْ
(٣٩) فى أ: "وإذا".(٤٠) سقط من: م.(٤١) فى أ: "كانت".(٤٢) فى أ، ب، م: "ألحق".(١) فى الأصل: "أسماها".